- Arteil vom 12. Oktober 1907 in Sachen
Ritter, Kl. u. Ber. Kl., gegen Dreyfus, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schädigung durch ein Werk, Art. 67 OR. Mangethafter Unterhalt
oder fehlerhafte Erstellung?
A. Durch Urteil vom 3. Juni 1907 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Die Klage ist ab
gewiesen.
B. Der Kläger hat gegen das appellationsgerichtliche Urteil
rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt. Er erklärt, die ursprüngliche Forderung von 32,888 Fr.
35 Cts. auf die Hälfte, d. h. auf 16,444 Fr. 15 Cts., nebst
Zins zu 5 % seit 30. November 1905 zu reduzieren, und stellt
den Antrag:
Es sei unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils die Haft
barkeit des Beklagten für den dem Kläger zugestoßenen Schaden
grundsätzlich zu bejahen und die Streitsache zwecks Festsetzung der
Höhe der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung an die kan
tonalen Instanzen zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diefen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 30. November 1905, abends zirka 5½ Uhr, kam der
Kläger, Obst und Gemüsehändler Ritter, in das Obst und Ge
müsegeschäft des Beklagten an der Socinstraße 35 in Basel, um
im Keller Apfel zu besichtigen. Da der Beklagte nicht anwesend
war, begleitete die Mutter des Beklagten den Kläger in den
Keller. Hier stürzte der Kläger in das Loch des Warenaufzuges,
wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Die erste Instanz
(deren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sich
die zweite Instanz ohne weiteres anschließt) gibt auf Grund des
von ihr vorgenommenen Augenscheins folgende Beschreibung vom
fraglichen Keller: Dieser Keller ist ein sehr großer und ansehn
lich hoher Raum. Einige hölzerne Pfeiler stützen die Decke.
Den Wänden entlang ist Ware aufgespeichert und die ver
schiedenen Sorten sind durch nicht hohe Fächer von einander
getrennt. In der Mitte ist ein breiter freier Durchgang. Rechts
von diesem Gange, wenn man die Kellertreppe hinunter und
etwa drei Meter weit gegangen ist, befindet sich im Kellerboden
ein etwa 1½ Meter im Geviert und ebenso tiefes ausgemauertes
Loch, dazu bestimmt, den Warenaufzug, wenn er heruntergekommen
ist, aufzunehmen, so daß der Boden des Aufzuges auf den des
Kellers geebnet ist. Dieses Loch ist von keiner Schranke um
geben. Zwei Meter etwa von diesem Loche entfernt befindet sich
an der Decke eine elektrische Lampe, welche vom Magazin aus
angedreht wird, wenn man in den Keller hinuntergeht, und nur
dort oben auch wieder abgedreht werden kann. Mit der vor
liegenden Klage macht der Kläger den Beklagten für die Folgen
des Unfalls haftbar, und zwar in erster Linie als Eigentümer
eines Werks, gestützt auf Art. 67 OR; in zweiter Linie als
Geschäftsherrn, gemäß Art. 62 OR. Als mangelhafte Einrichtung
und Unterlassung macht er geltend: Das Unterlassen einer Ein
friedung des Loches für den Warenaufzug und die mangelhafte
Beleuchtung. Die erste Instanz hat, gestützt auf die Zeugenaus
sagen (in Verbindung mit dem Augenschein), festgestellt, daß das
Loch deutlich sichtbar war bei Brennen auch nur des einen Lichtes,
und daß jedenfalls ein Licht über dem Durchgang brannte; ferner,
daß der Kläger rechtzeitig vor der Grube gewarnt worden war.
Sie hat die Klage aus diesem Grunde, wegen Selbstverschuldens
des Klägers, abgewiesen, ohne zu untersuchen, ob ein Haftungs
grund vorliegen würde.
- Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der
Kläger in der Berufungsbegründung nicht angefochten, und das
mit Recht; denn Akenwidrigkeit hätte sich nirgends nachweisen
lassen. Das Bundesgericht hat daher von dem in Erwägung 1
hievor wiedergegebenen Tatbestand auszugehen und auf Grund
dessen die Klage rechtlich zu würdigen. Dabei empfiehlt es sich,
entgegen den Vorinstanzen, die grundsätzliche Frage der Haftung
des Beklagten zu prüfen.
- Was nun zunächst Art. 67 OR betrifft, so kann keinem
Zweifel unterliegen, daß die Grube, in die der Kläger gefallen,
als Werk im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu
betrachten ist. Dagegen gehört zum Klagefundament weiter, daß
der Schaden durch mangelhaften Unterhalt oder durch fehlerhafte
Anlage oder Herstellung des Werkes verursacht sei. Auch heute
hat der Vertreter des Klägers wiederum die mangelhafte Beleuch
tung als Ursache in diesem Sinne heranziehen wollen; allein
dieser Punkt ist durch die tatsächlichen Feststellungen der Vor
instanzen endgültig erledigt. Des weitern stellt der Kläger nament
lich darauf ab, der Beklagte hätte die Grube einfriedigen sollen.
Dem steht aber der Zweck der Grube und die Art ihrer Ver
wendung entgegen: eine Einfriedigung würde den Gebrauch der
Grube wesentlich beeinträchtigen und erschweren; derartige Gruben
für Aufzüge pflegen denn auch erfahrungsgemäß nicht eingefriedigt
zu werden. In Betracht fällt auch, daß der Keller und damit die
Grube keineswegs jedermann zugänglich ist, sondern daß es sich
um den privaten Keller des Beklagten handelt, zu dem Dritten
der Zugang nur in Begleitung des Beklagten oder seiner Leute
gestattet ist. Der Vertreter des Klägers hat heute 71 des PolStrG
für Basel Stadt angerufen, nach dessen Ziffer 1 strafbar ist wer
gegen die ihm gegebene polizeiliche Weisung verabsäumt, in
seinem Eigentum befindliche gefährliche Stellen mit festen Ge
ländern oder andern zureichenden Sicherungsmitteln zu ver
sehen . Allein abgesehen davon, daß diese Gesetzesverletzung vom
Kläger vor den kantonalen Instanzen nicht angerufen worden ist
und daß es sehr zweifelhaft erscheint, ob das Bundesgericht deren
Vorhandensein überhaupt nachprüfen kann (vergl. Art. 83 OG)
es kann kaum gesagt werden, die Vorinstanz habe die Bestimmung
nicht beachtet, da sie vom Kläger gar nicht geltend gemacht
wurde , so sind jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen
einer Verletzung nicht nachgewiesen, neu zu deren Nachweis vor
gebrachte Behauptungen aber können vom Bundesgericht gemäß
Art. a OG nicht gehört werden. Anderweitige Tatsachen, die
einen mangelhaften Unterhalt oder eine fehlerhafte Anlage er
kennen ließen, hat der Kläger nicht geltend gemacht, und das
Klagefundament aus Art. 67 OR fällt damit dahin.
4. Aus den gleichen Gründen kann aber auch nicht von einem
eigenen Verschulden des Beklagten die Rede sein, worauf übrigens
der Kläger erst heute abgestellt hat.
5. Endlich ist auch die Haftung aus Art. 62 OR nicht gegeben,
nachdem festgestellt ist, daß alles zur Einrichtung der Grube
Nötige getan und namentlich, daß der Kläger gewarnt worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel
lationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 3. Juni 1907 in
allen Teilen bestätigt.