Art. 92 Ziff. 9 SchKG; Unpfändbarkeit von Unterstützungen von Sterbevereinen: Ein Todesfallbetrag ist nur dann als unpfändbare Unterstützung zu behandeln, wenn er nach Eintritt der statutarischen Voraussetzungen, namentlich nach dem Tod des Versicherten, den Bezugsberechtigten geschuldet wird oder bereits ausbezahlt ist. Ein bloss künftiger, bedingter Anspruch auf Auszahlung fällt nicht darunter, auch wenn er später dem Unterhalt Hinterlassener dienen soll. Für die Unpfändbarkeit ist nicht die abstrakte Unterstützungsbestimmung des Vereins, sondern die gegenwärtige Rechtslage massgebend (Erw. 1). Eine Qualifikation als höchstpersönliches Recht scheidet aus, wenn die Statuten Abtretung und Verpfändung der Vereinsrechte zulassen (Erw. 2).
von der Konkursverwaltung (Konkursamt Unterrheintal): es solle die Police zur Masse gezogen resp. die Rechtsansprüche da raus der Masse gewahrt werden; eventuell seien diese Ansprüche nach Art. 260 SchKG den Gläubigern abzutreten. Die Konkurs verwaltung lehnte es unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 9 SchKG ab, diesen Begehren zu entsprechen, worauf sie Schawalder im Beschwerdewege erneuerte. C. Beide kantonalen Instanzen wiesen seine Beschwerde als unbegründet ab. Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem am 27. November 1907 gefällten Entscheide unter Berufung auf Jäger, Komm. S. 152 oben, aus, daß sie der geltenden Praxis, die einen solchen Anspruch vor seiner Fälligkeit als pfändbar er kläre, nicht beistimmen könne, sondern ohne Rücksicht auf die Fälligkeit darauf abstelle, ob der Vertrag den Charakter einer Unterstützung oder einer Kapitalanlage habe. Hier aber sei ersteres der Fall. D. Diesen Entscheid hat Schawalder rechtzeitig unter Festhal tung an seinen Anträgen an das Bundesgericht weitergezogen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab gesehen, die Konkursverwaltung sich für Abweisung ausgesprochen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die angefochtene konkursamtliche Verfügung gründet sich da rauf, daß Art. 92 Ziff. 9 als unpfändbar erklärt: die Unter stützungen von Seite der Sterbefallvereine . Es fragt sich nun, ob der Todesfallbetrag , den der Zentralverband der Sterbe vereine der Schweiz. Stickereiindustrie unzweifelhaft eine unter Ziff. 9 fallende Gesellschaft nach dem dereinstigen Ab leben des Gemeinschuldners den anspruchsberechtigten Hinterlasse nen auszuzahlen haben wird, derzeit den Charakter einer Unter tützung im gesetzlichen Sinne besitze. Nach der geltenden Praxis, namentlich den hiefür grundsätzlichen Entscheiden in Sachen Kost (Archiv 2 Nr. 88) und Werner Steiner (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 69 ), ist das zu verneinen: Danach bildet ein solcher Todes fallbetrag eine unpfändbare Unterstützung nur, wenn er nach (Anm. d. Red.f. Publ.) Ges.-Ausg. 31 I Nr. 127 S. 750 ff. Eintritt der statutarischen Voraussetzungen , also namentlich nach dem Tode des Versicherten, seinen Hinterlassenen geschuldet wird oder bereits ausbezahlt ist; nicht aber bildet er eine Unter stützung" schon als ein bloß künftiger Anspruch auf Auszahlung und zu einer Zeit, da der Bedürfnisfall der Hinterlassenen, dem er dienen soll, noch nicht vorliegt, während es sich bei der Be stimmung der Kompetenz fragt, was in der Gegenwart dem Schuldner und den Seinen zum Lebensunterhalt notwendig sei. Ein zureichender Grund, von dieser Auslegung des Gesetzes ab zuweichen (für die im einzelnen noch auf die erwähnten Entscheide verwiesen wird), liegt nicht vor. Im übrigen ist auch nicht behauptet worden, die Ansprüche aus der fraglichen Versicherung seien höchst persönlicher Natur und deshalb unpfändbar, eine Annahme, die ohne weiteres durch die statutarischen Bestimmungen über die Abtretung und die Ver pfändung der Vereinsrechte widerlegt wird. Damit gelangt man dazu, die Beschwerde und den Rekurs in ihrem Hauptanirage gutzuheißen und das Konkursamt zu ver halten, die streitigen Ansprüche zur Masse zu ziehen. In der Folge wird dann im gesetzlichen Verfahren zu entscheiden sein, ob die Ansprüche von der Konkursverwaltung zu verwerten sind oder wie es der eventuelle Beschwerdeantrag verfrüht verlangt - einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG zur Geltendmachung abgetreten werden sollen, Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt.