- Arteil vom 20. Dezember 1907 in Sachen
C. F. Bally Söhne, Kl., W. Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Walder Appenzeller Söhne, Bekl., W. Kl. u. Ber. Bekl.
Begriff der Erfindung (Nietenserie an Schuhen, zur Verstärkung der
Nähte, die Vorder- und Hinterblatt des Schuhes verbinden). Schöpfe
rische Idee? neuer technischer Nutzeffekt? Tat- und Rechtsfrage.
A. Durch Urteil vom 10. April 1907 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich über die Rechtsbegehren:
a) der Hauptklage:
Die Beklagten seien zu verpflichten:
- Die Herstellung und den Verkauf von Schuhen mit der
Nahtverstärkung gemäß Beilage, welche die Beklagten als Muster
eidgenöss. Nr. 11,619 schützen ließen, zu unterlassen;
- Die vorgenommene Hinterlegung des Musters eidgenöss.
Nr. 11,619 löschen zu lassen;
- An die Kläger wegen der bisher verkauften Schuhe mit
dieser Nahtverstärkung Schadenersatz zu leisten und zwar in
einem Betrage, der einem Schaden von 35 Cts. für jedes nach
den Ergebnissen des Beweisverfahrens von der Beklagten ver
kaufte Paar dieser Schuhe entspricht
b) der Widerklage:
Es sei zu erkennen:
Das eidgenössische Patent der Kläger und Widerbeklagten
Nr. 16,884 wird als nichtig erklärt ;-
erkannt:
- Die Beklagten werden verpflichtet, die vorgenommene Hinter
legung des Musters Nr. 11,619 löschen zu lassen; im Übrigen
wird die Hauptklage abgewiesen.
- Die Widerklage wird gutgeheißen und demzufolge das
schweizerische Patent Nr. 16,884 der Kläger und Widerbeklagten
als nichtig erklärt.
B. Die Kläger haben gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den An
trägen:
I. 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv 1 des angefoch
tenen Urteiles die Klage im ganzen Umfange gutzuheißen.
- Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 des angefochtenen
Urteils die auf Nichtigkeitserklärung des schweizerischen Patentes
Nr. 16,884 der Kläger und Widerbeklagten gerichtete Widerklage
abzuweisen.
II. Eventuell: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache zur Abnahme folgender Beweise an die Vorinstanz zu
rückzuweisen:
a) Expertise dafür, daß der Schuh der Beklagten mit der
Nahtverstärkung nach eidgenössischem Patent Nr. 11,619 eine
Nachahmung des nach eidgenössischem Patent Nr. 16,884 geschütz
ten Schuhes der Kläger darstelle;
b) Expertise dafür, daß ein Schadenersatz von 35 Cts. pro
verkauftes Paar dieser nachgeahmten Schuhe angemessen sei und
daß die Kläger pro Paar ihrer Patentschuhe 35 Cts. mehr ver
dienen und daß die Beklagten pro Paar ihrer Nachahmung eben
so viel profitierten;
c) Expertise dafür, daß dem amerikanischen Patente Hutchin
eine andere Erfindungsidee zu Grunde liege, als dem Patente
Bally, indem es sich auf den Schnitt einer Schuhart (Mocassin)
und nicht auf die Naht beziehe
d) Expertise dafür, daß aus der Patentzeichnung Hutchin nicht
ersichtlich, aus was die Naht besteht und daß es sich dort jeden
falls nicht um eine Seriennietnaht neben der gewöhnlichen Schuh
naht handele;
e) Einzug eines Berichtes von Seiten der Bibliothek des
Polytechnikums zum Beweise dafür, daß das Patent Hutchin
selbst in der Bibliothek sich nicht befinde und daß in der nach
träglich aufgefundenen Patentzeichnung der amerikanischen Staa
ten lediglich der Patentanspruch nebst Zeichnung, der eine Nieten
naht nicht zum Gegenstande hat, enthalten sei;
f) dafür, daß den Beklagten selbst das Patent Hutchin erst
im Jahre 1907 zufolge ihres Aufrufes d. d. 19. November 1906
in der Bostoner Fachschrift bekannt geworden sei.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger
seine Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen und eventuell ebenfalls Rückweisung (für
die Frage der Neuheit, der Nachahmung und des Schadenersatzes)
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger, Inhaber von Schuhfabriken, haben am 27. Ok
tober 1898 das eidgenössische Patent Nr. 16,884 für eine Neue
rung an Schuhen ausgewirkt. Laut Patentanspruch geht diese
Neuerung dahin, daß das Vorderblatt des Schuhes mit dem
Hinterblatt desselben außer durch Nähte noch durch Nietung ver
bunden ist. Nach der Patentbeschreibung soll dadurch eine Ver
stärkung und Sicherung der üblichen Nähte erzielt werden. Als
beispielsweise Ausführungsform ist der Patentschrift eine Zeich
nung beigegeben, in der zwischen den üblichen Fadennähten, die
das Vorderblatt des Schuhes mit dem Hinterteil verbinden, eine
Serie von Nieten angebracht ist, an der Innenseite des Schuhes
in das Leder eingesenkt. In der Folge brachten auch andere
Schuhfabrikanten Nietenschuhe in den Handel. Die Kläger er
blickten hierin eine Verletzung ihres Patentes; im Jahre 1903
erhoben sie gegen die Firma Bolliger Cie. in Brittnau und
den Schuhhändler Hirt in Lenzburg deswegen Klage. Die dama
ligen Beklagten stellten Widerklage auf Nichtigerklärung des Pa
tentes wegen mangelnder Neuheit der Erfindung. Sowohl das
Handelsgericht des Kantons Aargau (mit Urteil vom 14. Januar
- als auch das Bundesgericht (Urteil vom 14. Mai 1904,
AS 30 II Nr. 40 S. 333 ff.) entschieden in allen Punkten zu
Gunsten der Kläger, wiesen also insbesondere auch die Nichtig
keitsklage ab. Die heutigen Beklagten stellen in ihrer Schuhfabrik
ebenfalls Schuhe her, bei denen das Vorder und Hinterteil außer
durch gewöhnliche Nähte noch durch Nieten zusammengehalten
werden. Ein Unterschied zwischen den im Prozeß vorgelegten
Schuhen der Kläger und denen der Beklagten besteht nur darin,
daß die Nieten bei den erstern über die ganze Naht in gleich
mäßigen Abständen verteilt sind, während bei den letztern eine
geringere Anzahl (4 8) Nieten in ungleichen Abständen ange
bracht sind. Die Beklagten haben für ihre Schuhschäfte mit Nieten
unter dem 31. Dezember 1904 den eidgenössischen Musterschutz
unter Nr. 11,619 erlangt. Am 8. Oktober 1906 schrieben die Kläger
den Beklagten, sie erblicken in der Art und Weise der Fabrikation
der Beklagten eine Verletzung ihres Patentes. Die Beklagten ant
worteten am 13. gleichen Monats, sie wendeten nicht die kon
tinuierliche Nietennaht an, wie die Kläger, ihre Nahtverstärkung
könne daher nicht als Umgehung des klägerischen Patentes auf
gefaßt werden, denn die Nietung an sich sei nicht patentiert und
habe nicht patentiert werden können, da sie für die gesamte Leder
industrie etwas altes sei. Dagegen wollten sie voll und ganz die
Neuheit und das Patentrecht einer eigentlichen Nietennaht aner
kennen, d. h. einer kontinuierlichen Nietenreihe zur Verstärkung
der Vorderblatt und Hinterteile des Schaftes verbindenden Naht,
wie sie das klägerische Patent Nr. 16,884 beanspruche. Daß ihre,
der Beklagten, Einzelnietung keine Serien von Nieten sei, wie
sie die klägerische Patentschrift als Neuheit aufstelle, würden sie,
die Kläger, bei objektiver Prüfung doch selbst zugeben müssen.
Wenn dies nicht der Fall wäre, so müßte allerdings der Richter
entscheiden. Zur Vermeidung eines Prozesses schlugen die Beklag
ten den Klägern dann vor, entweder ihren Musterschutz anzuer
kennen oder ihnen eine Lizenz im Umfange ihres Musterschutzes
einzuräumen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1906 lehnten die
Kläger es ab, auf dieser Basis weiter zu verhandeln. Daraufhin
ist es zum vorliegenden Prozesse gekommen, in dem die Parteien
vor der Vorinstanz die in Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren
gestellt haben. Das Urteil der Vorinstanz beruht, soweit es die
Widerklage gutheißt unter Abweisung der von den Klägern
geltend gemachten Rechtskraft des Urteils im Prozesse gegen Bol
liger für den heutigen Prozeß, und des Standpunktes, die Be
klagten hätten das Patent der Kläger anerkannt , auf der
entscheidenden Erwägung, das Patent der Kläger stelle keine Er
findung dar. Zum andern von den Beklagten zur Begründung
der Nichtigkeitsklage herbeigezogenen Argument: die Erfindung sei
nicht neu, bemerkt die Vorinstanz, das von den Beklagten hiefür
produzierte Material dürfte kaum genügen, um die Neuheit der
klägerischen Erfindung auszuschließen. Über die Patentnach
ahmungsklage führt die Vorinstanz aus, eine Nachahmung würde
eventuell nicht vorliegen, da die Beklagten die Nietung nicht in
der Form der Nietennaht verwendeten. Endlich erklärt sie hinsicht
lich des Schadenersatzbegehrens, es sei nach zürcherischem Prozeß
recht ungenügend.
2. Die Kläger machen zur Begründung ihrer Berufungsanträge
zunächst wiederum den Standpunkt geltend, die Beklagten hätten
in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1906 die Giltigkeit des
klägerischen Patentes anerkannt. Indessen ist in diesem Punkte
ohne weiteres der Vorinstanz beizutreten: es handelte sich bei
den damaligen Unterhandlungen der Parteien um Versuche, dem
drohenden Prozesse zu entgehen, und die Erklärung der Beklagten,
sie wollten die Neuheit und das Patent einer eigentlichen Nieten
naht anerkennen, erfolgte nur in der Voraussetzung, daß dagegen
die Kläger ihre, der Beklagten, Fabrikation mit Nielung unge
stört ließen; die Vergleichsvorschläge der Beklagten können, wie
die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nicht in ihre einzelnen Teile
zerlegt werden, und es geht nicht an, daß die Kläger die ihnen
günstige Anerkennung gegen die Beklagten geltend machen, ohne
daß sie ihrerseits die Bedingung oder Voraussetzung, unter der sie
erfolgte, erfüllen.
3. Des weitern rufen die Kläger auch vor Bundesgericht die
Rechtskraft des ihnen günstigen Urteils in ihrem Prozesse gegen
Bolliger Cie. und Hirt an und stellen sich auf den Stand
punkt, die Abweisung der damaligen Nichtigkeitsklage wirke wenig
stens für die dort entschiedene Frage, ob eine Erfindung vorliege,
Allen gegenüber, nicht nur gegenüber den damaligen Nichtigkeits
klägern. Richtig ist nun zwar-
es folgt dies aus Art. 19
PatGes. (vergl. Kohler, Handbuch S. 385, Schanze, Schwei
zerisches Patentrecht S. 69, 16 i. f.) , daß das die Nichtig
keitsklage gutheißende Urteil Rechtskraft Allen gegenüber wirkt;
das Patent wird eben im Falle Obsiegens des Nichtigkeitsklägers
auf dessen Verlangen gelöscht; es wird mit Gutheißung der Nich
tigkeitsklage erklärt, daß das Patent nicht zu Recht bestehe, und
dieses Urteil muß seinem Inhalt nach Allen gegenüber gelten.
Hier ist also die Ausnahme von dem Grundsatze, daß Rechtskraft
nur unter den Parteien geschaffen werde, in der Natur der Sache
begründet. Anders verhält es sich aber bei dem die Nichtigkeits
klage abweisenden Urteil. Abgesehen von dem von der Vorinstanz
angeführten Grunde: die Konsequenz der Auffassung der Kläger
wäre, daß auch dem die Nichtigkeitsklage zu Unrecht abweisenden
Urteil die Bedeutung eines die Nichtigkeit heilenden Aktes zukäme,
was offensichtlich unrichtig sei,
spricht noch folgendes gegen
die Auffassung der Kläger: Das schweizerische Patentrecht beruht
auf dem Anmeldungssystem, wonach grundsätzlich jedes angemel
dete Patent, sofern die formellen Voraussetzungen (Art. 14
PatGes.) erfüllt sind, auf Verlangen des Anmeldenden einzutragen
ist und die Eintragung und Patenterteilung auf Risiko des An
meldenden erfolgt. Bei diesem System muß es den Interessenten
überlassen sein, die Löschung des Patentes durch Nichtigkeitsklage
herbeiführen zu können. Jeder Interessent muß aber auch unbe
schränkt von Mitinteressenten diese Befugnis haben, und es kann
der Nichtigkeitsklage nicht der Einwand entgegengehalten werden,
das Patent sei in einem frühern Nichtigkeitsprozesse schon allge
mein als zu Recht bestehend erklärt worden. Letztere weite Bedeu
tung kann dem die Nichtigkeitsklage abweisenden Urteil nicht zu
kommen, da damit das Prinzip des Gesetzes durchbrochen würde.
Die Abweisung der Nichtigkeitsklage bedeutet vielmehr nur Ab
weisung der konkreten Klage, dieser Nichtigkeitsklage, die auf
mannigfachen prozessualen Gründen, so auch auf der Prozeßfüh
rung, beruhen kann, und nicht zugleich auch die rechtskräftige
Feststellung des Bestehens des Patentes, selbst dann nicht, wenn
sie in den Motiven ausdrücklich ausgesprochen ist und die Ab
weisung der Nichtigkeitsklage auf diesem Grunde beruht. Die
Rechtskraft eines die Nichtigkeitsklage abweisenden Urteils kann
daher, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Rechts
kraft, nur unter den Parteien existieren, und es steht somit den
Beklagten frei, im gegenwärtigen Prozesse die Nichtigkeitsklage zu
erheben und sie auf den Mangel einer Erfindung sowohl als auf
die mangelnde Neuheit der Erfindung falls eine solche vor
liegen sollte zu stützen. (So auch Schanze a. a. O., und
insbesondere der Kassationshof des Bundesgerichts, Urteil vom
13. Februar 1906 in Sachen Hafner gegen Bucher Manz, BGE
32 I S. 168). Hieraus folgt dann aber auch Recht und Pflicht
des Gerichtes, und damit auch des Bundesgerichts, in einem
neuen Nichtigkeitsprozesse die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe
selbständig zu prüfen, die neue Nichtigkeitsklage unabhängig von
frühern zu beurteilen. Der frühere Nichtigkeitsprozeß kann nur
insofern in Betracht kommen, als er einen Bestandteil des Pro
was hier der
zeßstoffes des gegenwärtigen Prozesses bildet
Fall ist , und das frühere Urteil vermag einzig zu wirken ver
möge der ihm innewohnenden Überzeugungskraft.
4. Wird demgemäß zunächst geprüft, ob dem klägerischen Patent
eine Erfindung zu Grunde liege, so ist vorab festzustellen, was
überhaupt von den Klägern als Erfindung beansprucht wird. Es
ist nämlich unbestritten (wie auch schon im frühern Prozesse),
daß die Einzelnietung an Schuhen längst etwas durchaus bekann
tes ist. Da nun der Patentanspruch des streitigen Patentes nur
von der Nietung spricht, könnte dahin argumentiert werden, die
Kläger wollten etwas altbekanntes als Erfindung beanspruchen.
Unter dieser Voraussetzung wäre ihr Patent ohne weiteres nichtig.
Indessen haben die Kläger ausdrücklich und immer als Gegen
stand ihrer Erfindung die Nietenserie (oder Nietennaht) bezeichnet.
Die Beklagten wenden mit Bezug hierauf ein, dieser Gegenstand
des Erfindungsschutzes komme im Patent nicht genügend zum
Ausdruck. Der Gegenstand des Patentes ist nun nach feststehen
der Praxis des Bundesgerichts nicht allein aus dem Patentan
spruch zu ermitteln, sondern es sind zu dessen Ermittlung auch
die Patentanmeldung und die Patentbeschreibung heranzuziehen,
wie auch die Vorinstanz richtigerweise es tut. Es ist der Vorin
stanz darin beizustimmen, daß bei Zuhülfenahme dieser Erkennt
nisquellen die Nietennaht als Gegenstand der Erfindung genügend
präzistert ist, wenn schon der in der Patentbeschreibung gewählte
Ausdruck, daß es sich um eine beispielsweise Ausführungsform
handelt, nicht mit sehr großer Deutlichkeit auf diese Einschrän
kung des Patentanspruches hindeutet. Es kann umsoeher von die
ser Einschränkung ausgegangen werden, als die Kläger ausdrück
lich hierauf abstellen und als auch das frühere bundesgerichtliche
Urteil die Nietenserie als Gegenstand des Patentes bezeichnet hat.
Es frägt sich daher, ob in der Seriennietung gegenüber der schon
bekannten Einzelnietung eine Erfindung liege. Hiebei handelt es
sich sowohl um die Aufstellung des richtigen Begriffes der Er
findung, als auch um die Subsumtion der beanspruchten Erfin
dung unter den Erfindungsbegriff. Beides ist Rechtstätigkeit, nicht
Sache tatsächlicher Feststellung, und unterliegt daher der freien
Überprüfung des Bundesgerichtes. Insbesondere liegt in den Aus
sprüchen der Vorinstanz, die Nietennaht äußere keinen neuen tech
nischen Nutzeffekt gegenüber der Einzelnietung, nicht eine tatsäch
liche Feststellung, an die das Bundesgericht gebunden wäre (wie
der Vertreter der Beklagten im heutigen Vortrage angedeutet hat).
Tatfrage ist, wie die Erfindung beschaffen ist, welche Naturkräfte
sie verwendet und welchen technischen Nutzeffekt sie hervorbringt;
ferner, welche taisächlichen Unterscheidungen nach diesen Richtungen
sie frühern Erfindungen gegenüber aufweist. Ob diese Unterschei
dungen genügen zur Annahme einer Erfindung, ist Rechtsfrage.
Auch wenn, wie im frühern Prozesse, zur Entscheidung dieser
Frage Sachverständige herangezogen werden, so handeln sie als
Gehülfen des Richters in der Beurteilung der Rechtsfragen, und
nicht als Beweismittel für die Feststellung von Tatsachen. Was
nun den Erfindungsbegriff angeht, den die Vorinstanz ihrer Ent
scheidung zu Grunde gelegt hat, so entspricht er vollständig den
Anforderungen, die das Bundesgericht, in ständiger Praxis, an
die patentfähige Erfindung gestellt hat: Mit Recht untersucht
die Vorinstanz, ob ein neuer technischer Nutzeffekt vorliege und
ob dieser sich darstelle als Verwirklichung eines schöpferischen Ge
dankens, im Gegensatz zur bloßen handwerksmäßigen Verbesserung.
An Hand dieses Kriteriums ist das Patent der Kläger zu prü
fen. Das Resultat, das mit der Erfindung der Kläger erwirkt
werden soll, ist das, daß die Fadennaht gestärkt und gesichert
werden soll und Ober und Unterteil des Schuhes auch dann
noch zusammengehalten werden sollen, wenn die Fadennaht durch
mechanische oder chemische Einwirkungen zerplatzt ist. Demgegen
über ist Zweck der schon bekannten Einzelnietung: die Fadennaht
an bestimmten, besonders gefährdeten Punkten zu sichern und
das Zusammenhalten von Ober und Unterteil des Schuhes
stärken. Die Vorinstanz führt nun aus, in dem praktisch bessern
Resultat, das die Neuerung der Kläger herbeiführen möge, liege
kein neuer technischer Nutzeffekt, keine neue Kombination von
Naturkräften, sondern lediglich eine Summierung schon bekannter
Wirkungen, eine rein quantitative Häufung dieser Wirkungen. In
diesem entscheidenden Punkte ist der Vorinstanz beizustimmen. Es
kann nicht als richtig anerkannt werden, wenn das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau im frühern Prozesse hierin
die Verwirklichung eines schöpferischen Gedankens erblickt hat,
Der Umstand, daß die Punktnietung sich als geeignet erwies
für die Laschenschuhe, die Seriennähte aber für andere Schuh
schnitte, begründet keine qualitative Differenz. Und die Ausfüh
rung des Bundesgerichts im Urteil vom 14. Mai 1904: wenn
etwas neues, mit Nutzen zu gebrauchendes vorliege, das gleich
wohl bisher von niemandem ausfindig gemacht worden sei, so sei
in der Regel der Schluß gerechfertigt, daß es nur durch diejenige
geistige Tätigkeit zu eruieren gewesen sei, welche als erfinderische
bezeichnet zu werden pflege, geht zu weit und nimmt zu wenig
Rücksicht auf den Gegensatz von handwerksmäßiger Verbesserung
und erfinderischer Tätigkeit; das Erfordernis des schöpferischen
Gedankens, das das Bundesgericht stetsfort als dem Begriff der
Erfindung essentiell bezeichnet hat, wird damit ausgeschaltet. Da
mit in einem derartigen Falle von erfinderischer Tätigkeit gespro
chen werden könne, ist vielmehr erforderlich, daß ein überraschen
der oder doch ein erheblicher Fortschritt gegenüber dem bisher
dagewesenen erzielt werde (Seligsohn, Patentgesetz, Anm. 9 zu
1, S. 36 f.). Bei der Nietenserie der Kläger handelt es sich
nur um eine sich aus den Grundsätzen der Summierung ohne
weiteres ergebende Verstärkung der Wirkungen der schon bekann
ten Einzelnietung; neue und andere Wirkungen als die Summe
aller Einzelwirkungen ergeben sich nicht; nur eine graduelle Stei
gerung wird erwirkt. Danach mangelt es aber an dem Erforder
nis der Erfindung, und aus diesem Grunde ist die Widerklage
gutzuheißen, was ohne weiteres die Abweisung der Hauptklage,
soweit sie nicht von der Vorinstanz geschützt worden, welcher
Punkt nicht angefochten ist, zur Folge hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 10. April 1907 in allen
Teilen bestätigt.