Counterclaim value excluded from appeal amount in dispute

BGE 33 II 474Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II02.01.1906Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Goßweiler Cie appealed in a dispute over CHF 1,500 and an additional declaratory request that Kummler Cie had no repayment claim. The Federal Court held that the declaratory request was only an anticipatory response to the counterclaim and could not be counted in the amount in dispute. Since the counterclaim amount is not aggregated with the main claim under Art. 60(2) OG, the minimum threshold for appeal was not met. The court therefore did not enter into the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 59, 60 Abs. 2 OG; Streitwert bei Klage und Widerklage; ein lediglich antizipierter Antwortschluss auf eine spätere Widerklage ist bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen. Der Betrag der Widerklage wird nach Art. 60 Abs. 2 OG mit demjenigen der Hauptklage nicht zusammengerechnet. Ein klägerisches Feststellungsbegehren, das nur die Abweisung der erst später erhobenen Widerklage bezweckt und denselben Streitgegenstand wie diese betrifft, darf nicht dazu verwendet werden, die Berufungssumme künstlich zu erreichen; andernfalls würde die gesetzliche Streitwertgrenze unterlaufen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 28. September 1907 in Sachen Goßweiler Cie, Kl. u. Ber. Kl., gegen Kummler Cie, Bekl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59; 60 Abs. 2 0G. Klage und Widerklage. Ein Klagebegehren, das nur einen antizipirten Antwortschluss auf eine Widerklage (in Form eines Feststellungs begehrens) enthält, fällt für die Berechnung des Streitwertes nicht in Betracht. Das Bundesgericht hat nachdem sich aus den Akten ergeben hat: Das in der Klage gestellte Rechtsbegehren lautet dahin: Die Beklagte habe: 1. der Klägerin den Betrag von 1500 Fr. nebst Zins à 5% seit Zustellung der Klage zu bezahlen, und 2. an zuerkennen, daß sie nicht berechtigt sei, den gemäß der Vereinbarung vom 7. Juli 1904 bereits bezahlten Betrag von 1500 Fr. von der Klägerin zurückzufordern. Die Beklagte hat in ihrer Antwort beantragt, die Klage im vollen Umfange abzuweisen, und daneben eine Widerklage erhoben mit dem Begehren, die Klägerin und Widerbeklagte sei zu ver urteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1500 Fr. samt 50 Verzugszins seit 2. Januar 1906 zu bezahlen. Die verlangte Zahlung ist laut den Rechtsschriften identisch mit der Rückforde rung, die die Klägerin in Klagebegehren 2 als nicht berechtigt er klärt wissen will. In der Widerklageantwort und der Replik in der Hauptsache wird unter Festhaltung an den Klaganbringen beantragt: Die Beklagte bezw. Widerklägerin mit ihrer Widerklage und ihrem Widerklagebegehren abzuweisen. In ihrer Duplik in der Hauptsache und Replik in der Wider klagsache hält die Beklagte unter Bestreitung der gegnerischen An bringen an ihrer Antwort und Widerklage fest; in Erwägung: Nach Art. 60 Abs. 2 OG wird bei Bestimmung des Streit wertes der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammen gerechnet. Danach ist der für die Zulässig keit der Berufung erforderliche Streitwert von mindestens 2000 Fr. hier dann nicht gegeben, wenn für die Berechnung nur das Klage begehren 1 Antrag auf Bezahlung von 1500 Fr. und nicht auch das Klagebegehren 2- Antrag auf Anerkennung, daß kein Anspruch auf Rückforderung von 1500 Fr. bestehe in Betracht zu fallen hat. Dem ist aber so: Beim Klagebegehren handelt es sich in Wirklichkeit nur um einen antizipierten Ant wortschluß auf die Widerklage, und es hat deshalb seine Bedeutung damit verloren, daß in der Folge das Widerklagebegehren gestellt und von der Klägerin und Widerbeklagten auf dessen Abweisung angetragen worden ist. Würde ein solches Klagebegehren, das bloß die Abweisung der spätern Widerklage bezweckt und also den gleichen Streitgegenstand wie diese (hier das von der Klägerin bestrittene und von der Widerklägerin behauptete Rückforderungsrecht) be trifft, bei der Berechnung des Streitwertes mitzählen, so hätte es die Klagpartei in der Hand, durch Stellung eines solchen die Vor schrift des Art. 60 Abs. 2 illusorisch zu machen; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

amount in disputecounterclaimappeal admissibilitydeclaratory claimnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible given the amount in dispute under Art. 59 and 60(2) OG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the counterclaim amount could not be added to the main claim, and the declaratory claim was only a pre-emptive response to the counterclaim and did not count toward the threshold.

Extrahierte Begründung

Under Art. 60(2) OG, the amount of a counterclaim is not aggregated with the main claim. The plaintiff's second request merely anticipated a defense against the later counterclaim and concerned the same dispute over repayment; counting it would allow parties to circumvent the statutory minimum amount.

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