Tax refund claim held to be public law; appeal inadmissible

BGE 33 II 702Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II20.02.1870Inadmissible

Zusammenfassung

Bodmer sued the Canton of Zurich for repayment of allegedly overpaid inheritance tax. The district court and the cantonal court largely upheld the claim. The canton appealed to the Federal Court, arguing that the matter should be dismissed. The Federal Court held that a tax refund claim is a public-law dispute because it turns on whether the tax was legally owed under cantonal tax legislation. The fact that cantonal civil courts had decided the issue, and that enrichment-law concepts were used subsidiarily, did not make the case a civil dispute. The appeal was therefore not admitted.

Regest

Art. 56 OG; tax refund claims as public law disputes: A claim for repayment of allegedly overpaid taxes is, in principle, a public-law matter and not subject to Federal Court civil appeal. The decisive question is whether the tax was owed under the applicable tax legislation; this remains true even if cantonal civil courts are competent to determine tax liability. The public-law nature of the claim is not altered by the subsidiary application of enrichment-law concepts (e.g. mistake, remaining enrichment, good faith, interest, limitation), since the cantonal legislature may regulate these issues autonomously and differently from the OR. The use by lower courts of obligation-law provisions does not confer appellate jurisdiction.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 15. November 1907 in Sachen Kanton Zürich, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Bodmer, Kl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Zivilrechtsstreitigkeit, Art. 56 0G. Klage auf Rückzahlung zu viel bezahlter Steuern. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 24. April 1907 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) in grundsätzlicher Be stätigung eines Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Ja nuar 1907 die auf Rückerstattung bezahlter Steuern im Betrage von 24,072 Fr. nebst Zins gerichtete Klage bis auf eine Diffe renz in der Zinsberechnung gutgeheißen. B. Gegen dieses am 30. Mai 1907 zugestellte Urteil hat der beklagte am 14. Juni 1907 die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. C. Aus den Akten ist ersichtlich, daß es sich beim vorliegenden Rechtsstreite um die Differenz zwischen dem Betrage einer vom Kläger bezahlten Erbschaftssteuer und demjenigen (geringern) Be trage handelt, welchen er nach feiner heutigen Auffassung in Wirklichkeit schuldete. Die Mehrzahlung ist nach der Darstellung des Klägers sowohl als nach der Begründung des angefochtenen Urteils auf eine Verwechslung zwischen den Begriffen Erbschaft und Vermächtnis zurückzuführen. Sämtliche auf die Begründetheit der Klagforderung bezüglichen Streitfragen sind von den Vor instanzen, unter Berufung auf die Vorschriften des Erbschafts steuergesetzes vom 20. Februar 1870, ohne Hinzuziehung einer Verwaltungsbehörde entschieden worden; in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon in einem Urteil aus dem Jahre 1888 (AS 14 S. 141 f.) erkannt hat, handelt es sich bei der Rückforderung nicht geschuldeter Steuerbetreffnisse um eine öffentlichrechtliche und somit der Berufung an das Bundesgericht nicht unterstehende Streitigkeit. Denn es muß bei der Prüfung der Begründetheit des Rückforderungsanspruches genau die gleiche Frage untersucht werden, wie bei der Beurteilung eines vom Staate gegen den Steuerpflichtigen erhobenen Anspruchs auf Zahlung der Steuer, die Frage nämlich, ob der Steueranspruch nach der Steuergesetzgebung des betr. Kantons begründet sei. Dies ist aber stets eine Frage des öffentlichen Rechts und zwar auch dann, wenn, wie dies im Kanton Zürich bei der Erbschaftssteuer der Fall zu sein scheint, die Beurteilung der Frage der Steuer pflicht den Zivilgerichten zugewiesen ist; denn hiedurch wird selbst verständlich an der Natur des streitigen Anspruchs nichts geändert.
  2. Nun scheint es freilich nahe zu liegen, bei Steuerrück forderungsklagen einerseits zwar die Frage, ob eine Nichtschuld bezahlt worden sei (m. a. W. die Frage nach dem Bestehen oder nach dem Umfang der Steuerpflicht) als dem öffentlichen Rechte angehörend zu betrachten, anderseits aber dem Zivilrecht diejenigen Fragen vorzubehalten, welche sich auf die übrigen Requisite der Bereicherungsklage, speziell der in Art. 72 OR vorgesehenen condictio indebiti, beziehen; so also z. B. die Frage, ob der Zahlende sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden habe, ob und in welchem Maße der Empfänger zur Zeit der Rück forderung noch bereichert sei, ob er schon beim Empfange nicht in

gutem Glauben gewesen sei, ob und von wann an er Verzugs zinsen zu bezahlen habe, ob der Rückforderungsanspruch verjährt sei u. s. w. Es gibt denn auch in der Tat Fälle, in denen diese und ähnliche Fragen als dem Zivilrechte angehörend zu betrachten sind, trotzdem die Frage, ob eine Nichtschuld bezahlt worden sei, ins Gebiet des öffentlichen Rechtes fällt (vergl. AS 32 S. 634 Erw. 2). Wo es sich aber, wie bei Steuerrückforderungs klagen, um Rechtsbeziehungen zwischen einander nicht gleich ge ordneten, sondern im Verhältnis der Unter bezw. Überordnung stehenden Rechtssubjekten handelt, ist davon auszugehen, daß das öffentliche Recht auch über jene, sonst der Kondiktionenlehre an gehörenden Fragen, allein die entsprechenden Grundsätze aufstellen kann, und zwar in einer von derjenigen des Obligationenrechts abweichenden Art und Weise, so z. B. den Nachweis eines ent schuldbaren Irrtums verlangen oder die Zinspflicht des Staates ausschließen oder für den Rückforderungsanspruch eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen kann. Solch abweichende Bestimmungen über die Rückforderung von Steuern sind gewiß ebenso zulässig wie es die Bestimmung wäre, die Rückforderung bezahlter Steuern sei überhaupt ausgeschlossen. In all diesen Fällen handelt es sich eben im weitern Sinne um den Umfang und die Natur der Steuerpflicht des Bürgers, also um eine zweifellos dem öffentlichen Rechte angehörende Materie. Allerdings sind nun in casu von den beiden Vorinstanzen diese letztern Fragen nach den Normen des OR über die Bereicherungs klage entschieden worden; aber dadurch konnte natürlich so wenig die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründet werden, als durch eine Anwendung der allgemeinen obligationenrechtlichen Bestim mungen auf ein vom OR ausdrücklich dem kantonalen Rechte vorbehaltenes Rechtsgeschäft, z. B. den Liegenschaftenkauf. Im einen wie im andern Falle handelt es sich dabei nur um eine subsidiäre Anwendung des eidgenössischen Rechtes an Stelle man gelnder ausdrücklicher Bestimmungen des kantonalen Rechts; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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