- Arteil vom 27. Dezember 1907
in Sachen Müller, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schildknecht,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 50 und 55 OR: Verantwortlichkeit des Urhebers einer Straf
anzeige, die sich nachträglich als unbegründet herausstellt.
A. Durch Urteil vom 30. August 1907 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau die auf Bezahlung einer Entschädigung
von 2500 Fr. gerichtete Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger betrieb früher die Käserei in Eschlikon. Am
- November 1904 wurde über ihn infolge Insolvenzerklärung
der Konkurs eröffnet. An der I. Gläubigerversammlung vom
- November 1904 wurde die Konkursverwaltung beauftragt, die
Buchführung des Kridaren zu prüfen, nötigenfalls mit Beizug
eines Experten, und der II. Gläubigerversammlung über den Be
fund Bericht zu erstatten. Der am 29. Januar 1905 von der
Konkursverwaltung erstattete Bericht lautete dahin, es sei die
Buchführung des Kridaren keine musterhafte, dagegen weise die
selbe nur sehr wenige und unwesentliche Verstöße auf, sodaß die
Konkursverwaltung beantrage, von einer weitern außerordentlichen
Untersuchung über die Geschäftsführung des Kridaren Umgang
zu nehmen. Trotz diesem Berichte stellte in der II. Gläubigerver
sammlung vom 30. Januar 1905 der Beklagte den Antrag auf
Einleitung der Strafuntersuchung nach Art. 71 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum Konkursgesetz, und dieser Antrag wurde
von der II. Gläubigerversammlung einstimmig angenommen. Da
rauf beantragte das Konkursamt mit Eingabe vom 6. Februar
1905 beim Bezirksamt Münchwilen die Strafuntersuchung gegen
den Kläger; das Konkursamt erklärte, es sei von sich aus nicht
in der Lage, weiteres Material zur Begründung des Antrages zu
beschaffen; vielmehr wende sich der Untersuchungsbeamte am besten
an den Beklagten als den Hauptantragsteller, um von diesem
weitere Anhaltspunkte für die Strafuntersuchung zu erhalten.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1905 forderte das Bezirksamt
den Beklagten auf, relevante Tatsachen, die ein Strafuntersuchungs
verfahren rechtfertigen könnten, namhaft zu machen. Der Beklagte
setzte sich darauf in Verbindung mit einzelnen Gläubigern des
Kridaren und beauftragte den Fürsprech S. in Frauenfeld mit
der Abfassung einer bezüglichen Eingabe. Diese Eingabe datiert
vom 3. März 1905; darin wird das Bezirksamt auf 7 spezielle
Punkte aufmerksam gemacht.
Es sind dies folgende Punkte:
-
Der Kridar habe kurz vor Konkursausbruch gerade diejeni
gen Schulden bezahlt, für welche zwei angeblich seinem Schwager
Zwald (oder Zwahl) gehörende Obligationen deponiert gewesen
seien; es werde aber zu untersuchen sein, ob diese Obligationen
wirklich dem Zwald (oder Zwahl) und nicht etwa dem Kläger
selber gehörten. Im letztern Falle seien sie zur Masse zu ziehen;
im ersteren liege eine widerrechtliche Begünstigung eines Gläubi
gers vor.
-
Fünf Tage vor seiner Insolvenzerklärung habe der Kläger
noch bei vier Personen Darlehen im Gesamtbetrage von 3950 Fr.
erhoben. Da der Kridar damals seine Insolvenz offenbar schon
gekannt habe, so liege hierin der Tatbestand des gewöhnlichen Be
trugs, weshalb zugleich auch namens dieser vier Personen Straf
antrag gestellt werde.
-
Am letzten Zahltag des Klägers, an welchem er seinen
Lieferanten 1317 Fr. 29 Cts. vorenthalten habe, seien unmittelbar
nach Schluß der Auszahlung noch eine Menge Banknoten in
seinem Besitz gesehen worden. Wo sei dieses Geld hingekommen?
-
Ein Gläubiger sei noch nach erfolgtem Konkursausbruch
bezahlt worden.
-
Die hauptsächlichsten der Geschäftsverluste, die der Kridar
gemacht haben wolle, seien in Wirklichkeit keine Verluste gewesen.
Über die andern angeblichen Verluste solle die Untersuchung das
nähere ermitteln.
-
Kurz vor Konkursausbruch habe der Kridar noch viele
Schweine verkauft. Es werde zu untersuchen sein, wie der Er
lös verwendet und ob er in den Büchern eingetragen worden sei.
-
Es werde zu untersuchen sein, ob ein angeblich von Ad.
Schmid in Fluntern bei der Zürcher Kantonalbank hinterlegter
Schuldbrief wirklich ein Vermögensstück des Schmid oder ein
solches des Kridaren sei.
Das Bezirksamt verfügte darauf u. a. eine Hausdurchsuchung
beim Kläger und am 16. März 1905 die Verhaftung desselben.
Der Kläger war inzwischen nach Wil, Kt. St. Gallen, verzogen;
die Verhaftung erfolgte daher durch das Bezirksamt Wil. Da der
Kläger gegen die Auslieferung protestierte, konnte dieselbe erst am
- März 1905 vollzogen werden. Am 1. April 1905 wurde der
Kläger jedoch aus der Haft entlassen, und zwar infolge einer ge
leisteten Barkaution von 2000 Fr. Das Ergebnis der Straf
untersuchung war ein negatives; die Staatsanwaltschaft beantragte
daher mit Bericht vom 17. April 1905, der Untersuchung keine
weitere Folge zu geben und die Untersuchungskosten den Denun
zianten, d. h. dem Beklagten und den in der Klageschrift vom
- März 1905 genannten Mitbeteiligten zu überbinden, dagegen
mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers von einer Entschä
digung für die ausgestandene Haft abzusehen. Dieser Antrag
wurde am 3. Juli 1905 von der Anklagekammer zum Beschluß
erhoben. Dabei wurde in Bezug auf die in der Eingabe des
Fürsprech S. vom 3./4. März 1905 angeführten 7 Verdachts
momente konstatiert:
Ad 1. Die beiden als Pfand deponierten Obligationen seien
wirklich Eigentum des Zwald (oder Zwahl) gewesen. Eine rechts
widrige Begünstigung von Gläubigern liege hier nicht vor.
Ad 2. Bei Erhebung der Darlehen kurz vor Konkursausbruch
sei der Kridar überzeugt gewesen, es werde ihm gelingen, eine
Überbesserungskopie von 4500 Fr. zur Fertigung zu bringen.
Ad 3. Die Behauptung, es sei der Angeschuldigte nach Abhal
tung seines letzten Zahltages noch im Besitz vieler Banknoten
gewesen, habe sich als unrichtig herausgestellt.
Ad 4. Die Zahlung sei unter Abzug einer Gegenforderung er
folgt, und zwar nicht durch den Kridaren, sondern durch den
Präsidenten der Sennereigesellschaft.
Ad 5. Daß der Angeschuldigte selber viele Verluste zu tragen
hatte, sei erwiesen.
Ad 6. Die Behauptung, der Kridar habe kurz vor Konkurs
ausbruch viele Schweine verkauft, ohne Auskunft über die Ver
wendung des Erlöses geben zu können, habe sich als unrichtig
herausgestellt.
Ad 7. Der bei der Kantonalbank Zürich deponierte Titel habe
sich als Eigentum des Schmid herausgestellt.
Gestützt auf diesen Tatbestand und unter Anrufung der Art. 50
und 55 OR verlangt der Kläger vom Beklagten eine Entschädi
gung von 2500 Fr., da der Beklagte die Strafuntersuchung so
wohl als die sich daran anschließende Haussuchung, Verhaftung
und Auslieferung durch höchst leichtfertiges und unüberlegtes Vor
gehen veranlaßt habe.
- Nach bekannten Grundsätzen ist der Urheber einer Straf
anzeige zwar nicht in allen Fällen schadenersatzpflichtig, in denen
sich die Anzeige nachträglich als unbegründet herausstellt, wohl
aber in allen denjenigen Fällen, in welchen er bei der Erstattung
der Anzeige arglistig oder fahrlässig gehandelt hat, d. h. wenn er
wußte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die dem
Verzeigten zur Last gelegten Tatsachen der Wirklichkeit nicht ent
sprachen.
Im vorliegenden Falle hat nun der Beklagte allerdings von
sich aus keine förmliche Strafanzeige erstattet; es ist aber unbe
stritten, daß er es war, der in der II. Gläubigerversammlung den
Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung im Sinne von
Art. 71 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG gestellt
hatte und daß infolge dieses von der Gläubigerversammlung zum
Beschluß erhobenen Antrages das Konkursamt verpflichtet war,
seinerseits beim Bezirksamt die Strafuntersuchung gegen den
Kläger einzuleiten. Auch ist der Beklagte selbstverständlich für den
Inhalt der hauptsächlich in seinem Namen und Auftrag von
Fürsprech S. verfaßten Eingabe verantwortlich, in welcher die
gegen den Kläger vorhandenen Verdachtsmomente präzisiert wur
den. Allein, was zunächst die vom Beklagten bewirkte Einleitung
der Strafuntersuchung betrifft, so war, wie die Vorinstanz mit
Recht bemerkt, die ganze Situation und das finanzielle Gebahren
des Klägers kurz vor Konkursausbruch doch derart, daß es Ver
dacht erregen mußte und daher zu einer Untersuchung aller An
laß gegeben war. Und da das Konkursamt, wie die Vorinstanz
in souveräner Anwendung des kantonalen Einführungsgesetzes
konstatiert, der ihm in Art. 71 dieses Gesetzes auferlegten Ver
pflichtung, von sich aus zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten
des Kridaren vorliege, noch nicht nachgekommen war, so war der
Beklagte gewiß berechtigt, die Einleitung einer Strafuntersuchung
zu verlangen. Was aber die im Namen und Auftrag des Be
klagten verfaßte Eingabe des Fürsprechs S. betrifft, so enthielt
diese Eingabe in der Hauptsache nichts anderes, als eine sachliche
Zusammenstellung von Verdachtsmomenten, welche bei der dama
ligen Sachlage als durchaus begründet erscheinen konnten. Es ist
denn auch durch die Strafuntersuchung bezüglich der meisten
Punkte nicht die Unrichtigkeit der in jener Eingabe behaupteten
Tatsachen zu Tage gefördert worden, sondern es hat wesentlich
nur die Untersuchung über diejenigen Tatfragen, die schon von
Fürsprech S. als der Untersuchung bedürftig bezeichnet worden
waren, ein negatives Resultat ergeben. So hat sich z. B. als
richtig erwiesen, daß der Kläger unmittelbar vor Konkursausbruch
noch mehrere Darlehen aufgenommen hatte; nur hatte er dies
nach der Ansicht der Anklagekammer in der Überzeugung getan,
sich wieder emporschaffen zu können. Auch scheint sich als richtig
erwiesen zu haben, daß der Kläger kurz vor Konkursausbruch
vorzüglich solche Schulden bezahlt hat, für welche ein Pfand be
stellt worden war; nur hat die Untersuchung ergeben, daß es sich
hiebei nicht um Pfänder handelte, welche dem Kläger selber ge
hörten, sondern um solche, welche Drittpersonen gehörten. Über
diese und andere Verhältnisse konnte aber selbstverständlich nur
durch eine amtliche Untersuchung Klarheit geschaffen werden.
Denn der Beklagte war natürlich nicht in der Lage, von sich aus
die nachher in der Strafuntersuchung als Zeugen vernommenen
Personen zur Abgabe zuverlässiger Erklärungen über das Ver
halten des Klägers, sowie die in Betracht kommenden Bankinsti
tute zur Erteilung von Aufschlüssen über die der Deposition ge
wisser Werttitel zu Grunde liegenden Verhältnisse anzuhalten.
3. Wenn endlich der Kläger den Beklagten für die Strenge
verantwortlich machen will, mit welcher die Strafuntersuchung
gegen ihn geführt worden ist, so muß auch dieser Standpunkt als
verfehlt bezeichnet werden. Der Urheber einer Strafanzeige is
selbstverständlich nur für die Folgen derjenigen behördlichen Maß
nahmen verantwortlich, welche er als natürliche und normale
Folgen seiner Anzeige voraussehen mußte, nicht aber für eine, sei
es durch Übereifer eines Beamten, sei es durch fortgesetzt verdäch
tiges Verhalten des Angeschuldigten verursachte außergewöhnliche
Strenge des Verfahrens. Im vorliegenden Falle konnte nun aber
jedenfalls diejenige Tatsache, durch welche der Kläger moralisch
am meisten geschädigt wurde, nämlich der polizeiliche Transport
durch eine Gegend, in der ihn jedermann kannte, nicht als nor
male Folge der Strafuntersuchung vorausgesehen werden; denn
zu diesem polizeilichen Transport ist es erst infolge des Umstan
des gekommen, daß der Kläger es beharrlich ablehnte, sich den
Behörden des Kantons Thurgau, wo er doch bis zum Konkurs
ausbruch den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit gehabt
hatte, zu stellen. Dadurch mußte der Verdacht erweckt werden, es
habe der Kläger den Kanton Thurgau lediglich zu dem Zwecke
verlassen, um sich einer amtlichen Untersuchung der Ursachen sei
nes Konkurses zu entziehen.
Der dem Kläger erwachsene Schaden ist somit zum größten
Teil dessen eigenem Verhalten zuzuschreiben und jedenfalls nicht
auf eine rechtswidrige Handlung des Beklagten zurückzuführen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 1907 be
stätigt.