- Arteil vom 17. Oktober 1907 in Sachen
Huber, Kl. u. Hauptber. Kl., gegen Ott, Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Betriebsunfall. Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb.
Schadenersatz, Betrag. Grad der Invalidität, Einfluss der erlit
tenen Verletzungen auf die gegenwärtige und zukünftige Erwerbs
fähigkeit, Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage. Stellung des
kantonalen Richters zu medizinischen Gutachten. Will er sich von
den Schlussfolgerungen eines Gutachtens entfernen, so hat er dies zu
begründen er darf das Gutachten nicht lediglich mit Berufung
auf das richterliche Ermessen beiseite schieben.
A. Durch Urteil vom 11. Juni 1907 hat das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Appellationskammer, über die Streitfrage:
Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger 4000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 8. Juli 1905 zu bezahlen?
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 3000 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 8. Juli 1905, abzüglich der bereits empfangenen
772 Fr., zu bezahlen; die Mehrforderung des Klägers wird ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage:
Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Kläger außer den
AS 33 II 1907
bereits empfangenen 772 Fr. weitere 4000 Fr. nebst Zins zu
5 % seit 8. Juli 1905 zu bezahlen.
C. Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und be
antragt:
- Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
- Eventuell, es sei die Klage lediglich in einem reduzierten
Betrage von 1000 bis 2000 Fr. gutzuheißen.
D. In der heutigen Berufungsverhandlung haben die Partei
rtreter diese Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1877 geborene Kläger stand als Spengler
im Dienste des Beklagten, dessen Betrieb der Fabrikhaftpflicht
gesetzgebung untersteht. Am 13. oder 14, Juli 1904 (das ge
naue Datum ist nicht festgestellt) hatte er im Auftrage des
Frau Bodmer in Zürich V eine
Beklagten am Haus einer
Reparaturarbeit vorzunehmen. Frau Bodmer zeigte ihm vor dem
Hause die defekte Stelle beim Dachkennel. Der Kläger begab sich
hierauf um das Haus herum zur Haustüre. Dabei glitt er auf
einer vor der Türe befindlichen Zementplatte aus, fiel halb rück
lings auf die ausgestreckte rechte Hand und verstauchte sich den
Daumen. Der Kläger wurde zuerst von Dr. Schultheß in Zürich
behandelt, der ihn am 10. Oktober 1904 als geheili entließ. Doch
beklagte er sich auch nachher noch über Schmerzen in der Hand
und im Arm und er war deswegen in weiterer Behandlung
verschiedenen Arzten, die eine traumatische Neurose (Hysterie
konstatieren glaubten. In einem dem Versicherer des Beklagten
statteten Privatgutachten vom 9. September 1905 sprach
Dr. Kaufmann in Zürich über den Zustand des Klägers wie
folgt aus: Die konstatierte Gefühlsverminderung in der rechten
Hand und im Arm, die krampfartigen Gefühle und die Schmer
zen im Bereiche der Verletzung, im Kreuz und in den Beinen
seien Zeichen und Erscheinungen des beim Kläger bestehenden,
nicht hochgradigen Leidens der Unfallhysterie. Das Wesen der
Krankheit bestehe in krankhaften Vorstellungen über die Intensität
der Unfallfolgen, in fortwährender Selbstbeobachtung, Mangel an
Selbstvertrauen, Neigung zu Übertreibungen und hypochondrischer
Verstimmung. Beim Kläger seien die Folgen der Daumenver
stauchung gehoben und die Unfallverletzung vollständig geheilt.
Er sei nur noch von rein nervösen Unfallfolgen beherrscht, über
welchen er seine Energie verliere. Solche Zustände seien sehr wohl
heilbar; insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo die
Hysterie sich im wesentlichen auf das vom Unfall betroffene Glied
lokalistere, werde meist ein günstiger Verlauf beobachtet. Der
Kläger hätte eine sog. psychische Behandlung sehr nötig, die ihm
die Gewißheit der völligen Heilung seines Unfalles, sowie Selbst
vertrauen und Energie beibringen würde. Wenn der Kläger ge
zwungen würde, zu arbeiten, so würde er es sehr rasch können.
Der Kläger, dem vom Beklagten bis 8. Juli 1905 der Lohn
ausbezahlt worden war, belangte den Beklagten auf Zahlung einer
Haftpflichtentschädigung von 4000 Fr. für die Zeit nach dem
- Juli 1905. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich
I. Abteilung, erhob über den Zustand des Klägers und dessen
Zusammenhang mit dem Unfall ein Expertengutachten bei Prof.
Dr. von Monakow in Zürich. Der Experte gelangte in seinem
Gutachten vom 28. Dezember 1906 zu folgenden Schlüssen:
- Explorand erlitt durch den Unfall vom 13./14. Juli 1904
nicht nur eine Verstauchung des rechten Daumens, sondern auch
noch eine Läsion, durch welche der lange Beuger des rechten
Daumens, sowie die Daumenballenmuskulatur einer Halblähmung
verfielen und durch welche eine Entzündung der zugehörigen
Nerven herbeigeführt wurde. Die atrophische Halblähmung der
erwähnten Muskeln ist auch heute noch objektiv nachweisbar.
Zu dieser primären Läsion ist als sekundäre Störung eine sog.
traumatische Neurose hinzugekommen. 2. Die primäre örtliche
Störung ist an sich nicht unheilbar; über die voraussichtliche
Heilungsdauer läßt sich aber eine ganz sichere Angabe auch
heute noch nicht machen. Wahrscheinlich dürfte sich diese Störung
erst nach mehreren Jahren ganz verlieren. 3. Die traumatische
Neurose wird meines Erachtens mit ziemlicher Bestimmtheit im
Verlaufe von 1 bis 2 Jahren ausheilen. 4. Die gegenwärtige
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit beträgt in toto mindestens
35 %. Die Einschränkung in diesem Umfange ist als eine vor
übergehende zu betrachten und wäre für zirka 2 bis 3 Jahre in
Aussicht zu nehmen. Von da an wäre unter Berücksichtigung
der früher angeführten Momente eine dauernde Minderung der
lrbeitsfähigkeit im Betrage von 10 bis 15 % anzunehmen.
Aus dem Gutachten ist ferner folgende Stelle anzuführen: Auch
die traumatische Halblähmung darf nicht als eine unheilbare oder
gar progressive Störung betrachtet werden. Bei geeigneter Be
handlung (Massage, elektrische Behandlung) und unter Einfluß
einer leichteren, mehr heilgymnastischen Charakter tragenden, täg
lichen Beschäftigung dürfte die traumatische Muskellähmung so
wie die entzündliche Veränderung im verletzten Nerven allmälig
ausheilen. Über die voraussichtliche Dauer dieser örtlichen Stö
rung läßt sich etwas ganz Sicheres nicht sagen, da man nicht
voraussehen kann, in welchem Umfange die oben angeführten
Bedingungen für die Heilung sich werden erfüllen lassen. Wenn
schon traumatische Neuritiden (Nervenentzündungen) gewöhnlich
einen günstigen Ausgang nehmen, so vergehen nach meinen Er
fahrungen selbst unter günstigen Verhältnissen doch Jahre, bis
eine solche Störung überwunden ist. Höchstwahrscheinlich wird der
Explorand ebensolange warten müssen, bis er seine volle Kraft
im Daumen wiedererlangt hat. Mit Rücksicht auf die Unsicher
heit der Prognose wäre hier im gewissen Sinne doch eine
dauernde Schädigung anzunehmen. Ich möchte daher empfehlen,
dem Exploranden eine Entschädigung zuzuerkennen, die einer
Arbeitseinschränkung um zirka 35 % für die nächsten 2 bis 3
Jahre und einer dauernden Einschränkung um 10 bis 15 0
entspricht . Das Bezirksgericht bejahte in seinem Urteil vom
26. März 1907 das Vorhandensein eines Betriebsunfalls und
berechnete den Schaden, gestützt auf das Expertengutachten, in
folgender Weise: 35 % Erwerbseinbuße machen pro Jahr bei
einem Jahresverdienst des Klägers von 1740 Fr. 609 Fr. und
in 4 Jahren 2½ Jahre vom Unfall bis zur Abgabe des
Gutachtens und von da an noch 1½ Jahre 2436 Fr.;
12½ % dauernde Erwerbseinbuße vom Sommer 1908 an (jähr
lich 217 Fr. 50 Cts.) das Mittel der Ansätze des Experten
ergeben nach der Soldan'schen Tabelle ein Rentenkapital von
3906 Fr. Die gesamte Erwerbseinbuße beläuft sich somit auf
6342 Fr., also mehr als das Maximum von 6000 Fr. Macht
man hievon die üblichen Abzüge, so verbleibt unter allen Um
ständen noch der eingeklagte Betrag; in diesem Betrag sind jedoch
die Lohnzahlungen vom Unfall bis 8. Juli 1905 (772 Fr.
begriffen. Das Bezirksgericht hieß demgemäß die Klage im Be
trage von 4000 Fr. abzüglich die bereits empfangenen 772
gut. Auch die zweite Instanz, das Obergericht Zürich, stellte in
dem sub Fakt. A angeführten Urteil für die Bemessung des
Schadens wesentlich auf das Expertengutachten ab und führie
sodann aus: Angesichts der Ergebnisse des Gutachtens müsse das
freie Ermessen des Richters bei der Bestimmung der zuzusprechen
den Schadenersatzsumme den Ausschlag geben. Demnach werde
se für alle Zeiten andauernde Schmälerung der Arbeitsfähigkeit
des Klägers nicht angenommen, wohl aber eine solche für die
Zeit von 6 bis 7 Jahren, gerechnet vom Tage des Unfalles an.
Im Maximum werde die ökonomische Einbuße des Klägers in
folge der Reduktion seiner Arbeitsfähigkeit auf etwa 600 Fr. ver
anschlagt, in der Meinung, daß die Einbuße sich successive mit
der Wiederzunahme der Arbeitsfähigkeit verringern müsse. In
Würdigung aller Verhältnisse gelange das Berufungsgericht dazu,
die Entschädigungssumme auf rund 3000 Fr. zu fixieren, statt
der erstinstanzlich angenommenen Summe von 4000 Fr. Dabei
bestehe kein Grund, die vom Beklagten bereits gemachten Anzah
lungen im unbestrittenen Betrage von 772 Fr. nicht zur An
rechnung zuzulassen.
2. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß der
Kläger am 13. oder 14. Juli 1904 einen Betriebsunfall er
litten hat. Der Kläger war damals in einer Betriebstätigkeit be
griffen: er hatte sich vor dem Hause von der Hauseigentümerin
die zu reparierende Stelle am Dache zeigen lassen und wollte
nun das Haus betreten, aller Vermutung nach, um sich an den
rt der Reparatur zu begeben. Das Betreten des Hauses war
eine Tätigkeit, deren Zweckbestimmung unmittelbar auf den Be
trieb gerichtet war, die ausschließlich im Interesse des Betriebs
geschah und sich somit als Betriebsverrichtung im weitern Sinn
darstellt (vergl. AS 32 II S. 32, 25 II S. 168). Der Kläger
ist daher jedenfalls beim Betriebe , im Dienste , verunglückt.
Aber nicht nur dieser äußere Zusammenhang zwischen Unfall und
Betrieb ist vorliegend vorhanden, sondern der erstere steht zu
letzterem auch in einer inneren, kaufalen Beziehung. Der Unfall
geschah in der Weise, daß der Kläger auf der wohl glatten
Zementplatte vor der Haustüre ausglitt und zu Fall kam. Er
hat sich also aus der Dienstverrichtung selber, die dabei als ein
Element des Unfalls erscheint, unmittelbar entwickelt und nicht
aus einem äußern, dem Betriebe fremden Ereignis, dessen Eintritt
außerhalb aller Berechnung lag. Der Betrieb war hier auch des
halb nicht bloß zufällige Veranlassung für den Unfall, sondern
eigentliche Urfache im Rechtssinn, weil das Gehen über etwas
glatten Boden, wie es hier der Betrieb für den Kläger mit sich
brachte, nach der Erfahrung des Lebens generell geeignet ist, Un
fälle dieser Art herbeizuführen, und der eingetretene Erfolg sich
somit als durch die Betriebstätigkeit begünstigt darstellt (vergl.
oben, S.
3. Was die Festsetzung des Schadens anbetrifft, so haben die
kantonalen Gerichte übersehen, daß der Kläger, wie aus dem
Protokoll der ersten Instanz deutlich hervorgeht, und wie der
klägerische Vertreter vor zweiter Instanz noch ausdrücklich erklärt
hat, nur denjenigen Schaden, der seit dem 8. Juli 1905 einge
treten ist und noch eintreten wird, eingeklagt hat. Die Lohn
zahlungen bis zum genanntenZeitpunkt sind, mangels eines
bezüglichen Vorbehaltes bei den Zahlungen, als Ersatz für vor
übergehende totale Arbeitsunfähigkeit und nicht als Abschlags
für künftige Invalidität anzu
zahlungen an die Entschädigung
sehen. Der Gesamtbeirag dieser Zahlungen von 772 Fr. kann
daher unter keinen Umständen von der für die Zeit nach dem
8. Juli 1905 zu sprechenden
Entschädigung abgezogen werden.
In dieser Beziehung ist das Urteil der Vorinstanz von vornherein
zu berichtigen.
4. Nach dem von der ersten Instanz erhobenen Gutachten leidet
der Kläger noch an erheblichen Gesundheitsstörungen, die auf den
Unfall zurückzuführen sind. Für die Art und Größe dieser Be
schwerden und deren Zusammenhang mit dem Unfall haben die
kantonalen Gerichte auf das Gutachten abgestellt, und das Bundes
gericht ist hieran gebunden, da es sich um eine Feststellung tat
sächlicher Natur, die keineswegs aktenwidrig ist, handelt. Ob und
welchen Einfluß die festgestellten Gesundheitsstörungen auf die
gegenwärtige und namentlich die künftige Erwerbsfähigkeit des
Klägers haben, ist dagegen keine reine Tatfrage, die der Über
prüfung des Bundesgerichts Aktenwidrigkeit und Verletzung
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vorbehalten (Art. 81
OG) entzogen wäre. Es handelt sich dabei nicht sowohl um
die Feststellung einer Tatsache, als um die, teils nach besonderer
Sachkenntnis, teils nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorzu
nehmende Würdigung eines tatsächlichen Zustandes, die in das Ge
biet der vom Richter nach Art. 6 Abs. 2 JHG unter Berücksichti
gung aller Umstände zu erfolgenden Schadensarbitrierung fällt. Das
Bundesgericht hat sich denn auch von jeher vorbehalten, zu prüfen,
ob der kantonale Richter bei Bestimmung des Grades der In
validität allen Verhältnissen in richtiger Weise Rechnung ge
tragen hat.
Nun geht die Vorinstanz bei der Schadensbemessung von der
Annahme aus, daß beim Kläger während 6 bis 7 Jahren vom
Unfall an gerechnet eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von durch
schnittlich 35 % vorliege. Diese Annahme, für welche die Vor
instanz sich auf freies richterliches Ermessen beruft, kann jedoch
nicht als zutreffend anerkannt werden; denn sie steht durchaus im
Widerspruch mit den Ergebnissen der Expertise, die auch vom
Obergericht als wesentlich maßgebend betrachtet wird, und irgend
welche Anhaltspunkte, auf die sie sich stützen könnte, sind im
Urteil der Vorinstanz nicht angeführt und aus den Akten auch
nicht ersichtlich. Wie sich aus den Schlußfolgerungen des Gut
achtens in Verbindung mit der Begründung unzweideutig ergibt,
taxiert der Experte die Erwerbseinbuße für 2 bis 3 Jahre vom
Datum des Gutachtens an auf 35 % und hernach auf dauernd
10 bis 15 %, und in der letztern Schätzung ist die Mög
lichkeit einer spätern Heilung oder Besserung der traumatischen
Nervenentzündung bereits berücksichtigt; ohne die nicht absolut
ungünstige Prognose wäre die dauernde Invalidität auf mehr als
10 bis 15 % zu schätzen. Der Experte bemerkt dazu, daß nach
seiner Erfahrung selbst unter günstigen Umständen doch Jahre
vergehen, bis eine solche Störung überwunden ist; höchst wahr
scheinlich werde der Kläger noch ebenso lange warten müssen, bis
er seine volle Kraft wieder erlangt habe, und wegen der Unsicher
heit der Prognose sei doch mit einer dauernden Schädigung zu
rechnen. Diese Unsicherheit der Prognose vor allem ist bei jener
Annahme der Vorinstanz unbeachtet geblieben. Gewiß ist sodann
der Richter, im Haftpflichtprozeß schon von Bundes wegen
(AS 31 II S. 210), berechtigt, auch ein Expertengutachten frei
zu würdigen. Will er sich aber von den Vorschlägen eines sorg
fältig und einleuchtend motivierten Gutachtens, wie es das vor
liegende auch nach der Ansicht des Obergerichts ist, entfernen, so
muß er dies aus seiner eigenen Lebenserfahrung begründen und
sich mit der abweichenden Auffassung des Experten auseinander
etzen. Dagegen geht es nicht an, daß, wie vorliegend, die Schluß
folgerungen eines einwandfreien Gutachtens, das denn auch in
keiner Weise beanstandet, sondern als wesentlich maßgebend erklärt
wird, lediglich unter Berufung auf das richterliche Ermessen bei
Seite geschoben werden.
Es empfiehlt sich daher, abweichend von der Vorinstanz und in
Übereinstimmung mit der ersten Instanz, durchaus, auf die Er
gebnisse des Gutachtens abzustellen. Darnach beträgt die Erwerbs
einbuße des Klägers 35 % während im Mittel 2½ Jahren seit
dem Gutachten (Ende 1906), und in der Zeit vom 8. Juli 1905
bis Ende 1906 hat sie zweifellos mindestens ebensoviel betragen.
Das macht während 4 Jahren einen Ausfall von jährlich 609 Fr.,
zusammen 2436 Fr. Nimmt man für die dauernde Erwerbsein
buße vom Juli 1909 an wiederum das Mittel des Experten
vorschlages, nämlich 12¼
, so ergibt dies nach der Soldan'schen
Tabelle ein Rentenkapital von 3910 Fr. Der gesamte Schaden
beziffert sich somit auf rund 6350 Fr., also mehr als das
Maximum von 6000 Fr. Auch wenn man die üblichen Abzüge
reichlich bemißt, so verbleiben doch unter allen Umständen noch
die eingeklagten 4000 Fr. Die Klage ist daher in vollem Um
fang gutzuheißen. In Bezug auf die Zinspflicht ist das kantonale
Urteil eventuell nicht angefochten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als begründet, diejenige des
Beklagten als unbegründet erklärt. Demgemäß wird das Urteil
des Obergerichts Zürich vom 11. Juni 1907 aufgehoben und es
wird der Beklagte als pflichtig erklärt, dem Kläger 4000 Fr.
nebst 5 % Zins seit 8. Juli 1905 zu bezahlen.