Art. 15 FG; mandatory nature of the 1½-hour lunch break for women who have to run a household; private waiver ineffective. The employer must comply with the statutory protection once the relevant circumstances are known, and cannot rely on agreements with the workers to shorten the break. Where the authority has already expressly demanded compliance, silence to a subsequent letter does not justify a belief that the deviation is permitted; a mistake as to the legal meaning of the provision does not exclude liability (consid. 1).
wie dies hier geschehen sei. Diesen Entscheid zog die Staatsan waltschaft unter Festhaltung ihres Strafantrages an das Appel lationsgerichts des Kantons Baselstadt weiter. Hierauf fällte dessen Ausschuß das eingangs erwähnte Straferkenntnis, indem er der Auffassung der ersten Instanz über die zwingende Natur der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift beitrat, dagegen auf Grund des erhobenen Zeugenbeweises feststellte, daß tatsächlich mehrere Ar beiterinnen eine Haushaltung zu besorgen hätten, während nicht erwiesen sei, daß die Fabrikleitung sich jeweilen durch Befragen oder auf andere Weise bei der einzelnen Arbeiterin hierüber Ge wißheit verschafft habe, sondern vielmehr feststehe, daß sie direkt einen Druck auf die Arbeiterinnen ausgeübt habe durch Andro hung von Lohnabzug und Entzug der Stelle, falls auf der gan zen gesetzlichen Pause beharrt würde ein Tatbestand, welcher in Verbindung mit dem weitern Umstand, daß die Firma schon früher zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift aufgefordert worden sei, die Gesetzesübertretung als eine schwere erscheinen lasse. Zur Begründung ihrer Kassationsbeschwerde führt die Firma Heinrich Frank Söhne in erster Linie aus: Das appella tionsgerichtliche Urteil involviere eine Verletzung von Bundesrecht insofern, als Art. 15 FG, entgegen der Annahme dieses Urteils, den Fabrikherrn nicht verpflichte, sich seinerseits zu vergewissern, d. h. von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob die einzelne Arbeiterin ein Hauswesen zu besorgen habe. Solche in dividuelle Eigenschaften (wie auch diejenige der Schwangerschaft oder der kürzlichen Niederkunft einer Arbeiterin) habe die Fabrik leitung vielmehr nur zu berücksichtigen, wenn sie zu ihrer Kennt nis gelangten; jedenfalls habe sie ihrer Pflicht genügt, wenn sie die Arbeiterinnen mit der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes bekannt gemacht und sie darüber befragt habe, ob sie ein Hauswesen zu besorgen hätten. Das Appellationsgericht aber sage unrichtigerweise, dies letztere sei nicht geschehen, und auch seine weitere Annahme, daß auf die Arbeiterinnen direkt ein Druck ausgeübt worden sei, um sie zum Verzicht auf die ge setzliche Mittagspause zu bringen, beruhe auf einer Verkennung der Tatsachen, indem es ja in der Natur der Verhältnisse liege, daß eine Arbeiterin, die täglich eine halbe Stunde vor den andern weggehe, nicht mehr als Vorarbeiterin beschäftigt werden könne und durch die Verkürzung ihrer Arbeitszeit bei der Akkordarbeit nen Lohnausfall erleide. Allein diese Argumentation geht in allen Teilen fehl. Die beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgerichts involvieren an sich keine Verletzung eidge nössischen Rechts und entziehen sich daher der Überprüfung des Kassationshofs (Art. 163 OG). Sie sind übrigens keineswegs aktenwidrig, sondern im vorliegenden Aktenmaterial durchaus be gründet. Denn aus den Depositionen der vor Polizeigericht abge hörten Arbeiterinnen der Kassationsklägerin geht ohne weiteres hervor, daß verschiedene derselben ein Hauswesen besorgen und daß diese Verhältnisse dem Fabrikdirektor anläßlich ihrer Befra gung und ihres Verzichts auf die 1½ stündige Mittagspause bekannt geworden sind. Und die vom Appellationsgericht einver nommenen zwei früheren Arbeiterinnen der Kassationsklägerin haben bezeugt, daß der Direktor ihre Weigerung, auf die gesetz liche Mittagspause zu verzichten, mit ihrer Absetzung als Vor arbeiterinnen beantwortet und dadurch die übrigen eingeschüchtert habe. Bei solcher Kenninis der Verhältnisse aber war die Fabrik leitung nach der Vorschrift des Art. 15 des Fabrikgesetzes schlecht hin verpflichtet, den betreffenden Arbeiterinnen die 1½ stündige Mittagspause zu gewähren; denn auch der weitere, eventuelle Standpunkt der Kassationsbeschwerde, daß der von den Arbeite rinnen erklärte Verzicht auf die gesetzliche Dauer der Mittags pause rechtlich zulässig sei, erweist sich als unzutreffend. Die zu nächst hiefür vorgebrachte Argumentation, es seien nur die ander weitigen Bestimmungen des Art. 15: Frauen sollen unter keinen Umständen zur Sonntags oder zur Nachtarbeit verwendet wer den", und: Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerin nen im ganzen während acht Wochen nicht in der Fabrik be schäftigt werden , nach ihrer kategorischen Fassung als zwingen des Recht anzusehen, ist durchaus haltlos. Denn die Wendung der hier streitigen Vorschrift; Wenn Frauenspersonen ein Haus wesen zu besorgen haben, so sind sie eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 1½ Stunden beträgt , lautet gewiß nicht weniger kategorisch, als
jene andern Bestimmungen, und ist in gleicher Weise, wie sie, auch im öffentlichen Interesse aufgestellt. Die Vorinftanz verweist mit Recht darauf, daß die Zulässigkeit von Abänderungen gesetz licher Vorschriften durch Vereinbarung zwischen dem Fabrikherrn und den Arbeitern im Gesetze jeweilen ausdrücklich vorgesehen ist nd deshalb nicht vermutet werden darf (vergl. z. B. Art. 10 Abs. 2 und 4; Art. 13 Abs. 1). Und wenn die Kassationsklägerin weiterhin geltend macht, daß sie die Zulässigkeit der fraglichen Vereinbarung jedenfalls in strafrechtlich entschuldbarem Irrtum habe annehmen dürfen, indem das kantonale Departement des Innern (Gewerbeinspektor) ihre Zuschrift vom 3. Januar 1907, worin sie ihm von ihrer Verständigung mit den Arbeiterinnen Kenntnis gegeben, nicht beantwortet habe, was sie als Billigung ihres Vorgehens auszulegen berechtigt gewesen sei, so geht auch dieser Einwand fehl. Das Departement hatte sie mit dem Schrei ben des Gewerbeinspektors vom 28. Dezember 1906 vorbehaltlos zur Nachachtung des Gesetzes aufgefordert und war zu einer weitern Korrespondenz hierüber jedenfalls nicht verpflichtet. Der allfällige Irrtum der Kassationsklägerin über die Bedeutung des Gesetzes vermag dessen Übertretung nach bekanntem Rechtsgrund satze nicht zu entschuldigen; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.