Art. 33 BStrR applies to mixed federal and cantonal offences

BGE 34 I 118Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.06.1904Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Alfred Matti challenged his Bern conviction for embezzlement, falsification and destruction of federal records, and multiple breaches of official duty. The Federal Court held that where federal and cantonal offences are judged together, the sentence must be determined under Art. 33 BStrR, not the cantonal combination rules. It further approved the lower court’s choice of the falsification/destruction offences as the principal offence and its inclusion of the official-duty breach in the combined sentence. The cassation complaint was therefore rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 33 BStrR; simultaneous adjudication of federal and cantonal offences; sentencing combination. — When federal and cantonal criminal provisions apply to the same accused in a single judgment, the federal rule on combination of punishments governs exclusively; the cantonal rules on concurrence are not decisive. Art. 33 BStrR applies generally to concurrent offences and is not confined to several federal offences. For sentencing, the court must identify the gravest offence as the basis of the combined penalty and take the remaining offences into account as aggravating factors; within the statutory range, the concrete assessment is a matter of judicial discretion (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil des Kassationshofes vom 31. März 1908 in Sachen Matti, Angekl. u. Kass. Kl., gegen Staatsauwaltschaft Bern, Ankl. u. Kass. Bekl. Beim Zusammentreffen eidgenössischer und kantonaler Straf normen auf eine Straftat ist die Gesamtstrafe nach BStrR (Art.
  1. zu bemessen. Bemessung bei Konkurrenz von Fälschung von Bundesakten und Zerstörung von solchen, Amtspflichtverletzung und Unterschlagung. Der Kassationshof hat auf Grund folgender Prozeßlage A. Durch Wahrspruch vom 2. Dezember 1907 haben die Assisen des I. bernischen Geschwornenbezirks den Angeklagten Alfred Matti, gewesenen Posthalter in Kandersteg, unter Zu billigung mildernder Umstände schuldig erklärt:
  1. Der Unterschlagung von Geldern im Gesamtbetrag von 300 Fr., begangen seit dem Monat Juni 1907 in Kandersteg in seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen Postverwal tung zum Nachteil dieses seines Dienstherrn, oder an Geldern, die er infolge amtlichen Auftrages zu verwalten hatte, oder an Geldbezügen, die er infolge dieser Eigenschaft zu machen hatte, wobei er jedoch die unterschlagene Summe auf geschehene Auf forderung hin sofort vollständig ersetzte;
  2. der Fälschung von Bundesakten, begangen dadurch, daß er am 27. Juli 1907 in der Einzahlungsrechnung des Postbureaus Kandersteg für den Monat Juli 1907 bei einem Posten von 8000 Fr. die Ziffer 8 in Ziffer 7 , oder bei einem Posten von 5247 Fr. die Ziffer 5 in Ziffer 4 abgeändert hat;
  3. der Zerstörung von Bundesakten, begangen dadurch, daß er folgende Monatsrechnungen des Postbureaus Kandersteg für den Monat Juli 1907 unbefugter Weise zerstört hat: die Passagier rechnung, die Nachnahmerechnung, die Einzahlungsrechnung für interne Mandate, die Auszahlungsrechnung für interne Mandate, die Rechnung von Fach und Lagergebühren, die Selbstgutschrift und den Expertenschein;
  4. der Amtspflichtverletzung in fünf Fällen, begangen dadurch, daß er als Beamter oder Angestellter des Bundes (Posthalter) in folgenden Fällen absichtlich seine Amtspflicht verletzt hat: a) indem er die in Ziffer 1 näher bezeichnete Unterschlagung beging; b) indem er die in Ziffer 2 näher bezeichnete Fälschung von Bundesakten beging; c) indem er die in Ziffer 3 näher bezeichnete Zerstörung von Bundesakten beging d) indem er am 27. Juli 1907 in der Einzahlungsrechnung zwei Posten um je 500 Fr. zu niedrig eingetragen hat; e) indem er im Sommer 1907 wiederholt am Ende des Mo nats eingelaufene Mandatbeträge erst im folgenden Monat ver rechnet hat. Auf diesen Wahrspruch gestützt hat hierauf, durch Urteil vom gleichen Tage, die Kriminalkammer des Kantons Bern als Assisen in An gerichtshof des I. Geschwornenbezirks den Angeklagten wendung der Strafdrohungen: einerseits der Art. 61 und 53 litt. f, in Verbindung mit den Art. 3 und 7, BStrRt vom 4. Februar 1853 (bezüglich der Fälschung und Zerstörung von Bundesakten und der Amtspflichtverletzung), und anderseits, gestützt auf Art. 75 BStrR, der Art. 220 Abs. 1 und 221 bern. StrGB vom Jahre 1866 (bezüglich der Unterschlagung), und dazu der Straf kombinationsnorm des Art. 33 BStrR verurteilt: a) peinlich zu 16 Monaten Zuchthaus, abzüglich 1 Monat Untersuchungshaft, bleiben zu verbüßen 15 Monate Zuchthaus; b) zu 5 Jahren Verlust des Aktivbürgerrechts;

c) zu den auf 203 Fr. 55 Cts. bestimmten Kosten des Staates. Dabei hat das Gericht in den Motiven bemerkt, daß in der ausgesprochenen Gesamtstrafe eine Strafe von 2 Monaten Korrek tionshaus für die kantonalrechtliche Straftat der Unterschlagung in Rechnung gebracht werde. B. Gegen das vorstehende Urteil des Assisengerichtshofes hat Alfred Matti rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes erklärt und Aufhebung des Urteils wegen Verletzung der Art. 61, 53, 32, 33 und anderer BStrR beantragt; in Erwägung:

  1. Im vorliegenden Straffall, dessen Beurteilung, soweit Ver gehen des Bundesstrafrechts in Betracht kommen, dem kantonalen Richter durch Verfügung des Bundesrates gemäß Art. 125 Abs. 2 OG überwiesen worden ist, handelt es sich um die gleichzeitige Anwendung bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Strafnormen. Denn die neben der Fälschung und Zerstörung der Bundesakten und der Amtspflichtverletzung im Bundesdienste, welche das BStrR (Art. 61 beziehungsweise 53) mit Strafe bedroht, vorliegende Unter schlagung beurteilt sich da der im BSirR einzig normierte Spezialtatbestand der Brief oder Schriftpaketunterschlagung im Postdienste (Art. 54 litt. a) darauf nicht zutrifft gemäß Art. 75 BStrR nach den einschlägigen kantonalen Strafsatzungen, wie das kantonale Gericht richtig angenommen hat. Dabei erhebt sich nun die Frage nach dem gegenseitigen Verhältnis der aus den beiden Rechtsquellen fließenden Strafsanktionen: ob die Strafen, welche gestützt auf diese Strafsanktionen bei Berücksichtigung jeder Rechtsquelle für sich allein auszusprechen wären, beim gegebenen Zusammentreffen einfach zu kumulieren, oder aber in bestimmter Weise zu kombinieren seien, und nach welchen Regeln, insbesondere ob grundsätzlich gemäß eidgenössischem oder kantonalem Recht, bei dieser zweiten Alternative die Verbindung der Strafen zu erfolgen habe. Vorliegend speziell ist auch die Beantwortung der letzteren Frage von praktischer Bedeutung, indem das bern. StrGB vom Jahre 1866 beim Zusammentreffen mehrerer strafbaren Hand lungen die Fälle der sog. Idealkonkurrenz und der sog. Real konkurenz, deren beide hier gegeben sind, unterscheidet und nur für den letzteren Fall (Art. 59) die Anwendung der der schwersten Straf tat an sich entsprechenden Strafe unter Berücksichtigung der übrigen Straftaten als Erschwerungsgrund , für den ersteren Fall dagegen (Art. 58) lediglich die Anwendung der auf die schwerste Straftat entfallenden Strafe vorschreibt, während das BStrR in Art. 33 Abs. 1 allgemein ohne jede Unterscheidung, entsprechend dem Art. 59 bern. StrGB bestimmt: Wenn mehrere noch nicht bestrafte Übertretungen des gleichen Täters so zur Untersuchung kommen, daß darüber in einem und demselben Urteil zu erkennen ist, so soll die Strafe des schwersten dieser Verbrechen angewendet, die übrigen aber als besondere Schärfungsgründe berücksichtigt werden. Der kantonale Richter hat nun auf diese eidgenössische Straf kombinationsnorm abgestellt, von der Erwägung geleitet, daß nach der Schwere der hier maßgebenden Strafdrohungen die Fälschung und Zerstörung von Bundesakten die Hauptstraftat darstelle, in dem darauf da es sich nicht um geringfügige Fälle handle Zuchthaus von 1 30 Jahren (Art. 61 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 BStrR) angedroht sei, während die andere erheblichere Straftat der Unterschlagung selbst abgesehen vom vorliegenden Strafmilderungsgrund des Wertersatzes (Art. 221 bern. StrGB) nur der Strafdrohung von Zuchthaus bis zu 6 Jahren (Art. 220 Abs. 1 bern. StrGB) unterstehe. Er geht somit von der allerdings nicht ausdrücklich formulierten Auffassung aus, daß die Rechtsquelle der Strafkombinationsnorm jeweilen durch diejenige des zur Beurteilung stehenden Hauptstraftatbestandes bestimmt werde. Der Kassationskläger fußt ebenfalls hierauf, wendet jedoch ein, daß gegebenenfalls das kantonalrechtliche Vergehen der Unter schlagung als die schwerste strafbare Handlung anzusehen sei, weil es faktisch die Veranlassung der anderweitigen Verfehlungen (die lediglich zum Zwecke seiner Verdeckung begangen worden seien) gebildet habe, und daß deshalb die ihr an sich zugemessene Strafe zwei Monate Korrektionshaus in Anwendung der Straf kombinationsbestimmungen des bern. StrGB zur Grundlage der Straffestsetzung zu nehmen sei. Allein jene Auffassung des kan tonalen Richters erscheint als grundsätzlich verfehlt. Das BStrR vom 4. Februar 1853 enthält eine ausdrückliche Weisung für die Strafausmessung bei gleichzeitiger Anwendung eidgenössischer und

kantonaler Strafbestimmungen nicht. Es sieht jedoch bereits wenig stens die Möglichkeit dieses Zusammentreffens der Handhabung eidgenössischen und kantonalen Strafrechts vor, indem sein Art. 76 den Bundesassisen freistellt, bei gegebener Konnerität eidge nössischer und kantonaler Straftaten, deren erstere in ihre aus schließliche Kompetenz fallen, gleichzeitig auch die letztern, statt sie dem hiefür an sich zuständigen kantonalen Richter zu über weisen, selbst zu beurteilen, und zwar, gemäß Art. 9 ibid., in Anwendung des maßgebenden kantonalen Strafrechts. (Dazu ist dann seither, auf Grund des geltenden OG vom 22. März 1893, noch eine anderweitige direkte Notwendigkeit solchen Zusammen treffens gekommen, sofern nämlich der Bundesrat, wie vorliegend, im Falle der Konnexität eidgenössischer und kantonaler Straftaten, deren erstere nicht in die ausschließliche Kompetenz der Bundes assisen fallen, sie gemäß Art. 125 Abs. 2 OG zu kantonalgericht licher Beurteilung überweist.) Hat aber demnach der Bundesgesetz geber bei Erlaß des BStrR die Eventualität gleichzeitiger An wendung eidgenössischen und kantonalen Strafrechts ins Auge gefaßt, so kann die Strafkombinationsnorm in Art. 33 daselbst, welcher allgemein und vorbehaltlos von der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer strafbaren Handlungen des gleichen Täters handelt, nicht nur auf den Fall des Zusammentreffens mehrerer bundesrechtlicher Vergehen, sondern muß auch auf denjenigen des Zusammentreffens bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Straftaten bezogen werden. Es ist also nach richtiger Auslegung des Bundesrechts, das als solches den einschlägigen kantonalen Satzungen vorgeht, bei gleich zeitiger Bestrafung von Vergehen eidgenössischen und kantonalen Rechts stets und ausschließlich die eidgenössische Strafkombinations norm des Art. 33 BStrR anzuwenden. Zu diesem Schlusse führt übrigens auch die allgemeine Erwägung, daß bei anderer Auf fassung das Strafmaß für die jeweilen mitzubeurteilenden bundes rechtlichen Vergehen unter gleichen Verhältnissen je nach den Strafkombinationsgrundsätzen des eventuell anwendbaren kantonalen Rechts wesentlich verschieden ausfallen würde, was naturgemäß dem Wesen der betreffenden einheitlichen Straftatbestände zuwider laufen würde. Damit stehen die Ausführungen im Entscheide des Kassationshofes vom 9. Juni 1904 i. S. Aschbacher (AS 30 I Nr. 65 Erw. 3 und 4 S. 304 ff.) nicht im Widerspruche, da dort lediglich die Zulässigkeit beziehungsweise Notwendigkeit gleichzeitiger Anwendung eidgenössischer und kantonaler Straf drohungen auf denselben Tatbestand beim Vorliegen sog. Ideal konkurrenz festgestellt, dabei aber nicht etwa die einfache Ku mulation der beiderseitigen Strafansprüche gefordert, sondern die Frage speziell der bezüglichen Strafausmessung gar nicht berührt worden ist. 2. Die Art und Weise der Anwendung des Art. 33 BStrR seitens des kantonalen Richters im gegebenen Falle dagegen ist in keiner Hinsicht zu beanstanden. Einmal erscheint die Ausführung der Kriminalkammer, daß das Vergehen der Fälschung und Zer störung von Bundesakten als die schwerste strafbare Handlung zu betrachten sei, als in allen Teilen zutreffend, und es muß deshalb richtigerweise die Strafdrohung des Art. 61 BStrR als Grund lage für die Bemessung der Gesamtstrafe im Sinne jener bundes gesetzlichen Strafkombinationsnorm verwendet werden. Sodann hat der kantonale Richter ebenfalls mit Recht angenommen, daß auch die auf das Vergehen der Amtspflichtverletzung des Art. 53 litt. f. BStrR angedrohte Geldbuße in die fragliche Gesamtstrafe einzu beziehen, daß also auch dieses letztgenannte Vergehen bei Bemes sung der durch Art. 61 BStrR bedingten Freiheits (Zuchthaus) strafe zu berücksichtigen sei, da in der Tat Art. 33 BStrN abweichend von der gegenteiligen ausdrücklichen Vorschrift des Art. 61 bern. StrGB eine Ausnahme von der Absorbtion der auf die anderweitigen Vergehen angedrohten Sirafen durch Strafe des Hauptvergehens mit Bezug auf das Strafmittel der Geldbuße nicht vorsieht. Im übrigen aber entzieht sich die Festsetzung des streitigen Gesamtstrafmaßes, weil innerhalb der gesetzlichen Straf rahmen lediglich Sache des richterlichen Ermessens, der Nachprü fungskompetenz des Kassationshofes. Es kann somit von Ver letzung einer der hier in Betracht fallenden und zur Anwendung gebrachten Bundesstrafrechtsbestimmungen durch das angefochtene Strafurteil nicht die Rede sein; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

sentencing concurrencefederal and cantonal lawembezzlementfalsificationofficial duty breachcombined punishmentcassation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sentencing combination rule of Art. 33 BStrR also applies when federal offences are adjudicated together with cantonal offences.

Extrahierter Entscheid

Yes. In simultaneous punishment of federal and cantonal offences, the federal combination rule of Art. 33 BStrR governs exclusively.

Extrahierte Begründung

The Federal Criminal Code contemplated concurrent application of federal and cantonal criminal law; therefore Art. 33 cannot be limited to multiple federal offences only. Using cantonal combination rules would produce divergent penalties for identical federal offences depending on cantonal law.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court correctly used the falsification and destruction of federal records as the gravest offence for setting the combined sentence, and included the official-duty breach as an aggravating element.

Extrahierter Entscheid

Yes. The falsification and destruction of federal records were rightly treated as the main offence, and the fine attached to the official-duty breach had to be included in the combined punishment under Art. 33 BStrR.

Extrahierte Begründung

The court accepted the lower court's assessment of relative gravity. Art. 33 BStrR does not provide for absorption of the fine by the main offence, so the official-duty offence had to be taken into account in the overall sentence.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.