Patent tax; travelling salesman activity and use of goods in business versus household use. A salesman who, while already engaged in seeking customers, is merely directed by a third person to another customer for the purpose of taking an order remains engaged in taxable travelling-sales activity; a spontaneous order given only because of accidental presence is to be distinguished (consid. 4). Tax exemption for offering a ware requires an inner, in a broader sense technical connection between the article and the relevant trade or business, and use for a professional need; this is excluded where the item is used predominantly in the household. The assessment whether a good is mainly a household object is a factual finding binding on cassation review (consid. 5).
dentätigkeit des Kassationsklägers, und dieser hörte nicht auf, in seiner Eigenschaft als Reisender tätig zu sein. Der Dritte sprach ganz unbestimmt; die Bestellung mußte noch durch den Besuch des Dritten bei Meinrad Knecht konkretisiert werden. Der Kassa tionskläger ist also als Reisender mit Meinrad Knecht in Ver kehr getreten, und der erste Kassationsgrund erweist sich als un zutreffend. (5.) Zum zweiten Beschwerdepunkt: Verwendung des Handbeils, das der Kassationskläger dem Knecht verkauft hatte, im Gewerbe des Käufers, ist zu bemerken: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Landwirtschaft überhaupt als Gewerbe im Sinne des Patent taxengesetzes angesehen werden könne, falls mit den Vorinstanzen zu sagen ist, daß das fragliche Handbeil wesentlich als Haus haltungsgegenstand zu bezeichnen ist. In letzterm Ausspruche liegt nun aber eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, an welche der Kassationshof durchaus gebunden ist, und an der die Kassa tionsbeschwerde ohne weiteres scheitert. Der Umstand, daß das Handbeil nebenbei auch zu landwirtschaftlichen Zwecken Verwendung findet, schließt nicht aus, daß es vorwiegend als Haushaltungs gegenstand zu betrachten sei. Nach dem Urteile des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907 in Sachen Hermes gegen Statthalteramt Meilen ist das Anbieten einer Ware (ohne Taxkarte) stets dann, aber auch nur dann, taxfrei, wenn zwischen dem besondern, je weilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäftsbetrieb und der Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer im weitern Sinne technischer Zusammenhang besteht , und muß die Verwendung für ein berufliches Bedürfnis vorliegen. Das ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung vorwiegend im Haushalte stattfindet. AS 33 I Nr. 132 S. 806 ff., spez. S. 811 Erw. 7. (Anm. d. Red. f. Publ.)