Art. 56 OG; federal appeal lies only against cantonal decisions rendered under federal law or requiring such application; competence allocations governed exclusively by cantonal procedural law are not reviewable on federal appeal. Where the cantonal court refuses to address enforcement measures as a matter reserved to the summary judge under cantonal law, and does not decide the compatibility of the requested measures with federal substantive law, there is no federal-law question within the meaning of Arts. 56 and 57 OG. The Federal Court therefore lacks appellate competence to examine whether Art. 110 OR would permit or exclude such enforcement means (consid. 1-5).
Da der Beklagte den erstinstanzlichen Entscheid nicht angefochten habe, sei nur noch streitig, ob dem Beklagten die Befolgung des Konkurrenzverbotes unter denjenigen Androhungen, welche in der Zürcher Prozeßordnung vorgesehen seien, anzubefehlen sei. Dies sei aber eine Frage des Vollstreckungsrechtes, welche als solche nach 741 ff. des zürcherischen Rechtspflegegesetzes nicht dem Richter im ordentlichen Verfahren, sondern dem Richter im sum marischen Verfahren zugewiesen sei. Allerdings gebe es Fälle, in denen der Richter im ordentlichen Verfahren über Fragen ent scheiden könne, die sonst dem Richter im summarischen Verfahren zugewiesen seien; ein solcher Ausnahmefall liege aber hier nicht vor. Daher könne auf das Begehren des Klägers, soweit es sich auf die gegen den Beklagten zu erlassenden Androhungen beziehe, nicht eingetreten werden. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit folgendem Antrag: I. Es sei die Klage im ganzen Umfange zu schützen; also in Dispositiv 1 seien auch die Worte: Unter den nach Zürcher Prozeßordnung zulässigen Androhungen aufzunehmen. II. Eventuell sei im Dispositiv in anderer unmißverständlicher Weise festzustellen, daß sich der Erfüllungsanspruch des Klägers bei Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten nicht restlos in einen Schadenersatzanspruch auflöse, daß also Art. 110 ff. OR die Anwendung kantonaler Erfüllungszwangsmittel nicht implicite verbiete; in Erwägung: