Art. 59, 60 Abs. 2 OG; Streitwert bei Klage und Widerklage; ein lediglich antizipierter Antwortschluss auf eine spätere Widerklage ist bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen. Der Betrag der Widerklage wird nach Art. 60 Abs. 2 OG mit demjenigen der Hauptklage nicht zusammengerechnet. Ein klägerisches Feststellungsbegehren, das nur die Abweisung der erst später erhobenen Widerklage bezweckt und denselben Streitgegenstand wie diese betrifft, darf nicht dazu verwendet werden, die Berufungssumme künstlich zu erreichen; andernfalls würde die gesetzliche Streitwertgrenze unterlaufen (consid. 1).