Art. 5 Ziff. 2 and Art. 2 of the International Convention on Divorce Proceedings of 12 June 1902/15 September 1905; international divorce between foreign spouses domiciled in Switzerland. The convention creates a substantive international divorce norm: the domestic judge does not merely apply two national laws in parallel, but assesses the admissibility of divorce under the combined requirements of domicile and home-state law. Consequently, the home-state law is part of the international rule and may be reviewed by the Federal Court. Under Art. 47 ZEG, divorce for marital breakdown is available only to the spouse not solely or predominantly at fault. Under §1568 DBGB, however, the decisive inquiry is whether the respondent's serious breach of marital duties caused such a deep breakdown that continuation of the marriage cannot reasonably be required, regardless of whether the claimant could also rely on a reciprocal ground.
eventuell wegen tiefer Ehrenkränkung gänzlich zu scheiden und das Mädchen Ottilie der Beklagten zuzusprechen; erkannt: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. Das Urteil der ersten Instanz, des Zivilgerichts Baselstadt, vom 14. August 1907, lautet Die beidseitigen Scheidungsbegehren werden abgewiesen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht erkkärt mit dem Antrag:
folgt aber, daß das Recht des Heimatstaates der Ehegatten, auf das der kantonale Richter mit abgestellt hat, sich nicht als aus ländisches Recht im Sinne des Art. 83 OG darstellt und daß daher die Kognition des Bundesgerichts als Berufungsinstanz sich auch darauf erstreckt, ob die Voraussetzungen der Scheidung nach dem heimatlichen Recht gegeben sind (vergl. oben S. 4, wo diese Frage noch offen gelassen wurde). 3. Wie die kantonalen Gerichte in nicht aktenwidriger und da her für das Bundesgericht verbindlicher Weise (Art. 81 OG) festgestellt haben, hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß die Be klagte sich des Ehebruchs schuldig gemacht habe. Der Scheidungs grund des Art. 46a ZEG fällt daher von vorneherein außer Betracht. Die Vorinstanzen führen sodann, soweit es sich um tat sächliche Feststellungen handelt, für das Bundesgericht wiederum verbindlich und im übrigen durchaus zutreffend, aus, daß auch der Scheidungsgrund des Art. 46b dem Kläger nicht zugebil ligt werden kann. Es genügt, wenn in dieser Beziehung einfach auf die kantonalen Urteile verwiesen wird. In Ansehung der Scheidungsgründe des Art. 46a und b bleibt denn auch für eine Aktenvervollständigung und Rückweisung der Sache zu diesem Be hufe kein Raum. Frägt es sich, ob Art. 47 vorliegend zutreffe, so kann nächst kein Zweifel sein, daß die Ehe der Litiganten, wie auch kantonalen Gerichte annehmen, objektiv tief zerrüttet ist. Die längerer Zeit andauernde faktische Trennung der Litiganten, die Erbitterung, mit welcher sie den Ehescheidungsprozeß geführt und die schweren Vorwürfe, welche sie sich dabei gegenseitig gemacht haben, ferner ihr sittlich anfechtbares, mit wahrer ehelicher Ge sinnung schwer vereinbares Benehmen während der Dauer des Beisammenlebens dokumentieren mit aller Deutlichkeit, daß das eheliche Band unheilbar zerstört ist und daß keine Aussicht auf Versöhnung und Wiedervereinigung besteht. Nach ständiger Praxis kann aber nur derjenige Teil Scheidung aus Art. 47 begehren, dem nicht selber die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung zur Last fällt (so z. B. AS 31 II S. 587 Erw. 2). Doch darf nach den Feststellungen der Vorinstanzen und nach den Akten unbedenklich angenommen werden, daß hier beide Par teien in ungefähr gleichem Maße zum Verfall der Ehe durch ihr Verhalten beigetragen haben: beide haben einen bedauerlichen Mangel an ehelichem Sinn an den Tag gelegt, indem sie nament lich verdächtige Beziehungen zu Drittpersonen des andern Ge schlechts unterhalten haben. Wenn der eine Teil hier stärker be lastet sein sollte als der andere, so wäre es eher die Beklagte, die den anstößigen Verkehr ihres Ehemanns mit der Hausge nossin Sch. geduldet hat. Die Voraussetzungen einer Scheidung nach Art. 47 sind daher für den Kläger gegeben. 4. Was das deutsche Scheidungsrecht anbetrifft, so kann nach den in Erwägung 3 erwähnten Feststellungen der Vorinstanzen nur noch 1568 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches in Be tracht kommen, der lautet: Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte durch schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten oder durch ehrloses oder durch unsittliches Verhalten eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses verschuldet hat, daß dem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Als schwere Verletzung der Pflichten gilt auch grobe Mißhandlung. Nach dieser Be stimmung findet im Gegensatz zu Art. 47 des Bundesgesetzes nicht ein Abwägen der beiderseitigen Schuld statt, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob der beklagte Teil durch schwere Verletzung der ehelichen Pflichten u. s. w. eine so tiefe Ehezerrüttung ver schuldet hat, daß dem klagenden Teil die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob nicht auch dem letztern ein gleiches Recht zustehen würde. Das Klagerecht aus 1568 besteht an sich ohne Rücksicht auf das Verschulden des klagenden Teils; das eigene ehewidrige Verhalten dieses kann allerdings je nach der Sachlage dazu führen, daß die Voraus setzungen der Scheidung Zerrüttung der Ehe durch Verschul den des andern Ehegatten und daß dem klagenden Teil die Fort setzung der Ehe nicht zugemutet werden kann verneint werden. 1568 setzt die Möglichkeit voraus, daß beide Ehegatten zu gleich sich Pflichtwidrigkeiten zu schulden kommen lassen, die auf jeder Seite selbständig den Tatbestand des Gesetzes erfüllen, und daß bei wechselseitigem Verschulden dieser Art jeder von ihnen einen Scheidungsanspruch erheben kann. (Siehe Staudinger,
Kommentar 4 2. Aufl. S. 537 f. und die dort zitierten Urteile, namentlich das Urteil des Reichsgerichts 46 Nr. 42. Prüft man das Verhalten der Beklagten darauf hin, ob für den Kläger hiedurch der Scheidungsgrund des 1568 begrün det worden sei, so muß man zum Schluß gelangen, daß die Be klagte in der Tat durch schwere Verletzung der ehelichen Pflichten eine so tiefe Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, daß dem Kläger die Fortsetzung der Ehe nicht wohl zugemutet werden kann. Ein mal ergibt sich aus den Akten, nämlich den Zeugenaussagen, daß die Beklagte wohl von Anfang an den Haushalt und die Pflege der Kinder vernachlässigt hat, ohne daß ihre Tätigkeit im Ge schäfte des Ehemanns hiefür eine hinlängliche Entschuldigung bil den würde. Es bedarf aber keiner Ausführung, daß ein solcher Mangel in der Erfüllung der häuslichen Pflichten von vorne herein geeignet ist, die Grundlage der Ehe zu untergraben und beim Ehemann den Sinn für das Familienleben und damit die eheliche Gesinnung zu zerstören. Dazu kommt, daß die Beklagte durch den Brief an einen gewissen W. vom 29. März 1907, der in die Hände des Klägers gefallen ist, aufs schwerste belastet erscheint, da sie sich dem W. darin in einer höchst liederlichen und leichtfertigen Form zum Geschlechtsverkehr anbietet; wenn auch der Brief nach der Auffassung der Vorinstanzen keinen vol len Beweis für ein ehebrecherisches Verhältnis der Beklagten mit W. bildet, so folgt doch daraus, in Verbindung mit dem ge samten übrigen Bild der Ehe, wie es sich aus den Akten bietet, daß die Beklagte es mit den Pflichten der Ehe äußerst leicht nahm und daß sie vor einer treulosen und gemeinen Handlungs weise gegenüber dem Ehemann durchaus nicht zurückschreckte. Es ist auch kein Zweifel, daß gerade die Beziehungen der Beklagten zu W. dem Kläger die Ehe unerträglich gemacht und ihn zur Scheidung getrieben haben, wie denn auch die Entdeckung jenes Briefes den letzten Anstoß zur Klage gegeben hat. Freilich ist auch das eheliche Benehmen des Klägers selber, wie bereits aus geführt wurde, keineswegs einwandfrei. Allein was der Beklagten zur Last fällt, war geeignet, ganz abgesehen vom Verhalten des Klägers, die Ehe zu zerrütten und auch einem Ehegatten, wie es der Kläger war, die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen. Nach dem gesagten muß die Berufung des Klägers dahin gut geheißen werden, daß die Scheidung der Litiganten gestützt auf Art. 2 des Übereinkommens unter Hinweis auf Art. 47 ZEG und 1568 DBGB definitiv ausgesprochen wird. 5. In Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung herrscht unter den Parteien kein Streit mehr. Die ökonomischen Verhältnisse sind durch einen Vergleich geregelt, der einfach zu bestätigen ist. Und was die Kinderzuteilung anbetrifft, so ist nach dem zur An wendung gelangenden baslerischen Recht kein Anlaß vorhanden, vorliegend etwas vom Willen der Parteien abweichendes zu dis ponieren (BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art. 9, 13; Basler Gesetz vom 10. März 1884 über eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkung Art. 23 letzter Absatz). Die beiden Knaben sind daher dem Vater, das Mädchen der Mutter dauernd zur Pflege und Erziehung zu überweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und es wird unter Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Baselstadt vom 20. September 1907 die Ehe der Litiganten gänzlich ge schieden. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Knaben werden dem Kläger, das Mädchen wird der Beklagten zur Erziehung und Pflege überwiesen. In Bezug auf die ökonomischen Folgen der Ehescheidung wird die Vereinbarung der Parteien vom 4. März 1907 bestätigt.