- Arteil des Kassationshofes vom 31. März 1908
in Sachen Matti, Angekl. u. Kass. Kl.,
gegen Staatsauwaltschaft Bern, Ankl. u. Kass. Bekl.
Beim Zusammentreffen eidgenössischer und kantonaler Straf
normen auf eine Straftat ist die Gesamtstrafe nach BStrR (Art.
- zu bemessen. Bemessung bei Konkurrenz von Fälschung von
Bundesakten und Zerstörung von solchen, Amtspflichtverletzung und
Unterschlagung.
Der Kassationshof hat
auf Grund folgender Prozeßlage
A. Durch Wahrspruch vom 2. Dezember 1907 haben die
Assisen des I. bernischen Geschwornenbezirks den Angeklagten
Alfred Matti, gewesenen Posthalter in Kandersteg, unter Zu
billigung mildernder Umstände schuldig erklärt:
- Der Unterschlagung von Geldern im Gesamtbetrag von 300
Fr., begangen seit dem Monat Juni 1907 in Kandersteg in
seiner Eigenschaft als Angestellter der schweizerischen Postverwal
tung zum Nachteil dieses seines Dienstherrn, oder an Geldern,
die er infolge amtlichen Auftrages zu verwalten hatte, oder an
Geldbezügen, die er infolge dieser Eigenschaft zu machen hatte,
wobei er jedoch die unterschlagene Summe auf geschehene Auf
forderung hin sofort vollständig ersetzte;
- der Fälschung von Bundesakten, begangen dadurch, daß er
am 27. Juli 1907 in der Einzahlungsrechnung des Postbureaus
Kandersteg für den Monat Juli 1907 bei einem Posten von
8000 Fr. die Ziffer 8 in Ziffer 7 , oder bei einem Posten
von 5247 Fr. die Ziffer 5 in Ziffer 4 abgeändert hat;
- der Zerstörung von Bundesakten, begangen dadurch, daß er
folgende Monatsrechnungen des Postbureaus Kandersteg für den
Monat Juli 1907 unbefugter Weise zerstört hat: die Passagier
rechnung, die Nachnahmerechnung, die Einzahlungsrechnung für
interne Mandate, die Auszahlungsrechnung für interne Mandate,
die Rechnung von Fach und Lagergebühren, die Selbstgutschrift
und den Expertenschein;
- der Amtspflichtverletzung in fünf Fällen, begangen dadurch,
daß er als Beamter oder Angestellter des Bundes (Posthalter)
in folgenden Fällen absichtlich seine Amtspflicht verletzt hat:
a) indem er die in Ziffer 1 näher bezeichnete Unterschlagung
beging;
b) indem er die in Ziffer 2 näher bezeichnete Fälschung von
Bundesakten beging;
c) indem er die in Ziffer 3 näher bezeichnete Zerstörung von
Bundesakten beging
d) indem er am 27. Juli 1907 in der Einzahlungsrechnung
zwei Posten um je 500 Fr. zu niedrig eingetragen hat;
e) indem er im Sommer 1907 wiederholt am Ende des Mo
nats eingelaufene Mandatbeträge erst im folgenden Monat ver
rechnet hat.
Auf diesen Wahrspruch gestützt hat hierauf, durch Urteil vom
gleichen Tage, die Kriminalkammer des Kantons Bern als Assisen
in An
gerichtshof des I. Geschwornenbezirks den Angeklagten
wendung der Strafdrohungen: einerseits der Art. 61 und 53 litt. f,
in Verbindung mit den Art. 3 und 7, BStrRt vom 4. Februar
1853 (bezüglich der Fälschung und Zerstörung von Bundesakten
und der Amtspflichtverletzung), und anderseits, gestützt auf Art.
75 BStrR, der Art. 220 Abs. 1 und 221 bern. StrGB vom
Jahre 1866 (bezüglich der Unterschlagung), und dazu der Straf
kombinationsnorm des Art. 33 BStrR verurteilt:
a) peinlich zu 16 Monaten Zuchthaus, abzüglich 1 Monat
Untersuchungshaft, bleiben zu verbüßen 15 Monate Zuchthaus;
b) zu 5 Jahren Verlust des Aktivbürgerrechts;
c) zu den auf 203 Fr. 55 Cts. bestimmten Kosten des
Staates.
Dabei hat das Gericht in den Motiven bemerkt, daß in der
ausgesprochenen Gesamtstrafe eine Strafe von 2 Monaten Korrek
tionshaus für die kantonalrechtliche Straftat der Unterschlagung
in Rechnung gebracht werde.
B. Gegen das vorstehende Urteil des Assisengerichtshofes hat
Alfred Matti rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichtes erklärt und Aufhebung
des Urteils wegen Verletzung der Art. 61, 53, 32, 33 und
anderer BStrR beantragt;
in Erwägung:
- Im vorliegenden Straffall, dessen Beurteilung, soweit Ver
gehen des Bundesstrafrechts in Betracht kommen, dem kantonalen
Richter durch Verfügung des Bundesrates gemäß Art. 125 Abs.
2 OG überwiesen worden ist, handelt es sich um die gleichzeitige
Anwendung bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Strafnormen.
Denn die neben der Fälschung und Zerstörung der Bundesakten
und der Amtspflichtverletzung im Bundesdienste, welche das BStrR
(Art. 61 beziehungsweise 53) mit Strafe bedroht, vorliegende Unter
schlagung beurteilt sich da der im BSirR einzig normierte
Spezialtatbestand der Brief oder Schriftpaketunterschlagung im
Postdienste (Art. 54 litt. a) darauf nicht zutrifft
gemäß Art.
75 BStrR nach den einschlägigen kantonalen Strafsatzungen, wie
das kantonale Gericht richtig angenommen hat. Dabei erhebt sich
nun die Frage nach dem gegenseitigen Verhältnis der aus den
beiden Rechtsquellen fließenden Strafsanktionen: ob die Strafen,
welche gestützt auf diese Strafsanktionen bei Berücksichtigung jeder
Rechtsquelle für sich allein auszusprechen wären, beim gegebenen
Zusammentreffen einfach zu kumulieren, oder aber in bestimmter
Weise zu kombinieren seien, und nach welchen Regeln, insbesondere
ob grundsätzlich gemäß eidgenössischem oder kantonalem Recht, bei
dieser zweiten Alternative die Verbindung der Strafen zu erfolgen
habe. Vorliegend speziell ist auch die Beantwortung der letzteren
Frage von praktischer Bedeutung, indem das bern. StrGB vom
Jahre 1866 beim Zusammentreffen mehrerer strafbaren Hand
lungen die Fälle der sog. Idealkonkurrenz und der sog. Real
konkurenz, deren beide hier gegeben sind, unterscheidet und nur für den
letzteren Fall (Art. 59) die Anwendung der der schwersten Straf
tat an sich entsprechenden Strafe unter Berücksichtigung der übrigen
Straftaten als Erschwerungsgrund , für den ersteren Fall dagegen
(Art. 58) lediglich die Anwendung der auf die schwerste Straftat
entfallenden Strafe vorschreibt, während das BStrR in Art. 33
Abs. 1 allgemein ohne jede Unterscheidung, entsprechend dem
Art. 59 bern. StrGB bestimmt:
Wenn mehrere noch nicht bestrafte Übertretungen des gleichen
Täters so zur Untersuchung kommen, daß darüber in einem und
demselben Urteil zu erkennen ist, so soll die Strafe des schwersten
dieser Verbrechen angewendet, die übrigen aber als besondere
Schärfungsgründe berücksichtigt werden.
Der kantonale Richter hat nun auf diese eidgenössische Straf
kombinationsnorm abgestellt, von der Erwägung geleitet, daß nach
der Schwere der hier maßgebenden Strafdrohungen die Fälschung
und Zerstörung von Bundesakten die Hauptstraftat darstelle, in
dem darauf da es sich nicht um geringfügige Fälle handle
Zuchthaus von 1 30 Jahren (Art. 61 in Verbindung mit Art.
3 Abs. 4 BStrR) angedroht sei, während die andere erheblichere
Straftat der Unterschlagung selbst abgesehen vom vorliegenden
Strafmilderungsgrund des Wertersatzes (Art. 221 bern. StrGB)
nur der Strafdrohung von Zuchthaus bis zu 6 Jahren (Art.
220 Abs. 1 bern. StrGB) unterstehe. Er geht somit von der
allerdings nicht ausdrücklich formulierten Auffassung aus, daß die
Rechtsquelle der Strafkombinationsnorm jeweilen durch diejenige
des zur Beurteilung stehenden Hauptstraftatbestandes bestimmt
werde. Der Kassationskläger fußt ebenfalls hierauf, wendet jedoch
ein, daß gegebenenfalls das kantonalrechtliche Vergehen der Unter
schlagung als die schwerste strafbare Handlung anzusehen sei, weil
es faktisch die Veranlassung der anderweitigen Verfehlungen (die
lediglich zum Zwecke seiner Verdeckung begangen worden seien)
gebildet habe, und daß deshalb die ihr an sich zugemessene Strafe
zwei Monate Korrektionshaus in Anwendung der Straf
kombinationsbestimmungen des bern. StrGB zur Grundlage der
Straffestsetzung zu nehmen sei. Allein jene Auffassung des kan
tonalen Richters erscheint als grundsätzlich verfehlt. Das BStrR
vom 4. Februar 1853 enthält eine ausdrückliche Weisung für die
Strafausmessung bei gleichzeitiger Anwendung eidgenössischer und
kantonaler Strafbestimmungen nicht. Es sieht jedoch bereits wenig
stens die Möglichkeit dieses Zusammentreffens der Handhabung
eidgenössischen und kantonalen Strafrechts vor, indem sein Art.
76 den Bundesassisen freistellt, bei gegebener Konnerität eidge
nössischer und kantonaler Straftaten, deren erstere in ihre aus
schließliche Kompetenz fallen, gleichzeitig auch die letztern, statt
sie dem hiefür an sich zuständigen kantonalen Richter zu über
weisen, selbst zu beurteilen, und zwar, gemäß Art. 9 ibid., in
Anwendung des maßgebenden kantonalen Strafrechts. (Dazu ist
dann seither, auf Grund des geltenden OG vom 22. März 1893,
noch eine anderweitige direkte Notwendigkeit solchen Zusammen
treffens gekommen, sofern nämlich der Bundesrat, wie vorliegend,
im Falle der Konnexität eidgenössischer und kantonaler Straftaten,
deren erstere nicht in die ausschließliche Kompetenz der Bundes
assisen fallen, sie gemäß Art. 125 Abs. 2 OG zu kantonalgericht
licher Beurteilung überweist.) Hat aber demnach der Bundesgesetz
geber bei Erlaß des BStrR die Eventualität gleichzeitiger An
wendung eidgenössischen und kantonalen Strafrechts ins Auge
gefaßt, so kann die Strafkombinationsnorm in Art. 33 daselbst,
welcher allgemein und vorbehaltlos von der gleichzeitigen Beurteilung
mehrerer strafbaren Handlungen des gleichen Täters handelt, nicht
nur auf den Fall des Zusammentreffens mehrerer bundesrechtlicher
Vergehen, sondern muß auch auf denjenigen des Zusammentreffens
bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Straftaten bezogen werden.
Es ist also nach richtiger Auslegung des Bundesrechts, das als
solches den einschlägigen kantonalen Satzungen vorgeht, bei gleich
zeitiger Bestrafung von Vergehen eidgenössischen und kantonalen
Rechts stets und ausschließlich die eidgenössische Strafkombinations
norm des Art. 33 BStrR anzuwenden. Zu diesem Schlusse führt
übrigens auch die allgemeine Erwägung, daß bei anderer Auf
fassung das Strafmaß für die jeweilen mitzubeurteilenden bundes
rechtlichen Vergehen unter gleichen Verhältnissen je nach den
Strafkombinationsgrundsätzen des eventuell anwendbaren kantonalen
Rechts wesentlich verschieden ausfallen würde, was naturgemäß
dem Wesen der betreffenden einheitlichen Straftatbestände zuwider
laufen würde. Damit stehen die Ausführungen im Entscheide des
Kassationshofes vom 9. Juni 1904 i. S. Aschbacher (AS 30
I Nr. 65 Erw. 3 und 4 S. 304 ff.) nicht im Widerspruche,
da dort lediglich die Zulässigkeit beziehungsweise Notwendigkeit
gleichzeitiger Anwendung eidgenössischer und kantonaler Straf
drohungen auf denselben Tatbestand beim Vorliegen sog. Ideal
konkurrenz festgestellt, dabei aber nicht etwa die einfache Ku
mulation der beiderseitigen Strafansprüche gefordert, sondern die
Frage speziell der bezüglichen Strafausmessung gar nicht berührt
worden ist.
2. Die Art und Weise der Anwendung des Art. 33 BStrR
seitens des kantonalen Richters im gegebenen Falle dagegen ist in
keiner Hinsicht zu beanstanden. Einmal erscheint die Ausführung
der Kriminalkammer, daß das Vergehen der Fälschung und Zer
störung von Bundesakten als die schwerste strafbare Handlung zu
betrachten sei, als in allen Teilen zutreffend, und es muß deshalb
richtigerweise die Strafdrohung des Art. 61 BStrR als Grund
lage für die Bemessung der Gesamtstrafe im Sinne jener bundes
gesetzlichen Strafkombinationsnorm verwendet werden. Sodann hat
der kantonale Richter ebenfalls mit Recht angenommen, daß auch
die auf das Vergehen der Amtspflichtverletzung des Art. 53 litt. f.
BStrR angedrohte Geldbuße in die fragliche Gesamtstrafe einzu
beziehen, daß also auch dieses letztgenannte Vergehen bei Bemes
sung der durch Art. 61 BStrR bedingten Freiheits (Zuchthaus)
strafe zu berücksichtigen sei, da in der Tat Art. 33 BStrN
abweichend von der gegenteiligen ausdrücklichen Vorschrift des
Art. 61 bern. StrGB eine Ausnahme von der Absorbtion der
auf die anderweitigen Vergehen angedrohten Sirafen durch Strafe
des Hauptvergehens mit Bezug auf das Strafmittel der Geldbuße
nicht vorsieht. Im übrigen aber entzieht sich die Festsetzung des
streitigen Gesamtstrafmaßes, weil innerhalb der gesetzlichen Straf
rahmen lediglich Sache des richterlichen Ermessens, der Nachprü
fungskompetenz des Kassationshofes. Es kann somit von Ver
letzung einer der hier in Betracht fallenden und zur Anwendung
gebrachten Bundesstrafrechtsbestimmungen durch das angefochtene
Strafurteil nicht die Rede sein;
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.