Cantonal revision against a final judgment; federal appeal inadmissibility. A final cantonal judgment cannot be indirectly challenged before the Federal Court by appealing a later cantonal revision decision when the latter merely resolves, under cantonal procedural law, whether newly adduced evidence warrants reopening. Where the revision court denies the existence of legally relevant new grounds, it decides only the procedural precondition for reopening, not a new merits determination containing an independent application of federal law. Such a later decision cannot serve to revive review of the earlier res judicata judgment; the federal appeal is therefore unavailable (consid. 1).
der Natur der Streitsache auf der Anwendung eidgenössischen Rechts beruhe, welche der Berufungsrichter beim gegebenen Streit werte nachzuprüfen habe. Denn im fraglichen Neurechts (Revi sions ) verfahren handelt es sich zunächst lediglich um die Entschei dung der im allgemeinen vom kantonalen Prozeßrecht beherrschten Beweisfrage, ob der dem eidgenössischen Rechte unterstehende Pro zeßlatbestand durch die zugelassenen neuen Beweiserhebungen über haupt eine Veränderung erfahre, die dann erst auch eine neue materiell rechtliche Würdigung der Streitsache bedingen würde. Folglich kann im vorliegenden Falle, da jene Beweisfrage verneint und damit im Grunde lediglich ein Entscheid über das Rechtsmittel des neuen Rechtes, nicht aber über den materiellen Klaganspruch selbst, gefällt worden ist, von einer neuen, nicht schon im frü heren Sachurteil enthaltenen Anwendung eidgenössischen Rechts, die als solche der Nachprüfung des Bundesgerichts unterläge, nicht die Rede sein. Es sind somit die Voraussetzungen des Rechts mittels der Berufung nicht gegeben; erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.