Art. 50, 55 OR; defamatory press publication and unlawful injury to personality; a newspaper article that, in context, is clearly understood as accusing a determinate person of a serious dishonorable act constitutes a wrongful infringement of personal rights if the accusation is unfounded. The absence of an express name does not exclude liability where the addressee is identifiable from surrounding circumstances (consid. 3). The author must at least ascertain the factual basis of a rumor before amplifying it through the press; failure to do so establishes culpable wrongdoing and damages liability, even absent intent. A specific prayer for judicial vindication of honor is not within Arts. 50 and 55 OR; publication of the judgment is denied where it is not required for redress (consid. 4-5).
untersuchung auf Staatskosten sistiert, mit der Motivierung es sei eine böswillige Sachbeschädigung nicht nachgewiesen; viel mehr sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Beschädi gung sei einzig auf den Einfluß der Natur zurückzuführen. Die Angelegenheit hatte unterdessen zu verschiedenen Erklä rungen mehr oder minder an dem Ausgang derselben interessierter Persönlichkeiten im Vaterland geführt, u. a. zu einem am 6. Juli erschienenen, vom Kläger mit seinem vollen Namen unterzeichneten Inserat, worin derselbe eine Belohnung von 200 Fr. für denjenigen aussetzte, welcher den Beweis für eine absichtlich oder strafbare fahrlässige Beschädigung des Grabdenk mals des alt Großrat Strebel auf dem Friedhofe in Hitzkirch er bringen oder dem Kläger solvente Personen, welche die Beschädi gung ihm zur Last legen, gerichtlich belangbar machen könne. Hierauf bezeichnete Bildhauer Stocker in Bremgarten (der Er steller des Strebelschen Grabmales) in einem von ihm unterzeich neten, in Nr. 153 des Vaterland erschienen Inserat Herrn P. als für die Täterschaft allein in Betracht kommend. Gestützt auf dieses letztere Inserat, sowie auf die Einsendung in Nr. 151 des Vaterland , stellt nun der Kläger die aus Fakt. B hievor ersichtlichen Rechtsbegehren. Das Obergericht des Kantons Luzern konstatiert in tatsächlicher Beziehung, daß schon vor der Einsendung in Nr. 151 des Vater land in Hitzkirch Gerüchte über die Täterschaft des Klägers zir kulierten, sodaß die Einsendung sofort allgemein auf den Kläger bezogen wurde. 2. Entgegen der vom Beklagten in seiner Antwort auf die Berufung vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um bloße Tatfragen, sondern wesentlich um Rechtsfragen handelt. Tatfrage ist allerdings, ob schon vor Erscheinen der in Nr. 151 des Vaterland enthaltenen Einsendung ein allgemeines Gerücht in Hitzkirch auf die Person des Klägers als des Urhebers der Grabsteinbeschädigungen hin gedeutet habe. Diese Frage ist aber durch die Konstatierung der Vorinstanz, daß das Gerücht bestand, erledigt, und es frägt sich daher nur noch, ob unter solchen Umständen, da in den inter essierten Kreisen jedermann den Artikel auf den Kläger beziehen mußte, die Veröffentlichung dieses Artikels eine rechtswidrige Hand lung bedeute. 3. In der Sache selbst ist der Vorinstanz zwar darin beizu pflichten, daß das in Nr. 153 des Vaterland erschienene, von Bildhauer Stocker unterzeichnete Inserat, welches vom Kläger, mit der Einsendung in Nr. 151, zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden war, keine rechtswidrige Handlung des Beklagten darstellt. Denn es ist nicht bewiesen, daß der Beklagte bei der Aufnahme dieses Inserates irgendwie mitgewirkt oder daß er sich überhaupt je mit dem Inseratenteil des Vaterland zu befassen gehabt habe. Dagegen muß, entgegen der Annahme der Vorinstanz, die im redaktionellen Teil von Nr. 151 des Vaterland erschienene Ein sendung als eine schuldhaft rechtswidrige Verletzung der persön lichen Verhältnisse des Klägers bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat selber mit Recht ausgeführt, daß der in jener Einsendung enthaltene Vorhalt der Grabsteinschändung ob jektiv eine schwere Verleumdung involvierte, da darin jemand der Begehung einer in hohem Grade unehrenhaften und strafbaren Handlung beschuldigt wurde, welche geeignet war, denselben der Verachtung seiner Mitbürger auszusetzen ; ferner: daß es einer ausdrücklichen Nennung des Namens des angeblichen Grabstein schänders zum Tatbestand der Injurie nicht bedarf, sondern daß es genügt, wenn beim Leser des betreffenden Zeitungsartikels über die vom Verfasser gemeinte Persönlichkeit sofort Klarheit be steht . Diese Voraussetzung trifft nun aber gerade im vorliegen den Falle zu, und zwar wiederum nach der eigenen, unzweideuti gen, sich als tatsächliche Feststellung qualifizierenden Erklärung der Vorinstanz. Darnach ist durch den Zeugenbeweis die Existenz jenes (auf den Kläger als den Urheber der Beschädigung hin deutenden) Gerüchtes in Hitzkirch schon vor Erscheinen der mehr erwähnten Einsendung, sowie ebenso festgestellt, daß sofort all gemein angenommen wurde, es sei damit der Kläger gemeint . Hiezu kommt noch, daß damals gerade gegen den Kläger wegen jener Beschädigung eine Strafuntersuchung hängig war, ein Grund mehr dafür, daß die Einsendung in Nr. 151 des Vaterland auf niemand anders als den Kläger bezogen werden konnte. Ist
dem aber so, so mußte das Erscheinen des Artikels notwendiger weise eine Verstärkung und weitere Verbreitung jenes, wie seither festgestellt, falschen Gerüchtes zur Folge haben und dadurch selbst verständlich der Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen äußerst schwer geschädigt werden. Und diese Schädigung war eine rechts widrige, weil nichts dafür vorliegt, daß der Kläger sich jemals eine Grabsteinschändung habe zu Schulden kommen lassen. 4. Nach dem gesagten fragt es sich nur noch, ob der Verfasser jener den Kläger in rechtswidriger Weise schwer schädigenden Ein sendung sich dieser Schädigung, sowie der Rechtswidrigkeit dersel ben bewußt sein mußte oder hätte bewußt sein können. Was zunächst das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit der Schädigung betrifft, so ist allerdings nicht anzunehmen, daß der Einsender die Unbegründetheit seiner Anschuldigung gekannt habe. Indessen hat, wie unbestritten, die erste Untersuchung des einen der beschädigten Grabsteine durch einen unbeteiligten Fachmann die Wahrscheinlichkeit dargetan, daß die Beschädigungen nicht von Menschenhand, sondern von Witterungseinflüssen, in Verbindung mit der Art der Konstruktion der Grabdenkmäler, herrührten. Wenn also der Einsender die Unbegründetheit der von ihm er hobenen Anschuldigung tatsächlich nicht gekannt hat, so hätte er sie doch kennen können. Dazu kommt, daß irgendwelche speziell den Kläger belastende Momente, abgesehen von dem damals in Hitzkirch herumgebotenen Gerüchte, nicht vorlagen. Unter diesen Umständen wäre es die Pflicht des Einsenders gewesen, sich gründ lich über die in Betracht kommenden Verhältnisse und speziell über die dem Gerüchte von der Täterschaft des Klägers zu Grunde liegenden Tatsachen zu erkundigen, bevor er diesem Gerüchte durch Benutzung eines verbreiteten und angesehenen Blattes eine weitere und besonders nachhaltige Publizität verschaffte. Daß der Einsen der aber irgendwelche ernstliche Nachforschungen hierüber angestellt habe, ist weder dargetan noch auch nur behauptet worden. E hat sich somit zum mindesten der kulposen üblen Nachrede schuldig gemacht, was nach feststehender Praxis die Verpflichtung zum Ersatz des dadurch begangenen Schadens im Sinne von Art. 50 ff. OR nach sich zieht. Ähnlich wie mit dem Bewußtsein des Einsenders von der Rechtswidrigkeit seines Tuns verhält es sich mit dessen Bewußt sein von der schädigenden Wirkung des Artikels. Wenn es auch möglich ist, daß der Artikelschreiber sich über diese schädigende Wirkung keine genaue Rechenschaft gegeben hat, so hätte er sich darüber doch Rechenschaft geben können und sollen. Denn vom Augenblick an, wo er vom Bestehen eines gegen eine bestimmte Person gerichteten allgemeinen Gerüchtes Kenninis hatte, mußte er sich sagen, daß seine Einsendung eine noch stärkere Verdäch tigung der bereits ins Gerede gekommenen Person zur Folge haben werde. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, es sei die Kenntnis des Beklagten vom fraglichen Gerede nicht dargetan, womit offenbar nur die Kenntnis des Einsenders gemeint sein kann, so ist diese Feststellung als aktenwidrig zu bezeichnen, da ja der Verfasser der Einsendung in dieser seiner Einsendung selber erklärt, ein guter Freund habe ihm gesagt, man kenne den Denk malschänder. Was endlich die Bemerkung der Vorinstanz betrifft, es handle sich um einen Fall der Wahrung berechtigter Interessen durch das Mittel der Tagespresse, wozu dem Beklagten die Befugnis nicht abgesprochen werden könne, so ist demgegenüber zu bemerken, daß zur Wahrung aller berechtigten Interessen die bereits vor Erscheinen des inkriminierten Artikels gegen den Kläger ange hobene amtliche Strafuntersuchung vollkommen genügte. 5. Sind somit sämtliche Voraussetzungen einer schuldhaft rechts widrigen Schädigung des Klägers durch den Verfasser des vom Beklagten zu vertretenden Zeitungsartikels gegeben, so ist nur noch die Höhe des Schadenersatzes festzusetzen. In dieser Beziehung ist vor allem die Schwere der in jenem Artikel gegen den Kläger erhobenen Anschuldigung zu berücksich tigen. Schon der Vorwurf der einmaligen Grabsteinbeschädigung ist ein außerordentlich schwerer. Dem Kläger wurde aber in dem inkriminierten Artikel nicht nur einmalige Beschädigung eines Grabsteins vorgeworfen, sondern er wurde darin geradezu als gewohnheitsmäßiger Grabschänder und auch sonst als Verbrecher hingestellt (vergleiche die Ausdrücke nicht das erste Bubenstück trauriges Handwerk und sich sogar an dem Andenken der Toten vergehen"), wofür doch jegliche Anhaltspunkte fehlten.
Anderseits fällt in Betracht, daß eine ökonomische Schädigung des Klägers nicht nachgewiesen ist, sowie daß angenommen werden kann, es habe der Verfasser des inkriminierten Artikels, wenn auch unbedacht, so doch nicht zum Zwecke der Schädigung ge handelt. Werden diese verschiedenen Momente abgewogen, so rechtfertigt sich die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, insofern als durch dasselbe dem Kläger eine Entschädigung von 400 Fr. nebst Verzugszinsen zugesprochen worden war. Dagegen erscheint die Publikation des Urteils aus dem Grunde nicht als geboten, weil der Kläger bereits anderweitig Gelegenheit gehabt hat, sich von dem Verdachte der Grabmalschändung gänzlich zu reinigen. Was aber endlich das Begehren um ausdrückliche Wahrung der Ehre des Klägers und gerichtliche Aufhebung der Ehren kränkung betrifft, so fällt dasselbe außerhalb des Rahmens von Art. 50 und 55 OR. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von 400 Fr. nebst 5 Zins seit 19. Juli 1905 an den Kläger verurteilt wird.