Art. 59 OG, Art. 79 Abs. 1 OG; Streitwert bei Kollokationsstreit um den Rang einer Forderung: Maßgebend ist nicht der Nominalbetrag der kollokierten Forderung, sondern die wirtschaftliche Differenz zwischen der Dividende nach dem angefochtenen Kollokationsplan und derjenigen nach dem vom Kläger beanspruchten Rang (consid. 2-4). Bei der Anfechtung der Zulassung von Verlustscheinsgläubigern in einem neuen Konkurs nach Art. 265 SchKG ist somit auf den Vorteil abzustellen, der sich aus der begehrten Nachrangigkeit ergibt; bleibt die Differenz unter dem Berufungsminimum, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei Rangstreitigkeiten ist die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche nur insoweit zulässig, als sie als streitige Ansprüche der gleichen Partei in Frage stehen.
nächst ab von der Natur der Klage. Die Kläger verlangen mit der Klage nicht schlechthin Wegweisung der Beklagten aus dem Kollokationsplan im Konkurse des Gut Hanimann, sondern Zu lassung erst nach voller Befriedigung der Kläger; ihr rechtlicher Standpunkt ist der, daß dann, wenn ein neuer Konkurs, auf Grund von Art. 265 SchKG, über den Gemeinschuldner eröffnet worden sei, in diesem Konkurs zunächst die neuen Gläubiger, unter Ausschluß der Verlustscheinsgläubiger, zuzulassen seien, und die Verlustscheinsgläubiger (aus dem frühern Konkurs) erst zuzulassen seien nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger. (Vergl. über diese kontroverse Frage: einerseits Jäger, Komm. S. 472, Anm. 8 a zu Art. 265, und Brüstlein im Archiv für Schuld betreibung und Konkurs S. 142, anderseits Brand in genanntem Archiv 10 S. 50 ff.) Danach handelt es sich um einen Kollo kationsstreit im Konkurse; aber bestritten ist bei diesem Kollo kationsstreit besonderer Art nicht der Bestand der angefochtenen Forderungen (d. h. der Forderungen der Beklagten), sondern die Zulassung in dem beanspruchten Range, als gleichberechtigt mit den Klägern. 3. Die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes bei Kollokationsstreitigkeiten im Konkurse ist nun nicht vollständig konsequent. Als feststehende Praxis läßt sich indessen zunächst der Satz aufstellen, daß dann, wenn der Bestand der Forderung eines Gläubigers angefochten ist sei es von der Konkursverwaltung in welchem Fall der Ansprechende die Klage gegen die Masse zu richten hat, sei es von einem Gläubiger, in welchem Fall sich die Klage gegen den zugelassenen Gläubiger richtet , der Betrag der angefochtenen Forderung (im ersten Fall des Klägers, im zweiten Fall des Beklagten) den Streitgegenstand bildet. Vergl. AS 19 S. 810 Erw. 2; 22 S. 880 Erw. 2; 26 II S. 192 Erw. 1; 27 II S. 71 Erw. 2 und S. 276 Erw. 1; 32 II S. 146 Erw. 1. (So auch Jäger, Komm. S. 453, Anm. 5 zu Art. 250.) Was dagegen den Fall betrifft, daß der Rang einer Forderung streitig ist, so hat die Praxis des Bundesgerichts sich nicht immer im nämlichen Sinne ausgesprochen. Während nämlich eine Anzahl der angeführten Entscheide, so namentlich AS 26 II S. 192 Erw. 1 und 32 II S. 146 Erw. 1, auch für diesen Fall auf den Betrag der eingegebenen und (dem Rang nach) bestrittenen Forderung abstellen, sprechen sich andere Ent scheide: AS 21 S. 283 Erw. 3 und S. 291 Erw. 3 dahin aus, daß in diesem Falle der Streitwert sich bestimme nach der Differenz zwischen dem Konkursbetreffnis des Ansprechers nach dem ihm im Kollokationsplan zugewiesenen und dem beanspruchten Rang (bei Klage des Ansprechers gegen die Masse) bezw. (bei Klage eines Gläubigers gegen den andern) zwischen dem ihm zu gewiesenen Rang und dem Rang, in dem der Kläger ihn zulassen will. Nur diese letzte Ansicht, die auch von Jäger a. a. O. ver treten wird, und die sich in den Entscheiden findet, in denen die Frage ex professo zu erörtern war, erscheint als die zutreffende. (S. dazu auch Favey, Les conditions des recours de droit civil, in Journal des Tribunaux 45 1907 S. 428 f.; Sep. Abzug S. 70 4. An Hand dieses Grundsatzes ergibt sich nun für den vor liegenden Fall folgendes: An Aktiven weist der Status auf 6368 Fr. 3 Ets. Diesen stehen kollozierte privilegierte Forde rungen im Betrage von 1765 Fr. gegenüber; sodann an laufen den Forderungen: 7604 Fr. von neuen Gläubigern, und 52,908 Fr. 82 Cts. aus Verlustscheinsforderungen. Maßgebend ist nach dem gesagten die Differenz zwischen der Dividende, die die Beklagten bei Belassung ihrer Kollokation erhalten würden, und der Divi dende, die sie erhalten würden, wenn sie, dem Antrage der Kläger gemäß, erst nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger zuge lassen würden. Daß sie nun im letztern Falle nichts erhalten würden, ist ohne weiteres klar, da die Aktiven zwar zur vollen Befriedigung der privilegierten Forderungen, aber keineswegs zur vollen Befriedigung der neuen laufenden Forderungen ausreichen. Bei Belassung der angefochtenen Kollokation ergibt sich: Von den Aktiven sind abzuziehen 1765 Fr., Betrag der privilegierten For derungen; aus dem Rest von 4603 Fr. 3 Cts. sind zu befrie digen 7604 Fr. neue und 35,808 Fr. 56 Cts. Verlustscheins forderungen, als Betrag der Forderungen der Beklagten, soweit sie zugelassen sind. Aus den 4603 Fr. 3 Cts. wären somit 43,412 Fr. 56 Cts. zu befriedigen, was eine Dividende von 10,5 % ergibt. Auf die Gesamtforderungen der Beklagten würde AS 33 II 1907
das hoch gerechnet zirka 3700 Fr. ausmachen; unter allen Um ständen wird die Summe von 4000 Fr. nicht erreicht, auch bei Zusammenzählung aller zugelassenen Forderungen der Beklagten. Daß die Forderungen zusammenzuzählen sind, folgt wohl genügend aus Art. 60 OG; als streitige Ansprüche sind nach dem gesagten die Ansprüche der Beklagten zu betrachten. Daß der Streitwerk von 4000 Fr. bei Nicht Zusammenrechnung der Ansprüche der Beklagten von keinem einzigen erreicht würde, zeigt ein Blick auf den Kollokationsplan. Beträgt aber danach die Differenz zwischen der Kollokation nach Antrag der Kläger und derjenigen nach dem Kollokationsplan rund 3600 Fr., und stellt sich also diese Summe als Streitwert dar, so kann nach dem in Erwägung 1 ausge führten wegen Førmungültigkeit auf die Berufung nicht einge treten werden; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.