Art. 1 EHG 1905; third-party fault as a ground for exclusion of railway liability; the defense applies only where the third party’s conduct is the sole legal cause of the accident and interrupts the causal nexus between operation and harm. If the accident results from a concurrence of third-party fault and the specific operational risk of the railway, the enterprise remains liable. Where the injured party’s own sphere of responsibility is implicated through the claimant’s contributory fault, compensation may be reduced analogically according to the relative causal significance of the contributing causes (consid. 4-7).
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
rufsgeschäfte können die Eltern nicht von der Pflicht entbinden, für die nach den gegebenen Umständen unentbehrliche Obhut über die Kinder Sorge zu tragen, und darauf, daß zufällig auf der Straße anwesende größere Kinder freiwillig und ohne besondern Auftrag sich der Kinder des Klägers annehmen würden, konnte, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht gezählt werden. Es leuchtet sodann ein, daß der Kausalzusammenhang zwischen jener Unter lassung der Eltern und dem Unfall gegeben ist, weil bei an gemessener Beaufsichtigung das Kind sich aller Vermutung nach nicht in nächster Nähe des Geleises aufgehalten hätte und nicht noch unmittelbar vor dem heranfahrenden Wagen auf das Geleise hätte springen können. 4. Das Verschulden der Eltern des verunglückten Kindes kommt nach dem EHG als Verschulden Dritter in Betracht. Als Selbstverschulden im Sinne des Gesetzes stellt sich nach dem kla ren Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 nur das Verschulden des Ge töteten oder Verletzten selber dar und von diesem Haftbefreiungs oder Haftminderungsgrund kann vorliegend keine Rede sein, weil das Opfer des Unfalls, ein 1¾ Jahre altes Kind, eines eigenen Verschuldens noch nicht fähig ist (AS 31 II S. 34 Erw. 3; cf. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen Ravessoud vom 4. Oktober 1907, Erw. 3). Da das schuldhafte Verhalten der Eltern aber bloß in einer bis zu einem gewissen Grade begreif lichen und entschuldbaren Unvorsichtigkeit besteht, wie sie unter den hier vorliegenden und ähnlichen Verhältnissen erfahrungs gemäß nicht selten vorkommt, kann es nicht als die alleinige Ursache (im Rechtssinn) des Unfalls betrachtet werden, sondern als Mitursache erscheint hier der Betrieb der Straßenbahn. Denn vom Standpunkt eines Bahnbetriebs aus, der sich auf offener Straße abspielt und eine erhöhte Diligenz des Publikums vor aussetzt, kann und muß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens damit gerechnet werden, daß, zu mal in Quartieren mit industrieller Bevölkerung, gelegentlich Kinder ohne genügende Aufsicht auf der Straße spielen und trotz aller Aufmerksamkeit der Bahnorgane infolge der natür lichen Sorglosigkeit ihres Alters mit dem Betrieb in Berührung kommen. Bei Unfällen dieser Art ist daher allgemein der Erfolg als mit durch die Gefährlichkeit des Betriebes begünstigt anzu sehen, sodaß neben dem Verhalten der dritten Personen, welche die Obhut der Kinder vernachlässigt haben, für die rechtliche Be trachtung auch der Betrieb konkurrierende Mitursache ist (siehe die Ausführungen des Bundesgerichts im Fall Hüser, oben S. 22 f.). 5. Ist darnach vorliegend der Unfall nicht allein durch das Verschulden der dritten Personen verursacht, sondern zugleich eine Folge der Eigenartigkeit des Bahnbetriebs, so entspricht es Wesen und Zweck der Eisenbahnhaftpflicht, durch die das Risiko der spe zifischen Betriebsgefahren den Bahnunternehmungen auferlegt werden sollte, daß die Bahn trotz des Verschuldens der Dritten nicht von der Haftpflicht befreit ist. Die Bestimmung in Art. 1 des EHG von 1905, wonach die Bahn nicht haftet, wenn der Unfall durch Verschulden Dritter verursacht ist , muß denn auch in der Tat dahin verstanden werden, daß die Befreiung von der Haftpflicht nur eintritt, wenn das Verhalten der Dritten geradezu den Kausalzusammenhang im Rechtssinn zwischen Be trieb und Unfall ausschließt (den Unfall ausschließlich verursacht nicht aber, wenn daneben auch der Betrieb als Mitursache er scheint. Für diese Auslegung sprechen außer jenem Argument aus der allgemeinen Ratio der Eisenbahnhaftpflicht folgende Er wägungen: Art. 5 des Gesetzes sanktioniert den Grundsatz, daß, wenn der Unfall auf der gemeinsam verursachenden Mitwirkung eines Ver schuldens des Verletzten oder Getöteten und des Bahnbetriebs be ruht, die Haftpflicht nicht dahinfällt, sondern lediglich ermäßigt wird nach der gegenseitigen Bedeutung der beiden konkurrierenden Ursachen für den Erfolg (AS oben S. 21 Erw. 6). Es wäre eine höchst befremdliche Anomalie, die unmöglich im Willen des Gesetzes liegen kann, wenn ein im angegebenen Sinn kon urrierendes Verschulden eines Dritten haftbefreiend wirken würde, während ein für die Frage des Kausalzusammenhanges gleich wertiges Selbstverschulden des Betroffenen die Haftpflicht nicht ausschließt. Im alten Gesetz war sodann der Bahn das Rück griffsrecht nur gegen ihr Personal, das den Unfall verschuldet hat, vorbehalten (Art. 3). Wenn demgegenüber Art. 18 des Ge
setzes von 1905 das Regreßrecht der Bahn allgemein statuiert in Ansehung der Personen, die durch ihr Verschulden einen Unfall verursacht haben , so sollte mit dieser weitern Fassung der Bahn wohl speziell auch gegenüber dritten Personen der Rückgriff ge wahrt sein. Ein Rückgriffsrecht der Bahn gegen dritte Personen, die durch ihr Verschulden den Unfall verursacht haben, kann aber nur in Frage kommen, wenn die Bahn unter Umständen auch beim Vorhandensein eines solchen Verschuldens haftet. Daß das Gesetz hier, was das Verhältnis der Bahn zu dritten Schädigern anlangt, etwa ausschließlich oder auch nur in erster Linie den Fall des Mitverschuldens beider im Auge habe, kann nach dessen Formulierung nicht angenommen werden. Ferner ist daran zu erinnern, daß die gesetzliche Neuordnung der Eisenbahnhaftpflicht namentlich auch den Zweck hatte, eine Übereinstimmung zwischen den Vorschriften des Spezialgesetzes und denen des gemeinen Rechts, insbesondere den Art. 50 ff. OR, was den Umfang der Haftung betrifft, zu erzielen (s. Botschaft des Bundesrates BBl 1901 I S. 677). Und nun bietet sich für den Fall, daß ein Unfall durch schuldhaftes Verhalten eines Dritten herbeigeführt und zugleich eine Verwirklichung der allgemeinen Betriebsgefahr ist, die Analogie des Art. 60 OR dar, wonach Mehrere, die den Schaden gemeinsam verschuldet haben, auch gemeinsam (und zwar solidarisch) haften. Als Schädiger erscheinen hier die Bahn und der Dritte, wobei für die erstere als Haftungsgrund an die Stelle des Verschuldens die gesetzliche Pflicht, für die Folgen der Betriebsgefahren einzustehen, tritt. Weiterhin mag auf Art. 2 des FHG verwiesen werden, wo als Haftbefreiungsgrund u. a. das Verbrechen oder Vergehen dritter Personen aufgeführt ist, d. h. Tatbestände, die regelmäßig nicht voraussehbar sind, mit denen in keiner Weise gerechnet werden kann, und neben denen andere, durch den Betrieb gegebene Ursachen rechtlich meistens keine Rolle spielen. Bei der gesetzgeberischen Revision der Eisenbahnhaftpflicht sollten aber auch die Normen der letztern, speziell in Ansehung der Haftausschließungsgründe, denjenigen der Fabrikhaftpflicht an genähert werden (s. Botschaft S. 679 und stenogr. Bull. 1904 S. 49), und es geht daher nicht wohl an, dem Haftbefreiungs grund des Verschuldens Dritter nach Art. 1 EHG eine grund sätzlich gänzlich verschiedene Bedeutung beizulegen, als sie der ent sprechende Haftbefreiungsgrund bei der Fabrikhaftpflicht hat. Diesen Momenten, die in ihrer Gesamtheit entschieden dafür sprechen, daß Art. 1 des Gesetzes nach richtiger Auslegung bei Verschulden Dritter die Haftpflicht nur ausschließt, wenn es im Rechtssinn die alleinige Ursache des Unfalls und nicht bloße Miturfache neben dem Betrieb ist, kann auch nicht die Entste hungsgeschichte des Gesetzes entgegengehalten werden. Zwar sind bei der Beratung im Nationalrate ein Antrag, das Wort aus schließlich vor Verschulden Dritter einzuschalten und ähnliche Anträge abgelehnt worden. Doch zeigt die Diskussion in den Räten, daß man davon ausging, die Haftpflicht falle bloß in den Fällen dahin, wo der Unfall als allein durch das Verschulden des Dritten verursacht sich darstellt (s. Stenogr. Bull. 1902 S. 730 ff., namentlich das Votum von Bundesrat Brenner S. 391 ff.; 1904 S. 49). 6. Ob bei der konkurrierenden Verursachung des Unfalls durch schuldhaftes Verhalten von Dritten und Bahnbetrieb die Bahn in vollem Maß haftpflichtig ist, wofür die Analogie des Art. 60 OR sprechen würde, oder ob eine gemäß der konkreten Bedeutung des Betriebs als Ursachensmoment reduzierte Haftpflicht Platz greift, in analoger Anwendung von Art. 5 des Gesetzes, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger ist selber dritter Schädiger, und soweit sein Verschulden am Unfall beteiligt ist, wäre er nach Art. 18 dem Rückgriff der Beklagten ausgesetzt. Er kann daher von vorneherein Schadenersatz nur insoweit bean spruchen, als der Unfall nicht durch sein eigenes Verschulden, sondern durch den Betrieb der Beklagten herbeigeführt erscheint. Diese Schadensquote ist unter Würdigung aller Umstände auf die Hälfte anzusetzen (s. oben S. 25 Erw. 6). 7. Der durch den Unfall dem Kläger verursachte Schaden be läuft sich nach seinen Angaben auf 300 Fr., bestehend in Aus lagen für die Beerdigung, für Trauerkleider, einen Grabstein u. s. w. Dieser Betrag, für den keine Belege vorliegen, muß als übersetzt bezeichnet werden und ist nach freiem richterlichem Er messen auf 200 Fr. zu reduzieren. Hievon ist dem Kläger die Hälfte mit 100 Fr. nebst Zins seit der Klagerhebung beim Frie
densrichteramt (17. August 1906) als Haftpflichtentschädigung zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als teilweise begründet erklärt, und es wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. September 1907 dahin abgeändert, daß die Beklagte ver pflichtet wird, dem Kläger eine Entschädigung von 100 Fr. nebst 5% Zins seit 17. August 1906 zu zahlen.