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BGE 33 II 545 ΓÇó Werkhaftung for cellar elevator pit injury
BGE 33 II 545Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II03.06.1907Dismissed
Ritter sued Dreyfus for damages after falling into a goods-elevator pit in Dreyfus's Basel cellar. The cantonal courts dismissed the action, finding that Ritter had been warned and that the pit was visible. On federal appeal, Ritter reduced his claim and invoked work-owner and employer liability. The Federal Court held that the pit was a work, but no defective maintenance or faulty construction was shown; nor was liability under Art. 62 OR made out. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment confirmed.
Art. 67 OR; work-owner liability requires damage caused by defective maintenance or faulty construction of the work. A structure serving its intended function is not defective merely because it is unguarded, where an enclosure would materially impair its use and the relevant premises are not freely accessible. Allegations not supported by the established facts cannot be relied upon before the Federal Court. Liability under Art. 62 OR likewise presupposes a sufficient factual basis, which is absent where the lower courts have found proper arrangement and warning (consid. 3-5).
eingelegt. Er erklärt, die ursprüngliche Forderung von 32,888 Fr. 35 Cts. auf die Hälfte, d. h. auf 16,444 Fr. 15 Cts., nebst Zins zu 5 % seit 30. November 1905 zu reduzieren, und stellt den Antrag: Es sei unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils die Haft barkeit des Beklagten für den dem Kläger zugestoßenen Schaden grundsätzlich zu bejahen und die Streitsache zwecks Festsetzung der Höhe der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung an die kan tonalen Instanzen zurückzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diefen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Grube wesentlich beeinträchtigen und erschweren; derartige Gruben für Aufzüge pflegen denn auch erfahrungsgemäß nicht eingefriedigt zu werden. In Betracht fällt auch, daß der Keller und damit die Grube keineswegs jedermann zugänglich ist, sondern daß es sich um den privaten Keller des Beklagten handelt, zu dem Dritten der Zugang nur in Begleitung des Beklagten oder seiner Leute gestattet ist. Der Vertreter des Klägers hat heute 71 des PolStrG für Basel Stadt angerufen, nach dessen Ziffer 1 strafbar ist wer gegen die ihm gegebene polizeiliche Weisung verabsäumt, in seinem Eigentum befindliche gefährliche Stellen mit festen Ge ländern oder andern zureichenden Sicherungsmitteln zu ver sehen . Allein abgesehen davon, daß diese Gesetzesverletzung vom Kläger vor den kantonalen Instanzen nicht angerufen worden ist und daß es sehr zweifelhaft erscheint, ob das Bundesgericht deren Vorhandensein überhaupt nachprüfen kann (vergl. Art. 83 OG) es kann kaum gesagt werden, die Vorinstanz habe die Bestimmung nicht beachtet, da sie vom Kläger gar nicht geltend gemacht wurde , so sind jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung nicht nachgewiesen, neu zu deren Nachweis vor gebrachte Behauptungen aber können vom Bundesgericht gemäß Art. a OG nicht gehört werden. Anderweitige Tatsachen, die einen mangelhaften Unterhalt oder eine fehlerhafte Anlage er kennen ließen, hat der Kläger nicht geltend gemacht, und das Klagefundament aus Art. 67 OR fällt damit dahin. 4. Aus den gleichen Gründen kann aber auch nicht von einem eigenen Verschulden des Beklagten die Rede sein, worauf übrigens der Kläger erst heute abgestellt hat. 5. Endlich ist auch die Haftung aus Art. 62 OR nicht gegeben, nachdem festgestellt ist, daß alles zur Einrichtung der Grube Nötige getan und namentlich, daß der Kläger gewarnt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel lationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 3. Juni 1907 in allen Teilen bestätigt.