Art. 50 and 55 OR; liability for causing a criminal investigation later found unfounded. The author of a complaint is not liable merely because the allegations are ultimately disproved; liability requires that, at the time of making the complaint, he acted maliciously or negligently, i.e. asserted facts he knew or should have known to be untrue. The complainant is answerable only for the natural and foreseeable consequences of the report. Extraordinary severity of investigative measures, especially where influenced by the complainant’s own conduct or by the accused’s behavior, is not attributable to the complainant (consid. 2-3).
Der Kridar habe kurz vor Konkursausbruch gerade diejeni gen Schulden bezahlt, für welche zwei angeblich seinem Schwager Zwald (oder Zwahl) gehörende Obligationen deponiert gewesen seien; es werde aber zu untersuchen sein, ob diese Obligationen wirklich dem Zwald (oder Zwahl) und nicht etwa dem Kläger selber gehörten. Im letztern Falle seien sie zur Masse zu ziehen; im ersteren liege eine widerrechtliche Begünstigung eines Gläubi gers vor.
Fünf Tage vor seiner Insolvenzerklärung habe der Kläger noch bei vier Personen Darlehen im Gesamtbetrage von 3950 Fr. erhoben. Da der Kridar damals seine Insolvenz offenbar schon gekannt habe, so liege hierin der Tatbestand des gewöhnlichen Be trugs, weshalb zugleich auch namens dieser vier Personen Straf antrag gestellt werde.
Am letzten Zahltag des Klägers, an welchem er seinen Lieferanten 1317 Fr. 29 Cts. vorenthalten habe, seien unmittelbar nach Schluß der Auszahlung noch eine Menge Banknoten in seinem Besitz gesehen worden. Wo sei dieses Geld hingekommen?
Ein Gläubiger sei noch nach erfolgtem Konkursausbruch bezahlt worden.
Die hauptsächlichsten der Geschäftsverluste, die der Kridar gemacht haben wolle, seien in Wirklichkeit keine Verluste gewesen. Über die andern angeblichen Verluste solle die Untersuchung das nähere ermitteln.
Kurz vor Konkursausbruch habe der Kridar noch viele Schweine verkauft. Es werde zu untersuchen sein, wie der Er lös verwendet und ob er in den Büchern eingetragen worden sei.
Es werde zu untersuchen sein, ob ein angeblich von Ad. Schmid in Fluntern bei der Zürcher Kantonalbank hinterlegter Schuldbrief wirklich ein Vermögensstück des Schmid oder ein solches des Kridaren sei. Das Bezirksamt verfügte darauf u. a. eine Hausdurchsuchung beim Kläger und am 16. März 1905 die Verhaftung desselben. Der Kläger war inzwischen nach Wil, Kt. St. Gallen, verzogen; die Verhaftung erfolgte daher durch das Bezirksamt Wil. Da der Kläger gegen die Auslieferung protestierte, konnte dieselbe erst am
Fürsprech S. verfaßten Eingabe verantwortlich, in welcher die gegen den Kläger vorhandenen Verdachtsmomente präzisiert wur den. Allein, was zunächst die vom Beklagten bewirkte Einleitung der Strafuntersuchung betrifft, so war, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, die ganze Situation und das finanzielle Gebahren des Klägers kurz vor Konkursausbruch doch derart, daß es Ver dacht erregen mußte und daher zu einer Untersuchung aller An laß gegeben war. Und da das Konkursamt, wie die Vorinstanz in souveräner Anwendung des kantonalen Einführungsgesetzes konstatiert, der ihm in Art. 71 dieses Gesetzes auferlegten Ver pflichtung, von sich aus zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten des Kridaren vorliege, noch nicht nachgekommen war, so war der Beklagte gewiß berechtigt, die Einleitung einer Strafuntersuchung zu verlangen. Was aber die im Namen und Auftrag des Be klagten verfaßte Eingabe des Fürsprechs S. betrifft, so enthielt diese Eingabe in der Hauptsache nichts anderes, als eine sachliche Zusammenstellung von Verdachtsmomenten, welche bei der dama ligen Sachlage als durchaus begründet erscheinen konnten. Es ist denn auch durch die Strafuntersuchung bezüglich der meisten Punkte nicht die Unrichtigkeit der in jener Eingabe behaupteten Tatsachen zu Tage gefördert worden, sondern es hat wesentlich nur die Untersuchung über diejenigen Tatfragen, die schon von Fürsprech S. als der Untersuchung bedürftig bezeichnet worden waren, ein negatives Resultat ergeben. So hat sich z. B. als richtig erwiesen, daß der Kläger unmittelbar vor Konkursausbruch noch mehrere Darlehen aufgenommen hatte; nur hatte er dies nach der Ansicht der Anklagekammer in der Überzeugung getan, sich wieder emporschaffen zu können. Auch scheint sich als richtig erwiesen zu haben, daß der Kläger kurz vor Konkursausbruch vorzüglich solche Schulden bezahlt hat, für welche ein Pfand be stellt worden war; nur hat die Untersuchung ergeben, daß es sich hiebei nicht um Pfänder handelte, welche dem Kläger selber ge hörten, sondern um solche, welche Drittpersonen gehörten. Über diese und andere Verhältnisse konnte aber selbstverständlich nur durch eine amtliche Untersuchung Klarheit geschaffen werden. Denn der Beklagte war natürlich nicht in der Lage, von sich aus die nachher in der Strafuntersuchung als Zeugen vernommenen Personen zur Abgabe zuverlässiger Erklärungen über das Ver halten des Klägers, sowie die in Betracht kommenden Bankinsti tute zur Erteilung von Aufschlüssen über die der Deposition ge wisser Werttitel zu Grunde liegenden Verhältnisse anzuhalten. 3. Wenn endlich der Kläger den Beklagten für die Strenge verantwortlich machen will, mit welcher die Strafuntersuchung gegen ihn geführt worden ist, so muß auch dieser Standpunkt als verfehlt bezeichnet werden. Der Urheber einer Strafanzeige is selbstverständlich nur für die Folgen derjenigen behördlichen Maß nahmen verantwortlich, welche er als natürliche und normale Folgen seiner Anzeige voraussehen mußte, nicht aber für eine, sei es durch Übereifer eines Beamten, sei es durch fortgesetzt verdäch tiges Verhalten des Angeschuldigten verursachte außergewöhnliche Strenge des Verfahrens. Im vorliegenden Falle konnte nun aber jedenfalls diejenige Tatsache, durch welche der Kläger moralisch am meisten geschädigt wurde, nämlich der polizeiliche Transport durch eine Gegend, in der ihn jedermann kannte, nicht als nor male Folge der Strafuntersuchung vorausgesehen werden; denn zu diesem polizeilichen Transport ist es erst infolge des Umstan des gekommen, daß der Kläger es beharrlich ablehnte, sich den Behörden des Kantons Thurgau, wo er doch bis zum Konkurs ausbruch den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit gehabt hatte, zu stellen. Dadurch mußte der Verdacht erweckt werden, es habe der Kläger den Kanton Thurgau lediglich zu dem Zwecke verlassen, um sich einer amtlichen Untersuchung der Ursachen sei nes Konkurses zu entziehen. Der dem Kläger erwachsene Schaden ist somit zum größten Teil dessen eigenem Verhalten zuzuschreiben und jedenfalls nicht auf eine rechtswidrige Handlung des Beklagten zurückzuführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 1907 be stätigt.