- Arteil vom 15. November 1907
in Sachen Kanton Zürich, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Bodmer,
Kl. u. Ber.=Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Zivilrechtsstreitigkeit, Art. 56 0G.
Klage auf Rückzahlung zu viel bezahlter Steuern.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 24. April 1907 hat das Obergericht des
Kantons Zürich (I. Appellationskammer) in grundsätzlicher Be¬
stätigung eines Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Ja¬
nuar 1907 die auf Rückerstattung bezahlter Steuern im Betrage
von 24,072 Fr. nebst Zins gerichtete Klage bis auf eine Diffe¬
renz in der Zinsberechnung gutgeheißen.
B. Gegen dieses am 30. Mai 1907 zugestellte Urteil hat der
beklagte am 14. Juni 1907 die Berufung an das Bundesgericht
zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
C. Aus den Akten ist ersichtlich, daß es sich beim vorliegenden
Rechtsstreite um die Differenz zwischen dem Betrage einer vom
Kläger bezahlten Erbschaftssteuer und demjenigen (geringern) Be¬
trage handelt, welchen er nach feiner heutigen Auffassung in
Wirklichkeit schuldete. Die Mehrzahlung ist nach der Darstellung
des Klägers sowohl als nach der Begründung des angefochtenen
Urteils auf eine Verwechslung zwischen den Begriffen Erbschaft
und Vermächtnis zurückzuführen. Sämtliche auf die Begründetheit
der Klagforderung bezüglichen Streitfragen sind von den Vor¬
instanzen, unter Berufung auf die Vorschriften des Erbschafts¬
steuergesetzes vom 20. Februar 1870, ohne Hinzuziehung einer
Verwaltungsbehörde entschieden worden;
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon in einem Urteil aus dem
Jahre 1888 (AS 14 S. 141 f.) erkannt hat, handelt es sich
bei der Rückforderung nicht geschuldeter Steuerbetreffnisse um eine
öffentlichrechtliche und somit der Berufung an das Bundesgericht
nicht unterstehende Streitigkeit. Denn es muß bei der Prüfung
der Begründetheit des Rückforderungsanspruches genau die gleiche
Frage untersucht werden, wie bei der Beurteilung eines vom
Staate gegen den Steuerpflichtigen erhobenen Anspruchs auf
Zahlung der Steuer, die Frage nämlich, ob der Steueranspruch
nach der Steuergesetzgebung des betr. Kantons begründet sei. Dies
ist aber stets eine Frage des öffentlichen Rechts und zwar auch
dann, wenn, wie dies im Kanton Zürich bei der Erbschaftssteuer
der Fall zu sein scheint, die Beurteilung der Frage der Steuer¬
pflicht den Zivilgerichten zugewiesen ist; denn hiedurch wird selbst¬
verständlich an der Natur des streitigen Anspruchs nichts geändert.
- Nun scheint es freilich nahe zu liegen, bei Steuerrück¬
forderungsklagen einerseits zwar die Frage, ob eine Nichtschuld
bezahlt worden sei (m. a. W. die Frage nach dem Bestehen oder
nach dem Umfang der Steuerpflicht) als dem öffentlichen Rechte
angehörend zu betrachten, anderseits aber dem Zivilrecht diejenigen
Fragen vorzubehalten, welche sich auf die übrigen Requisite der
Bereicherungsklage, speziell der in Art. 72 OR vorgesehenen
condictio indebiti, beziehen; so also z. B. die Frage, ob der
Zahlende sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden habe,
ob und in welchem Maße der Empfänger zur Zeit der Rück¬
forderung noch bereichert sei, ob er schon beim Empfange nicht in
gutem Glauben gewesen sei, ob und von wann an er Verzugs¬
zinsen zu bezahlen habe, ob der Rückforderungsanspruch verjährt
sei u. s. w. Es gibt denn auch in der Tat Fälle, in denen diese
und ähnliche Fragen als dem Zivilrechte angehörend zu betrachten
sind, trotzdem die Frage, ob eine Nichtschuld bezahlt worden sei,
ins Gebiet des öffentlichen Rechtes fällt (vergl. AS 32
S. 634 Erw. 2). Wo es sich aber, wie bei Steuerrückforderungs¬
klagen, um Rechtsbeziehungen zwischen einander nicht gleich ge¬
ordneten, sondern im Verhältnis der Unter= bezw. Überordnung
stehenden Rechtssubjekten handelt, ist davon auszugehen, daß das
öffentliche Recht auch über jene, sonst der Kondiktionenlehre an¬
gehörenden Fragen, allein die entsprechenden Grundsätze aufstellen
kann, und zwar in einer von derjenigen des Obligationenrechts
abweichenden Art und Weise, so z. B. den Nachweis eines ent¬
schuldbaren Irrtums verlangen oder die Zinspflicht des Staates
ausschließen oder für den Rückforderungsanspruch eine kürzere
Verjährungsfrist vorsehen kann. Solch abweichende Bestimmungen
über die Rückforderung von Steuern sind gewiß ebenso zulässig
wie es die Bestimmung wäre, die Rückforderung bezahlter Steuern
sei überhaupt ausgeschlossen. In all diesen Fällen handelt es sich
eben im weitern Sinne um den Umfang und die Natur der
Steuerpflicht des Bürgers, also um eine zweifellos dem öffentlichen
Rechte angehörende Materie.
Allerdings sind nun in casu von den beiden Vorinstanzen diese
letztern Fragen nach den Normen des OR über die Bereicherungs¬
klage entschieden worden; aber dadurch konnte natürlich so wenig
die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründet werden, als durch
eine Anwendung der allgemeinen obligationenrechtlichen Bestim¬
mungen auf ein vom OR ausdrücklich dem kantonalen Rechte
vorbehaltenes Rechtsgeschäft, z. B. den Liegenschaftenkauf. Im
einen wie im andern Falle handelt es sich dabei nur um eine
subsidiäre Anwendung des eidgenössischen Rechtes an Stelle man¬
gelnder ausdrücklicher Bestimmungen des kantonalen Rechts; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.