Art. 3 Abs. 2 der Police betreffend Ausschluss wegen Sehschwäche; Auslegung von Risikoausschlüssen in der Kollektiv-Unfallversicherung: Ein vertraglicher Ausschluss wegen herabgesetzter Sehkraft ist nicht wörtlich auf jede, auch geringfügige Schwächung anzuwenden, sondern nur dann, wenn die Beeinträchtigung das Unfallrisiko erheblich erhöht. Massgebend ist die objektive Bedeutung der Sehschwäche für die versicherte Tätigkeit; fehlt es daran, bleibt der Versicherte gedeckt. Ebenso können Einreden aus Verschweigung oder falschen Angaben nur greifen, wenn die betreffende Tatsache die Prämienbemessung oder den Unfallzusammenhang tatsächlich beeinflusst hat. Ein behauptetes Selbst- oder Mitverschulden rechtfertigt keine Kürzung, wenn die relevante Beeinträchtigung auf den Unfall und die Berufsausübung ohne Einfluss war.
Näf zweifellos um angeborne Schwachsichtigkeit rechts und in geringem Grade links. Dafür spricht das Schielen, die rechts größere Pupille, die Weitsichtigkeit, die reduzierte Sehschärfe. Da jedoch Näf rechts noch halbe Sehschärfe und links fast nor male Sehschärfe hat (es wurde auf Simulation geprüft!), so halte ich dafür, daß diese Sehschärfe für einen Beruf, der nicht ganz gute Sehschärfe erfordert, genügt. Im Militärdienstbüchlein steht als Sehschärfe verzeichnet beidseits 1. Er ist entlassen wegen Schwachsichtigkeit . Diese Sehschärfe stimmt mit der heutigen durchaus nicht überein; doch gibt Patient an, er habe gerade damals an Augenentzündung gelitten und deswegen weni ger gesehen, als heute. Auch mag damals Simulation etwas mitgeholfen haben. Im übrigen genügt die schlechte Verfassung des rechten Auges (Schielen, Hypermetropie, 6 ptc.) zur Ent lassung. Die Beklagte, die dem Stehrenberger zu Handen des Klägers seit 27. Juni 1905 ratenweise Zahlungen à conto der Versicherungssumme geleistet hatte, zusammen bis 23. Dezember 1905 Fr. 700, zahlte am 10. Januar 1906 eine letzte Rate von 50 Fr., verweigerte dann aber die weitere Auszahlung der Ver sicherungssumme, indem sie Art. 3 Abs. 2 wie auch Art. 23 der Police anrief und geltend machte, der Kläger sei wegen seiner Sehschwäche von der Versicherung ausgeschlossen gewesen. Auch im Prozesse, den der Kläger nach Abtretung der Rechte des Stehrenberger aus dem Versicherungsvertrage an ihn angehoben hat, hat sie neben der schon vor II. Instanz fallen gelassenen Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers diesen Stand punkt eingenommen, und die I. Instanz hat sie dabei beschützt. Die II. Instanz dagegen erachtet die Sehschwäche des Klägers nicht als derartig, daß sie den Ausschluß von der Versicherung bedinge. 2. Vor der I. Instanz hat der Kläger zur Begründung der Klage u. a. darauf abgestellt, die Beklagte habe durch vorbehalt lose Teilzahlungen ihre Schuldpflicht anerkannt und damit auf die ihr allfällig aus dem Versicherungsvertrage zustehenden Ein reden verzichtet. Die I. Instanz hat diesen Standpunkt zurück gewiesen, mit der Begründung, der Beweis, daß die Beklagte die Teilzahlungen in Kenntnis des ihre Zahlungspflicht ausschließen den Grundes (d. h. der mangelnden Sehschärfe des Klägers leistet habe, sei nicht erbracht worden. Die II. Instanz spricht über diesen Standpunkt des Klägers nicht aus und auch der Vertreter des Klägers hat sich in seinem heutigen Vortrage mit dieser Frage nicht näher beschäftigt. Der Entscheid hierüber kann denn auch dahingestellt bleiben, da die Klage aus dem Grunde gutgeheißen werden muß, daß die aus dem Versicherungsvertrage hergeleiteten Einreden der Beklagten unbegründet sind. Es steht nämlich unbestritten fest, daß der Unfall, der den Kläger betroffen hat, ein an sich von der Versicherung gedeckter Betriebsunfall ist, und die Beklagte kann daher ihre Zahlungspflicht nur ablehnen, wenn die von ihr angerufenen Einreden aus dem Versicherungs vertrag zutreffen. 3. In erster Linie handelt es sich hiebei um die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Police. Während die I. Instanz diese Be stimmung dem Wortlaute gemäß kategorisch dahin ausgelegt hat, Sehschwäche schließe in allen Fällen von der Versicherung aus, ganz gleichgültig, ob sie auf das Versicherungsrisiko einen Ein fluß habe oder nicht, geht die II. Instanz davon aus, die Be stimmung sei in dem Sinne auszulegen, daß nicht jede noch so geringe Schwächung der Sehkraft zum Ausschluß von der Ver sicherung führen könne, sondern nur eine solche, durch welche die Unfallgefahr, d. h. die Möglichkeit eines Unfalls und damit das Risiko des Versicherers erheblich erhöht wird. Nur diese letztere Auffassung entspricht der feststehenden Praxis des Bundesgerichts, wie sie in den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden: 20 S. 470; 24 II S. 772 und 28 II S. 526 Erw. 5, ihren Aus druck gefunden hat. Diese Auffassung beruht unter anderem auf der Erwägung, daß die Versicherungsgesellschaften, wenn sie der artige Bestimmungen über Ausschluß von der Versicherung treffen wollen, auch verpflichtet wären, die hiefür nötigen Vorkehren zu treffen, d. h., bei der Haftpflichtversicherung, dem Versicherungs nehmer (Arbeitgeber) Arzte zur Verfügung zu stellen, welche die zu versichernden Arbeiter auf ihre Versicherungsqualität hin zu untersuchen haben; solange die Versicherungsgesellschaften diese Vorkehren nicht treffen, können sie auch nicht auf kategorisch AS 33 II 1907
strenger Innehaltung der Ausschlußvorschriften beharren. Die Be klagte hat sich denn im Grunde auch selbst vor Bundesgericht der vom Bundesgericht vertretenen grundsätzlichen Auffassung ange schlossen, und sie macht nur noch geltend, die Sehschwäche des Klägers sei derart, daß sie einen Einfluß auf das Risiko aus geübt habe und daß aus diesem Grunde der Kläger in der Ver sicherung nicht inbegriffen sei. Diese letztere entscheidende Frage nun wird von der Vorinstanz, gestützt auf das Gutachten Eberle, entgegen der Auffassung der Beklagten beantwortet. Sie geht da bei davon aus, der Beruf eines Dachdeckers erfordere nicht eine ganz gute Sehschärfe. In dieser letztern Annahme liegt eine tatsächliche Feststellung, an welche das Bundesgericht, da ihre Aktenwidrig keit nicht dargetan ist, gebunden ist. Daraus in Verbindung mit dem von der Vorinstanz als beweiskräftig angesehenen Gutachten Eberle ergibt sich der Schluß der Vorinstanz von selbst; unter stützend mag nur noch folgendes beigefügt sein: Die Sehschwäche hinderte den Kläger im praktischen Leben nicht, auch nicht an der Ausübung seines Berufes; der Umstand, daß sie zur Befreiung vom Militärdienst führte, ist nicht ausschlaggebend, da erstens im Militärdienst an die Sehkraft im allgemeinen höhere Anforde rungen gestellt werden als im bürgerlichen Leben, und weil zweitens die von der Untersuchungskommission angenommene Sehschwäche laut Gutachten Eberle mit der heutigen Sehschwäche nicht über einstimmt. Endlich ist noch zu bemerken, daß in den vom Bundes gericht beurteilten, oben zitierten Fällen von Sehschwäche (Bd. 20 und 24) die Einbuße der Sehkraft bedeutend größer war als im vorliegenden Falle, sodaß also der Entscheid der Vorinstanz auch insofern im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis steht. 4. Ist sonach der Kläger in die Versicherung eingeschlossen, so kann dann auch Art. 20 der Police, von dem nur Ziffer 1 und 2 allfällig zutreffen könnten, von der Beklagten nicht zu ihrer Befreiung angerufen worden; denn in dem bisher gesagten liegt auch die Ausführung, daß die Sehschwäche des Klägers auf die Höhe der Prämie keinen Einfluß hat ausüben können (weil sie eben nnerheblich war), und des weitern steht fest, daß die Seh schwäche auf den Unfall selbst ohne allen Einfluß gewesen ist. 5. Hinsichtlich des Quantitatives führt die Vorinstanz aus, die klägerische Prozeßrechnung sei an sich nicht bestritten; die Beklagte verlange lediglich unter dem Titel des Selbst oder Mitverschuldens einen Abzug. Bezüglich dieser Einrede aber sagt die Vorinstanz sie sei nicht ernstlich erhoben und in der Appellationsverhand lung überhaupt nicht mehr berührt worden : die Prozeßschriften und Vorträge der Beklagten enthalten auch nirgends Unterlagen oder Beweisanträge dafür. Die letztangeführte Ausführung ist wohl prozeßrechtlicher Natur, und das Bundesgericht daher daran gebunden; ebenso wäre der Entscheid, daß die Einrede in der Appellationsinstanz überhaupt nicht mehr zu prüfen sei, weil in der Appellationsverhandlung nicht mehr vorgebracht, prozessualer Natur. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre daher auf jene Ein rede heute gar nicht mehr einzutreten. Allein auch wenn die heu tigen Ausführungen des Vertreters der Beklagten über das Selbst bezw. Mitverschulden berücksichtigt werden wollten, so ergäbe sich doch die Unbegründetheit dieser Einrede. Die Beklagte hat heute ein doppeltes Mitverschulden behauptet: ein solches des Versiche rungsnehmers Stehrenberger, bestehend darin, daß er den Kläger, trotzdem er ein schwerer Schieler sei, nicht näher untersucht habe, und ein solches des Klägers selbst, das darin zu finden sei, daß der Kläger sich trotz seiner Sehschwäche dem Beruf eines Dach deckers gewidmet habe. Diese beiden Behauptungen erscheinen nach dem gesagten als völlig unerheblich, da eben die Sehschwäche selbst ohne Einfluß auf den Beruf des Klägers war. Alsdann aber liegt für eine Herabsetzung der von der Vorinstanz gesprochenen Versiche rungssumme bei der vom gesetzlichen Maximum von 6000 Fr für die Vorteile der Kapitalabsindung und für Zufall ein Ab strich von 800 Fr., bezw. mit dem Spitalanteil 918 Fr. gemacht wird kein Grund vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1906 in allen Teilen bestätigt.