- Arteil vom 12. Januar 1907
in Sachen La Préservatrice, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Näf, Kl. u. Ber. Bekl.
Kollektiv-Unfallversicherung von Arbeitern.
Auslegung einer
Policenbestimmung, wonach Sehschwäche von der Versicherung aus
schliesst. Selbstverschulden des Versicherungsnehmers und des
Verunfallten?
A. Durch Urteil vom 3. Oktober 1906 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen über die Rechtsbegehren:
a) des Klägers:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagtschaft habe dem Kläger
5382 Fr. nebst 5% Zins seit dem 24. Januar 1906 zu be
zahlen, sowie die Heilungs und Verpflegungskosten zu über
nehmen?
b) des Beklagten:
Es sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Klage
abzuweisen, eventuell die Forderung nach richterlichem Ermessen
zu reduzieren;
erkannt:
Die Klage wird im Betrage von 5082 Fr. nebst Zins à 5%
seit 24. Januar 1906 geschützt. Von dieser Summe sind noch die
erhaltenen à conto Zahlungen von 750 Fr. abzuziehen.
B. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wie
deraufnahme der vor Kantonsgericht gestellten Anträge.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diese Anträge wiederholt und begründet.
Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1871 geborene Kläger war bei Dachdecker
meister Stehrenberger als Dachdecker angestellt, wobei er einen
Taglohn von 5 Fr. bezog. Stehrenberger hatte mit der Beklagten
am 29. September 1892 einen Versicherungsvertrag abgeschlossen
gegen die Folgen der ihn betreffenden Haftpflicht laut den Bundes
gesetzen vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 für die Be
triebsunfälle, die seine Angestellten oder Lohnarbeiter bei der Aus
übung von Dachdeckerarbeiten betreffen könnten. In der Police
ist das Maximum der Versicherungssumme auf den sechsfachen
Jahresverdienst des Verunfallten und unter allen Umständen auf
6000 Fr. begrenzt. Laut Art. 3 Abs. 2 der Police sind von der
Versicherung ausgeschlossen Leute, welche mit Gebrechen behaftet
sind, durch welche die Sehkraft geschwächt oder der normale Ge
brauch eines Armes oder Beines beeinträchtigt wird , besondere
Übereinkunft vorbehalten. Art. 23 knüpft an die Verschweigung
und an falsche Angaben im Momente des Abschlusses oder wäh
rend des Bestandes der Versicherung das Präjudiz der Unverbind
lichkeit der Versicherung für den Versicherer, u. a. in folgenden
Fällen: 1. wenn sie eine Herabsetzung der Prämien bewirkt hat,
welche sonst, nach der Natur der versicherten Arbeiten,
zur Anwendung hätten kommen sollen; 2. wenn sie auf die Ur
sachen und die Natur der Unfälle eingewirkt hat. Am 20. April
1905 stürzte der Kläger bei der Verrichtung von Dachdecker
arbeiten vom Dach eines zweistöckigen Hauses; er erlitt erhebliche
Verletzungen, insbesondere an den Armen, am rechten Schienbein
und am gleichseitigen Fersenbein. Er war vom Tage des Unfalls
bis zum 15. August 1905 im Spital St. Gallen. Laut Gut
achten des Spitalarztes Dr. Feurer, vom 12. November 1905,
erstattet an den Generalagenten der Beklagten, in St. Gallen,
kann der Kläger nicht mehr Dachdecker bleiben. Dr. Feurer nahm
damals an, der Kläger werde noch etwa ein halbes Jahr gänz
lich arbeitsunfähig bleiben und schätzte die nachherige bleibende
Invalidität auf 50%. Da Dr. Feurer in seinem Bericht davon
gesprochen hatte, man sage, der Kläger sei militärfrei wegen
schwacher Augen, ließ die Beklagte den Kläger durch Augenarzt
Dr. Eberle untersuchen. Der vom 4. Januar 1906 datierte Be
fund des Dr. Eberle, der den Kläger am 26. Dezember 1905
untersuchte, geht dahin, die Sehschärfe sei rechts 6/, links %;
es liege beidfeitiges, wechselndes, konvergierendes Schielen vor.
Näf zweifellos um angeborne Schwachsichtigkeit rechts und in
geringem Grade links. Dafür spricht das Schielen, die rechts
größere Pupille, die Weitsichtigkeit, die reduzierte Sehschärfe.
Da jedoch Näf rechts noch halbe Sehschärfe und links fast nor
male Sehschärfe hat (es wurde auf Simulation geprüft!), so
halte ich dafür, daß diese Sehschärfe für einen Beruf, der nicht
ganz gute Sehschärfe erfordert, genügt. Im Militärdienstbüchlein
steht als Sehschärfe verzeichnet beidseits 1. Er ist entlassen
wegen Schwachsichtigkeit . Diese Sehschärfe stimmt mit der
heutigen durchaus nicht überein; doch gibt Patient an, er habe
gerade damals an Augenentzündung gelitten und deswegen weni
ger gesehen, als heute. Auch mag damals Simulation etwas
mitgeholfen haben. Im übrigen genügt die schlechte Verfassung
des rechten Auges (Schielen, Hypermetropie, 6 ptc.) zur Ent
lassung. Die Beklagte, die dem Stehrenberger zu Handen des
Klägers seit 27. Juni 1905 ratenweise Zahlungen à conto der
Versicherungssumme geleistet hatte, zusammen bis 23. Dezember
1905 Fr. 700, zahlte am 10. Januar 1906 eine letzte Rate von
50 Fr., verweigerte dann aber die weitere Auszahlung der Ver
sicherungssumme, indem sie Art. 3 Abs. 2 wie auch Art. 23 der
Police anrief und geltend machte, der Kläger sei wegen seiner
Sehschwäche von der Versicherung ausgeschlossen gewesen. Auch
im Prozesse, den der Kläger nach Abtretung der Rechte des
Stehrenberger aus dem Versicherungsvertrage an ihn angehoben
hat, hat sie neben der schon vor II. Instanz fallen gelassenen
Bestreitung der Aktivlegitimation des Klägers diesen Stand
punkt eingenommen, und die I. Instanz hat sie dabei beschützt.
Die II. Instanz dagegen erachtet die Sehschwäche des Klägers
nicht als derartig, daß sie den Ausschluß von der Versicherung
bedinge.
2. Vor der I. Instanz hat der Kläger zur Begründung der
Klage u. a. darauf abgestellt, die Beklagte habe durch vorbehalt
lose Teilzahlungen ihre Schuldpflicht anerkannt und damit auf
die ihr allfällig aus dem Versicherungsvertrage zustehenden Ein
reden verzichtet. Die I. Instanz hat diesen Standpunkt zurück
gewiesen, mit der Begründung, der Beweis, daß die Beklagte die
Teilzahlungen in Kenntnis des ihre Zahlungspflicht ausschließen
den Grundes (d. h. der mangelnden Sehschärfe des Klägers
leistet habe, sei nicht erbracht worden. Die II. Instanz spricht
über diesen Standpunkt des Klägers nicht aus und auch der
Vertreter des Klägers hat sich in seinem heutigen Vortrage mit
dieser Frage nicht näher beschäftigt. Der Entscheid hierüber kann
denn auch dahingestellt bleiben, da die Klage aus dem Grunde
gutgeheißen werden muß, daß die aus dem Versicherungsvertrage
hergeleiteten Einreden der Beklagten unbegründet sind. Es steht
nämlich unbestritten fest, daß der Unfall, der den Kläger betroffen
hat, ein an sich von der Versicherung gedeckter Betriebsunfall ist,
und die Beklagte kann daher ihre Zahlungspflicht nur ablehnen,
wenn die von ihr angerufenen Einreden aus dem Versicherungs
vertrag zutreffen.
3. In erster Linie handelt es sich hiebei um die Auslegung
des Art. 3 Abs. 2 der Police. Während die I. Instanz diese Be
stimmung dem Wortlaute gemäß kategorisch dahin ausgelegt hat,
Sehschwäche schließe in allen Fällen von der Versicherung aus,
ganz gleichgültig, ob sie auf das Versicherungsrisiko einen Ein
fluß habe oder nicht, geht die II. Instanz davon aus, die Be
stimmung sei in dem Sinne auszulegen, daß nicht jede noch so
geringe Schwächung der Sehkraft zum Ausschluß von der Ver
sicherung führen könne, sondern nur eine solche, durch welche die
Unfallgefahr, d. h. die Möglichkeit eines Unfalls und damit das
Risiko des Versicherers erheblich erhöht wird. Nur diese letztere
Auffassung entspricht der feststehenden Praxis des Bundesgerichts,
wie sie in den von der Vorinstanz angeführten Entscheiden: 20
S. 470; 24 II S. 772 und 28 II S. 526 Erw. 5, ihren Aus
druck gefunden hat. Diese Auffassung beruht unter anderem auf
der Erwägung, daß die Versicherungsgesellschaften, wenn sie der
artige Bestimmungen über Ausschluß von der Versicherung treffen
wollen, auch verpflichtet wären, die hiefür nötigen Vorkehren zu
treffen, d. h., bei der Haftpflichtversicherung, dem Versicherungs
nehmer (Arbeitgeber) Arzte zur Verfügung zu stellen, welche die
zu versichernden Arbeiter auf ihre Versicherungsqualität hin zu
untersuchen haben; solange die Versicherungsgesellschaften diese
Vorkehren nicht treffen, können sie auch nicht auf kategorisch
AS 33 II 1907
strenger Innehaltung der Ausschlußvorschriften beharren. Die Be
klagte hat sich denn im Grunde auch selbst vor Bundesgericht der
vom Bundesgericht vertretenen grundsätzlichen Auffassung ange
schlossen, und sie macht nur noch geltend, die Sehschwäche des
Klägers sei derart, daß sie einen Einfluß auf das Risiko aus
geübt habe und daß aus diesem Grunde der Kläger in der Ver
sicherung nicht inbegriffen sei. Diese letztere entscheidende Frage
nun wird von der Vorinstanz, gestützt auf das Gutachten Eberle,
entgegen der Auffassung der Beklagten beantwortet. Sie geht da
bei davon aus, der Beruf eines Dachdeckers erfordere nicht eine ganz
gute Sehschärfe. In dieser letztern Annahme liegt eine tatsächliche
Feststellung, an welche das Bundesgericht, da ihre Aktenwidrig
keit nicht dargetan ist, gebunden ist. Daraus in Verbindung mit
dem von der Vorinstanz als beweiskräftig angesehenen Gutachten
Eberle ergibt sich der Schluß der Vorinstanz von selbst; unter
stützend mag nur noch folgendes beigefügt sein: Die Sehschwäche
hinderte den Kläger im praktischen Leben nicht, auch nicht an der
Ausübung seines Berufes; der Umstand, daß sie zur Befreiung
vom Militärdienst führte, ist nicht ausschlaggebend, da erstens im
Militärdienst an die Sehkraft im allgemeinen höhere Anforde
rungen gestellt werden als im bürgerlichen Leben, und weil zweitens
die von der Untersuchungskommission angenommene Sehschwäche
laut Gutachten Eberle mit der heutigen Sehschwäche nicht über
einstimmt. Endlich ist noch zu bemerken, daß in den vom Bundes
gericht beurteilten, oben zitierten Fällen von Sehschwäche (Bd. 20
und 24) die Einbuße der Sehkraft bedeutend größer war als im
vorliegenden Falle, sodaß also der Entscheid der Vorinstanz auch
insofern im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis steht.
4. Ist sonach der Kläger in die Versicherung eingeschlossen, so
kann dann auch Art. 20 der Police, von dem nur Ziffer 1 und
2 allfällig zutreffen könnten, von der Beklagten nicht zu ihrer
Befreiung angerufen worden; denn in dem bisher gesagten liegt
auch die Ausführung, daß die Sehschwäche des Klägers auf die
Höhe der Prämie keinen Einfluß hat ausüben können (weil sie
eben nnerheblich war), und des weitern steht fest, daß die Seh
schwäche auf den Unfall selbst ohne allen Einfluß gewesen ist.
5. Hinsichtlich des Quantitatives führt die Vorinstanz aus, die
klägerische Prozeßrechnung sei an sich nicht bestritten; die Beklagte
verlange lediglich unter dem Titel des Selbst oder Mitverschuldens
einen Abzug. Bezüglich dieser Einrede aber sagt die Vorinstanz
sie sei nicht ernstlich erhoben und in der Appellationsverhand
lung überhaupt nicht mehr berührt worden : die Prozeßschriften
und Vorträge der Beklagten enthalten auch nirgends Unterlagen
oder Beweisanträge dafür. Die letztangeführte Ausführung ist
wohl prozeßrechtlicher Natur, und das Bundesgericht daher daran
gebunden; ebenso wäre der Entscheid, daß die Einrede in der
Appellationsinstanz überhaupt nicht mehr zu prüfen sei, weil in
der Appellationsverhandlung nicht mehr vorgebracht, prozessualer
Natur. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre daher auf jene Ein
rede heute gar nicht mehr einzutreten. Allein auch wenn die heu
tigen Ausführungen des Vertreters der Beklagten über das Selbst
bezw. Mitverschulden berücksichtigt werden wollten, so ergäbe sich
doch die Unbegründetheit dieser Einrede. Die Beklagte hat heute
ein doppeltes Mitverschulden behauptet: ein solches des Versiche
rungsnehmers Stehrenberger, bestehend darin, daß er den Kläger,
trotzdem er ein schwerer Schieler sei, nicht näher untersucht habe,
und ein solches des Klägers selbst, das darin zu finden sei, daß
der Kläger sich trotz seiner Sehschwäche dem Beruf eines Dach
deckers gewidmet habe. Diese beiden Behauptungen erscheinen nach
dem gesagten als völlig unerheblich, da eben die Sehschwäche selbst
ohne Einfluß auf den Beruf des Klägers war. Alsdann aber liegt
für eine Herabsetzung der von der Vorinstanz gesprochenen Versiche
rungssumme bei der vom gesetzlichen Maximum von 6000 Fr
für die Vorteile der Kapitalabsindung und für Zufall ein Ab
strich von 800 Fr., bezw. mit dem Spitalanteil 918 Fr. gemacht
wird kein Grund vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1906 in allen
Teilen bestätigt.