Art. 679, 680 Ziff. 6, 422, 423 OR; binding effect of a cooperative manager's external signature authority and protection of third parties. For the external representation of a cooperative, the decisive element is the register entry and the outwardly communicated scope of authority, not the internal employment agreement. Where the register and commercial usage indicate single procuration, the holder may validly sign bills of exchange and raise loans for the principal. A challenge based on the lender's bad faith fails absent proof that the third party knew or should, on concrete indications, have recognized the representative's private misuse of the transaction. Mere internal bookkeeping anomalies or the place where the loan is obtained do not suffice to establish a duty of inquiry (consid. 3-4).
wurde gewährt und dem Hauser eine Anweisung über 5451 Fr. auf die Schweizerische Kreditanstalt ausgehändigt, weitere 49 Fr. wurden dem Beklagten als Zins und Bankspesen belastet. Hie gegen acceptierte Hauser eine von den Klägern auf den Beklagten ausgestellte Tratte über 5500 Fr., fällig 28. Dezember 1906 sein Accept lautete: Angenommen. Landwirtschaftlicher Verein Meilen. Der Verwalter: R. Hauser. Die Anweisung wurde bei der Kreditanstalt von Hauser einkassiert und Namens des Be klagten quittiert. Dagegen wurde der Wechsel vom Beklagten nicht eingelöst, mit der Erklärung, die Wechselsumme sei dem Beklagten nicht zugekommen und der Wechsel wahrscheinlich gefälscht. Infolge der Entdeckung anderer Unregelmäßigkeiten des Hauser (dem am 30. Juni 1906 auf 31. Dezember gleichen Jahres gekündet wor den war) erstattete der Vorstand des Beklagten gegen Hauser Strafanzeige wegen Betruges. 2. Die Wechselforderung aus dem Accept vom 8. November 1906 zuzüglich Protest und Retourspesen bildet den Gegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf das Accept des Hauser stützt und eventuell als Darlehensklage begründet worden ist. Die Klä ger haben sich in der Klage auf den Standpunkt gestellt, Hauser sei, als Geschäftsführer, geradezu Organ des Beklagten gewesen und habe als solches den Beklagten verpflichtet. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht Hauser sei weder Organ noch Prokurist des Beklagten gewesen, sondern bloßer Handlungsbevoll mächtigter für die in seinem Anstellungsvertrag besonders bezeich neten Geschäftszweige. Weiter stützt sich der Klagabweisungs antrag des Beklagten darauf, die Kläger hätten gewußt oder doch bei gehöriger Sorgfalt erkennen sollen, daß Hauser das Darlehen nicht für den Beklagten, sondern für sich aufgenommen habe. Das die Klage gutheißende Urteil der Vorinstanz beruht nun auf der Auffassung, Hauser sei gemäß dem Eintrag vom 14. September 1899 als Einzelprokurist eingetragen gewesen; hinsichtlich des weiteren Klageabweisungsgrundes führt die Vorinstanz aus, ein Beweis des bösen Glaubens oder der behaupteten Fahrlässigkeit der Kläger bei Hingabe des Darlehens sei nicht erbracht. 3. Die erste grundsätzlich streitige Frage, inwieweit der Be klagte durch die Unterschrift seines Verwalters Hauser verpflichtet werden konnte und ob insbesondere das Wechselaccept vom November 1906 für den Beklagten verbindlich sei, ist zunächst zu beurteilen an Hand der gesetzlichen Bestimmungen über die Ge nossenschaft. Nach Art. 680 Ziff. 6 OR ist die Genossenschaft verpflichtet, im Handelsregister u. a. einzutragen die Stellver tretung der Genossenschaft und die Zeichnung für dieselbe . Für die Form der Vertretung sind Art. 679 ff. OR maßgebend; und hienach ist in erster Linie auf die Statuten und den statuten gemäßen Eintrag abzustellen. Beim Widerspruch zwischen den Statuten und dem Eintrag ist der Natur der Sache nach es sich um den Umfang der Vertreiungsbefugnis nach außen, Dritten gegenüber, handelt der Eintrag entscheidend. Während daher die Statuten, 10 und 11, allerdings die Auffassung der Kläger zulassen, daß der Geschäftsführer Hauser wenigstens für die ihm übertragenen Geschäftszweige geradezu Organ der Ge nossenschaft gewesen sei, läßt der Eintrag das, wie die Vorinstanz richtig ausführt, in keiner Weise erkennen. Mit der Vorinstanz kann demnach der von den Klägern in erster Linie eingenommene Stand punkt nicht geschützt werden. Allein die Vorinstanz hat weiter unter sucht, ob nicht an Hauser Einzelprokura erteilt worden sei. Der Vertreter des Beklagten hat hiegegen vor Bundesgericht vorab gel tend gemacht, die Kläger selbst hätten hierauf gar nicht abgestellt, und das Handelsgericht habe nicht von sich aus diesen rechtlichen Gesichtspunkt heranziehen dürfen. Hiebei handelt es sich indessen offensichtlich um eine Frage des kantonalen Prozeßrechts, die der Überprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht. Da nun der statutarische Registereintrag bestimmt, daß der Vorstand an An gestellte Einzel (oder Kollektiv ) Prokura erteilen könne, ist zu untersuchen, ob mit Bezug auf Hauser von dieser Fakultät Ge brauch gemacht worden ist und ob insbesondere der Eintrag vom 12. September 1899, der den Hauser betrifft, als Erklärung der Prokura Erteilung aufzufassen ist; auch hier kommt es wiederum wesentlich auf den Eintrag, nicht auf das interne Anstellungs verhältnis an. Bei Prüfung dieser Frage fällt zunächst in Be tracht, daß gemäß Art. 422 Abs. 1 OR die Prokura Erteilung durch ausdrückliche oder tatsächliche Ermächtigung, für den Prinzi pal das Gewerbe zu betreiben und per procura die Firma zu
zeichnen , erfolgt. Für den vorliegenden Fall ist nun vorerst von Bedeutung, daß laut Statuteneintrag der Beklagte an Ange stellte Einzelprokura erteilen kann; weiter, daß der frühere Ge schäftsführer Meier auch wirklich die Einzelprokura geführt hat. Der Umstand, daß die Ernennung Hausers zum Geschäftsführer mit Einzeln Unterschrift unmittelbar im Anschluß an die Mit teilung des Austrittes Meiers und der Löschung der Prokura dieses Meier eingetragen worden ist, spricht schon für sich allein ganz wesentlich für die Auffassung der Vorinstanz. Diese Auffas sung wird entscheidend bestärkt durch die Ausführung der Vor instanz, im kaufmännischen Verkehr sei die Wendung Erteilung der Unterschrift zur Bezeichnung der Prokuraerteilung ganz ge bräuchlich. Wenn es sich auch hiebei kaum um eine rein tatsäch liche Feststellung handelt, an die das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatz gebunden wäre es ist dabei doch auch die Rechts frage maßgebend, was die Erteilung der Unterschrift rechtlich bedeute , so kommt jener Ausführung der Vorinstanz doch in sofern eine entscheidende Bedeutung zu, als damit über die recht liche Bedeutung jenes Eintrages im kaufmännischen Verkehr ein Urteil von sachkundiger Stelle abgegeben ist. Endlich weist die Vorinstanz mit Recht noch darauf hin, daß eine Eintragung des Hauser gar keinen Sinn gehabt hätte, wenn er nur als gewöhn licher Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 426 ON eingetragen werden wollte. Auch das weist wiederum darauf hin, daß Dritte der Unterschrift eine andere Bedeutung beimessen mußten. Dagegen ist der weiter von der Vorinstanz angeführte Umstand, daß in dem Schweiz. Ragionenbuch , Jahrgang 1900 (bearbeitet nach dem Stande der Handelsregister am 31. Dezember 1899) beim Beklagten angegeben war: Prokurist und Verwalter: Rudolf Hauser , und dieser Passus erst später abgeändert wurde in: Geschäftsführer: Rudolf Hauser doch wohl ohne Bedeutung für die Auffassung der Vorinstanz, ja er könnte sogar, eben der erfolgten Anderung wegen, ebenso gut im Sinne des Beklagten gedeutet werden. 4. Ist sonach Hauser als Prokurist des Beklagten anzusehen, so ist der Vorinstanz auch darin beizutreten, daß er, gemäß Art. 423 OR, sowohl zu Wechselzeichnungen, wie auch zur Aufnahme von Darlehen als bevollmächtigt zu gelten hat. Es fragt sich daher nur noch, ob nicht der Einwand des Beklagten durchdringt, die Kläger seien nicht gutgläubig gewesen, sie hätten den wirklichen Zweck der Aufnahme des Darlehens gekannt oder doch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kennen sollen Bei Prüfung dieses Punktes ist zunächst zu ermitteln, was als ür das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz zu gelten hat, nämlich was zwischen den Klägern und Hauser bei Aufnahme des Darlehens gesprochen und verhandelt worden ist. Die Vorinstanz scheint in dieser Richtung unter den verschiedenen sich widersprechenden Aussagen (in der Strafunter suchung) Hausers wesentlich auf diejenige abzustellen, die dahin ging, er habe den Namen des landwirtschaftlichen Vereins in betrüglicher Weise benutzt , um das Darlehen bei den Klägern zu erheben. Hienach muß mit der Vorinstanz gesagt werden, daß der dem Beklagten obliegende Beweis des bösen Glaubens der Kläger in keiner Weise erbracht ist. Hinsichtlich der Art der Buch führung über das Darlehen, die vom Beklagten ebenfalls für seinen Standpunkt herangezogen worden ist, ist von der Vorinstanz festgestellt, daß die Anweisung auf die Kreditanstalt samt den Zinsen im Journal und im Hauptbuch schon am 8. November 1906 dem Beklagten belastet worden ist und daß am 17. Dezember, bei der Begebung des Acceptes an die Kreditanstalt, die entspre chende Gutschrift in beiden Büchern erfolgte; weiter, daß dagegen im Hauptbuch die Buchungen nicht auf dem gewöhnlichen Konto des Beklagten, sondern auf einem neu eröffneten Konto vorge nommen wurden. Zutreffend führt die Vorinstanz im Anschluß an diese letzte Feststellung aus, daß darin nichts verdächtiges er blickt werden könne, da es sich um ein Geschäft von besonderem Charakter gehandelt habe. Betreffend die Erkennungsmöglichkeit oder das Erkennensollen sodann ist tatsächlich festgestellt, es sei nicht dargetan, daß das Benehmen des Hauser bei dem Geschäft irgendwie auffällig gewesen sei und den Verdacht, daß er sich persönlich in finanzieller Bedrängnis befinde, nahegelegt habe . Auch daß das Darlehen nicht in Meilen aufgenommen wurde, hatte nichts auffälliges; und eine Erkundigungspflicht war den Klägern nicht zuzumuten.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels gerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1907 in allen Teilen bestätigt.