- Arteil vom 16. Jannar 1908
in Sachen Müller gegen Regierungsrat Bern.
Staatsrechtlicher Rekurs wegen Rechtsverweigerung. Voraussetzung:
anfechtbarer Entscheid. Materielle Rechtsverweigerung, begangen
durch Auflage einer Nachsteuer, weil der Steuerpflichtige unter
tassen hat, die Konversion der versteuerten Titel anzumelden,
während er die Steuer mehr als voll bezahlt hat. Bern. Vermögens
steuergesetz 47, 48, 52. Begriff der Steuerhinterziehung.
A. Nach dem bernischen Vermögenssteuergesetz haben die Gläu
biger ein Verzeichnis ihrer steuerbaren grundversicherten Kapitalien
der Steuerbehörde einzureichen. Das Verzeichnis soll enthalten
Name und Wohnort des derzeitigen Schuldners, die Art und
das Datum des Titels, den Betrag des Kapitals oder der Rente,
den Zinsfuß und den versteuerbaren Betrag, berechnet nach Vor
Bei Änderung (Er
schrift des 52 dieses Gesetzes....
AS 34 I 1908
höhung) des Zinsfußes von einem unterpfändlichen Kapital soll
der Gläubiger dieses jeweilen bei Berichtigung der Steuer an
geben, sonst er in die Buße für die Steuerdifferenz verfällt.
( 47.) 48 Abs. 1 und 2 lautet: Für versteuerbare Kapita
lien oder Renten, welche der Gläubiger in das Steuerregister
einzutragen unterläßt, hat derselbe im Entdeckungsfalle den zwei
fachen Betrag der Steuer nachzubezahlen. Erfolgt die Entdeckung
Wer
erst nach seinem Tode, so haftet dafür seine Erbschaft. -
abgelöste Kapitalien während der Zeit der Registerauflage zu
streichen unterläßt, wird angesehen, als hätte er für dasselbe Jahr
auf dieses Recht verzichtet. Für die Anlage der Steuer auf
Kapitalien wird der 25 fache Betrag des jährlichen Zinses zu
Grunde gelegt." ( 52.)
Der Rekurrent besaß 15 Delegationen zu 1000 Fr. eines
5%igen Hypothekaranleihens des Nationalrates Ruchti in Inter
laken auf das dortige Hotel Viktoria vom 1. Februar 1877.
Dieses Kapital hatte der Rekurrent in richtiger Weise zur Ein
tragung im Kapitalsteuerregister angegeben. Im Jahre 1894 ging
das Hotel Viktoria in Interlaken an eine Aktiengesellschaft über,
die ein neues 4½%iges Hypothekaranleihen ausgab, wobei die
bisherigen Gläubiger ihre Titel in neue 4 ½% ige umtauschen
konnten. Der Rekurrent machte von dieser Befugnis Gebrauch und
erhielt somit an Stelle der alten neue Titel vom 23. Februar
1895 mit einem neuen Schuldner. Er unterließ es aber, von
dieser Veränderung im Kapitalsteuerregister Vormerk nehmen zu
lassen und versteuerte nach wie vor das Kapital von 15,000 Fr.,
als ob es zu 5% verzinslich gewesen wäre, d. h. er bezahlte je
weilen etwas zu viel Steuer.
Durch Entscheid der Finanzdirektion vom 16. März 1907 wurde
der Rekurrent verhalten, von dem Kapital von 15,000 Fr. à 4½%
auf das Hotel Viktoria in Interlaken für die Jahre 1895 1900
in Anwendung von 48 des Vermögenssteuergesetzes die 1½ fache
Nachsteuer im ganzen mit 337 Fr. 50 Cts. zu bezahlen. Die
Finanzdirektion stellte sich auf den Standpunkt, daß der Rekurrent
das frühere, abgelöste Kapital auf dem Kapitalsteuerregister zu
streichen unterlassen habe und daß er deshalb nach 48 Abs. 2
zu dessen weiterer Versteuerung verpflichtet gewesen sei, und daß
anderseits der Rekurrent das neue Kapital von 15,000 Fr. nicht
angegeben und nicht versteuert habe, weshalb er nach 48 Abs. 1
verpflichtet sei, davon die Nachsteuer zu entrichten. Statt der zwei
fachen wollte sich die Finanzdirektion aus Billigkeitsgründen mit
der 1½ fachen Nachsteuer begnügen.
Gegen den Entscheid der Finanzdirektion ergriff der Rekurrent
die Beschwerde an den Regierungsrat. Dieser entschied am 3.
Oktober 1907: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die
Begründung des regierungsrätlichen Entscheides lautet wie folgt:
Die Finanzdirektion hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen
ihrer Kompetenz getroffen und es ist der Regierungsrat nicht
im Falle, auf die Berufung vom 18. Juli 1907 gegen den ge
nannten endgültigen Entscheid einzutreten. Überdies sei neben
bei noch bemerkt, daß auch eine materielle Prüfung des Falles zu
einer Abweisung führen müßte, indem zugegeben wird, daß seitens
des Pflichtigen, oder, was auf das gleiche hinauskommt, seitens
seines Beauftragten, die Erfüllung einer gesetzlichen Formalität
außer Acht gelassen worden sei. Nach konstanter Praxis sind
aber auch derartige Fälle der Steuerverschlagnis den gesetzlichen
Bestimmungen gemäß nachsteuer und bußpflichtig, und es hat
sich der betreffende Steuerpflichtige die Folgen seiner Unterlassung
selbst zuzuschreiben.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Professor
Müller den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben. Es wird ausgeführt:
Der Regierungsrat habe sich einer formellen Rechtsverweigerung
dadurch schuldig gemacht, daß er auf die Beschwerde des Rekur
renten nicht eingetreten sei. Zugleich bedeute das Vorgehen der
bernischen Steuerbehörden eine materielle Rechtsverweigerung, weil
der Rekurrent für das Kapital von 15,000 Fr. während der frag
lichen Jahre mehr Steuern bezahlt habe (indem er es als 5% iges,
statt als 4 ½%iges versteuert habe), als er schuldig gewesen sei.
Von einer Steuerhinterziehung im Sinne des 48 Abs. 1 des
Vermögenssteuergesetzes könne also schlechterdings keine Rede sein.
Die Auffassung, daß eine solche Steuerhinterziehung vorliege, sei
willkürlich.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Verwerfung
des Rekurses angetragen und ausgeführt: Nach der Praxis
die Finanzdirektion in Anständen betreffend Kapitalsteuern aus
schließliche Rekursbehörde. Es sei keine Gesetzesbestimmung vor
handen, wonach solche Entscheide der Finanzdirektion an den Re
gierungsrat weitergezogen werden könnten. Eine formelle Rechts
verweigerung liege deshalb nicht vor. Ebensowenig könne von einer
materiellen Rechtsverweigerung die Rede sein. Der Rekurrent habe
zugestandenermaßen das alte, zurückbezahlte Kapital nicht streichen
lassen und das neue Kapital nicht angegeben und nicht versteuert.
Er müsse daher die Folgen tragen, die das Gesetz an diese Tat
bestände knüpfe. Der Regierungsrat gebe zu, daß die im Gesetze
vorgesehene Strafe als hart, ja in gewissen Fällen als ungerecht
erscheine. Man könnte den gleichen Zweck auch durch eine nach
der Schwere des Verschuldens abstufbare Ordnungsbuße erreichen.
Eine solche werde aber im Gesetz nirgends vorgesehen, und die
Verwaltungsbehörden seien nicht befugt, sie von sich aus einzuführen
oder zu verhängen. Ebensowenig seien sie berechtigt, die Bestim
mung des 48 einfach zu ignorieren oder garZaußer Kraft zu
setzen, da sie nun einmal im Gesetz stehe. Überdies wäre dies, so
lange man nicht eine Ordnungsbuße als Ersatz habe, aus praktischen
Gründen nicht empfehlenswert, indem sonst binnen kurzem eine
vollständige Unordnung im Kapitalsteuerregister einreißen würde,
die nicht nur dem Staat schweren Schaden bringen, sondern eine
gerechte Steuerumlage verunmöglichen würde. Man würde dadurch
geradezu die Unehrlichkeit, Trägheit und Unaufmerksamkeit des
Steuerpublikums prämieren. Das einzige, was die Behörden tun
könnten und was die Finanzdirektion auch in milden Fällen, wie dem
vorliegenden, tue, sei, daß sie, sofern ein weniger schweres Ver
schulden vorliege, die geschuldete Nachsteuer zum Teil erlasse. Da
mit werde allen Billigkeitsrücksichten in weitem Maß Rechnung
getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrat ist zwar nach der Formulierung des
Dispositivs des angefochtenen Entscheides auf die Beschwerde des
Rekurrenten nicht eingetreten. Tatsächlich hat er sie aber nach der
Begründung materiell behandelt, die Verfügung der Finanzdirektion
durch seine Autorität gedeckt und die Beschwerde als sachlich un
begründet zurückgewiesen. Unter diesen Umständen muß dem Re
kurrenten auch das Recht zugestanden werden, den Entscheid des
Regierungsrates als einen die Streitigkeit materiell lösenden Sach
entscheid im Wege des staatsrechtlichen Rekurses anzufechten. Es
kann daher die Frage, ob die Verneinung der Kompetenz des Re
gierungsrates als Rekursbehörde in einer Kapitalsteuerstreitigkeit
von der Art der vorliegenden sich als formelle Rechtsverweigerung
darstellt, unberührt bleiben.
- Was die Beschwerde wegen materieller Rechtsverweigerung
anbetriffi, so bedarf keiner Begründung, daß das Vorgehen der
bernischen Steuerbehörden aller Billigkeit widerspricht: Der Re
kurrent hat das fragliche Kapital von 15,000 Fr. stets richtig -
sogar etwas höher als er verpflichtet gewesen wäre versteuert
er hat lediglich unterlassen, die Konversion der Titel, d. h. den
Wechsel in der Person des Schuldners und die Reduktion des
Zinsfußes, zum Kapitalsteuerregister anzumelden; trotzdem wird
er so behandelt, als ob er das Kapital von 15,000 Fr. der Be
steuerung entzogen hätte. Für eine unbedeutende, den Umständen
nach entschuldbare Ordnungswidrigkeit ohne praktische Tragweite
wird er in eine, damit in gar keinem Verhältnis stehende, bedeu
tende Vermögensstrafe verfällt. Der angefochtene Nachsteueranspruch
stellt sich aber nicht nur als im höchsten Grade unbillig, sondern
auch als willkürlich und als Verletzung von Art. 4 BV dar. Der
Regierungsrat geht in seinem Entscheide selber davon aus, daß
man es mit einem Fall von Steuerverschlagnis im Sinne von
48 Abs. 1 zu tun habe, daß also diese Bestimmung, indem sie
die Nichteintragung von steuerbaren Kapitalien im Steuerregister
mit doppelter Nachsteuer bedroht, die Steuerhinterziehung unter
Strafe stellen will. Unter Steuerverschlagnis, Steuerhinterziehung,
ist jedoch nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen man
mag im übrigen den Begriff so oder anders definieren nur ein
Verhalten des Steuerpflichtigen zu verstehen, das die Staatsein
nahmen mit Nachteil bedroht, auf deren Verkürzung gerichtet ist
(s. z. B. O. Mayer, Verwaltungsrecht I S. 453 f., Fuisting,
Grundzüge der Steuerlehre S. 261), und es ist gar kein Zweifel,
daß dieses entscheidende Moment auch zum Tatbestand der Steuer
verschlagnis nach bernischem Recht, speziell auch nach 48 Abs. 1
des Vermögenssteuergesetzes (der nach der eigenen Auslegung des
Regierungsrates die Steuerverschlagnis betrifft), gehört. Nun kann
schlechterdings keine Rede davon sein, daß der Rekurrent eine
Steuerhinterziehung begangen hätte, weil die ihm zur Last gelegte
Unterlassung weder subjektiv, noch objektiv auf Verkürzung der
Staatseinnahmen gerichtet war, weil sie diese Wirkung nicht hatte
und nach der ganzen Sachlage überhaupt gar nicht haben konnte.
Darin aber, daß ein Verhalten, von dem in die Augen springt,
daß es keine Steuerverschlagnis ist, als solche qualifiziert und be
handelt wird, muß eine materielle Rechtsverweigerung erblickt
werden. Bedeutet aber die Anwendung des 48 Abs. 1 leg. cit. auf
den Rekurrenten eine Verletzung von Art. 4 BV, so liegt auf der
Hand, daß der angefochtene Nachsteueranspruch auch nicht aus
Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) hergeleitet werden kann. Der
Regierungsrat folgert aus Abs. 2, daß die vom Rekurrenten be
zahlte Steuer sich auf das alte Kapital bezogen und daß somit
der Rekurrent das neue Kapital nicht versteuert habe. Allein in
dieser Weise läßt sich der Tatbestand der Steuerverschlagnis vor
liegend nicht konstruieren, weil eben nach dem gesagten im Ver
halten des Rekurrenten das für die Steuerhinterziehung entschei
dende Moment einer Richtung auf Verkürzung des Staates ganz
augenscheinlich fehlt. Auch der Umstand, daß das Gesetz für die
Ordnungswidrigkeit, deren sich der Rekurrent schuldig gemacht hat,
keine Ordnungsbuße vorsieht, berechtigt die Behörden selbstverständ
lich nicht, diese Lücke im Gesetz dadurch auszufüllen, daß sie die
exorbitante Strafe der Steuerhinterziehung verhängen. Auch ist
klar, daß Erwägungen der bloßen Zweckmäßigkeit daß, wenn
solche Ordnungswidrigkeiten nicht geahndet würden, das Kapital
steuerregister in Unordnung käme usw. das erwähnte Vor
gehen nicht zu rechtfertigen vermögen, ganz abgesehen davon, daß
bei unrichtigen oder unterlassenen Anmeldungen zum Kapital
steuerregister regelmäßig eine Benachteiligung des Staates in Frage
kommen wird, wobei die Behörden hinlängliche Handhabe zum
Einschreiten haben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es wird demgemäß der Ent
scheid des Regierungsrates Bern vom 3. Oktober 1907 (in Ver
bindung mit der Verfügung der Finanzdirektion vom 16. März
1907) aufgehoben.