Art. 6 Abs. 1 lit. b and Art. 5 lit. a FHG; refusal of a recommended operation and mitigation of damages. The injured person is obliged to undergo treatment only where, according to the circumstances, refusal would be unreasonable in light of his own legitimate interests. This is not the case where the intervention, even if medically indicated, involves anesthesia, entails some bodily burden, and offers no certain prospect of fully removing the functional impairment. A mere possibility of success is insufficient; the decisive factor is whether the operation can be expected to yield a definite and substantial practical improvement. If that threshold is not met, compensation for the remaining permanent loss of earning capacity remains due (consid. 2-3).
Kläger im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (AS 28 II Nr. 25 Erw. 2) zuzumuten sei, sich der fraglichen Operation zu unterziehen, und gelangten deshalb dazu, ihm nur die Kosten dieser Operation nebst dem Lohnausfall unter Vorbehalt des Nachklagerechts für den Fall, daß die Operation den erwarteten Erfolg nicht bringen sollte als Entschädigung zuzusprechen. 2. Nach der vom Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen Villiger (AS 28 II Nr. 25) niedergelegten Auffassung, auf welche die kantonalen Gerichte mit den Parteien zutreffend abgestellt haben, befreit die Weigerung des Klägers, die streitige Operation vornehmen zu lassen, den Beklagten von der Haftung für die da durch zu beseitigende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit jenes, sofern der Kläger nach der gegebenen Sachlage keinen ver nünftigen Grund hat, sich der Operation zu widersetzen, dieselbe vielmehr im eigenen Interesse, wenn ihm ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten nicht zustände, vernünftigerweise vornehmen lassen würde. Danach aber kann dem Entscheide der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich hier um einen opera tiven Eingriff, welcher allerdings an sich, seiner äußerlichen Trag weite nach, nicht sehr bedeutend ist, jedoch zufolge der dabei er forderlichen Narkose immerhin eine erhebliche Einwirkung auf den gesamten Organismus bedingt und mit Rücksicht hierauf im Sinne der angegebenen Auffassung jedenfalls nur durch die be stimmte Aussicht auf einen wesentlichen praktischen Erfolg gerechtfertigt werden könnte. Diese Voraussetzung aber trifft nicht zu. Einerseits fällt nämlich in Betracht, daß die zu beseitigende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach der Schätzung des medizinischen Experten nur 10% beträgt und in einer rein mecha nischen, nicht von besonderen Schmerzen begleiteten Störung der normalen Körperfunktion ihren Grund hat. Und anderseits muß aus der zurückhaltenden und vorsichtigen Beantwortung der be züglichen Fragen seitens des Experten geschlossen werden, daß weder das Gelingen der Operation selbst, noch insbesondere, bei gelungener Operation, die beabsichtigte völlige Beseitigung fraglichen Funktionsstörung mit Bestimmtheit vorauszusehen ist. Nach dem Inhalte des vorliegenden Nachtragsgutachtens, dem offenbar die kantonalen Gerichte neben dem ersten Expertenbefunde zu wenig Beachtung geschenkt haben, kann somit die Verweigerung der Operation nicht als geradezu unvernünftiges, dem wohlver standenen eigenen Interesse des Klägers an sich widersprechendes Verhalten bezeichnet werden. 3. Zur Ermittelung der dem Kläger demnach in Berücksichti gung seines gegenwärtigen Zustandes gebührenden Entschädigung bedarf es der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrages des Berufungsbeklagten nicht. Denn von den einschlägigen Faktoren bestreitet der Berufungsbeklagte lediglich die Höhe der vom Experten auf 10% angegebenen In validitätsquote; in dieser Hinsicht liegt jedoch kein Grund vor, den Befund jenes in der Unfallbegutachtung erfahrenen Fach mannes zu beanstanden. Insbesondere kann der Umstand, daß der Kläger seit seinem Unfall vom Beklagten mit unvermindertem Arbeitslohne wieder in Dienst genommen worden ist, dagegen nicht ins Feld geführt werden, da ja nicht feststeht, daß er als anerkannt tüchtiger Arbeiter ohne die Unfallsbehinderung gegen wärtig keinen höhern Lohn beziehen würde. Der in Betracht fal lende Gesamtschaden beträgt somit, beim Jahresverdienste des Klägers von 1350 Fr. (300 Arbeitstage zu 4 Fr. 50 Cts.), 135 Fr. per Jahr oder unter Zugrundelegung des Alters jenes im Zeitpunkt des Unfalls kapitalisiert 2770 Fr. Danach aber er scheint bei Berücksichtigung der üblichen Abzüge, insbesondere für Zufall nach Maßgabe des Art. 5 litt. a FHG, der vom Kläger heute noch geforderte Entschädigungsbetrag von 1813 Fr. 50 Cts. nicht als übersetzt und ist deshalb ohne weiteres zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 18. Februar 1907 wird, in Gutheißung der Berufung des Klägers, dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Kapitalabfindung von 1813 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 1905 zu bezahlen.