Art. 6 AVB; false statements in an insurance proposal and burden of proof as to their influence on the conclusion of the contract; existing concurrent insurance. Where the insurer's proposal form expressly asks about prior insurance, that circumstance is presumed relevant, since the insurer thereby signals its materiality; the insured may rebut this presumption by showing irrelevance. A contractual clause providing that any untrue indication which has exerted an influence on the conclusion of the insurance releases the company from liability requires proof of actual influence, but such influence may be established by indications and may be inferred from the materiality of the question posed. Mere haste in completing the form does not exempt the proposer from responsibility for signed answers absent proof that the agent inserted answers contrary to the applicant's declarations. New appellate requests raised only at the hearing are inadmissible (consid. 3-6).
die zweite Instanz angeschlossen hat) eine gänzliche Invalidität zur Folge hatte. Auf die Anzeige vom Unfall teilte die Beklagte dem Kläger am 22. März 1906 mit, sie lehne die Auszahlung der Versicherungssumme ab, indem sie den Versicherungsvertrag als ungültig betrachte, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Police. Der Kläger sei nämlich im Momente des Abschlusses der Versicherung, entgegen seiner Angabe, bereits bei der Winterthur versichert gewesen, zu 62,000 Fr. für den Invaliditätsfall und mit 10 Fr. Tagesentschädigung. Gleichzeitig anerbot die Beklagte dem Kläger die Rückvergütung der geleisteten Prämie mit 62 Fr. Der Kläger lehnte dieses Anerbieten ab. Es steht fest, daß der Kläger sich am 5. März 1905 bei der Winterthur gegen Unfall hatte ver sichern lassen, und zwar für 50,000 Fr. gegen gänzliche Inva lidität und 10 Fr. tägliche Entschädigung während der vorüber gehenden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem war der Kläger im August 1899 von der Uhrenmacherschule St. Immer gegen Unfall bei der Winterthur versichert worden, für 12,000 Fr. für Tod und Invalidität und 6 Fr. Kurquote. Infolge jener Weigerung der Beklagten ist es zum vorliegenden Prozeß ge kommen. 3. Der Kläger macht in erster Linie geltend, der Fragebogen sei durch von der Beklagten zu vertretende Schuld des Agenten Groß unrichtig ausgefüllt worden: es sei bei der Unterredung und der Ausfüllung des Fragebogens sehr rasch zugegangen; eine Frage betreffend frühere Versicherung habe Groß überhaupt gar nicht gestellt. Dafür, daß der Vertrag in Eile abgeschlossen wor den; daß der Kläger gegenüber Groß geäußert habe, er habe nicht Zeit, er müsse fort, hat der Kläger den Beweis durch Zeugen angetragen. Beide kantonalen Instanzen sind über dieses Beweis anerbieten stillschweigend hinweggeschritten, mit der Begründung, der Umstand, daß der Agent der Beklagten den Fragebogen aus gefüllt habe, sei nicht geeignet, den Kläger von der ihm durch Art. 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen auferlegten Ver antwortlichkeit zu befreien. In dieser Allgemeinheit dürfte der Standpunkt der Vorinstanzen kaum richtig sein; es muß vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung der Verträge nach Treu und Glauben dem Versicherten der Gegenbeweis offen stehen, daß eine Beantwortung der Fragen im Versicherungsantrag, eine Angabe nicht von ihm herrührte. (Vergl. AS 22 S. 835.) Dagegen erfüllt nun der vom Kläger angetragene Beweis dieses Beweisthema nicht; der Kläger behauptet selber nicht, Groß habe doloser oder fahrlässiger Weise das Formular anders ausgefüllt, als der Kläger angegeben habe; er behauptet insbesondere auch nicht, er habe den Versicherungsantrag vor der Ausfüllung des Fragebogens, im Vertrauen auf die Loyalität des Agenten Groß, unterzeichnet. Die bloße Behauptung der Raschheit des Vorgangs aber vermag freilich den Kläger der Verantwortlichkeit für die von ihm unterzeichnete Erklärung nicht zu entheben; die Einrede der Arglist dringt bei diesem Tatbestande nicht durch. 4. Die objektive Unrichtigkeit der Antwort des Klägers auf die Fragen 7 a und b steht außer Zweifel, und das Schicksal des Rechtsstreites hängt einzig von der Beantwortung der Frage ab, ob die Beklagte mit Recht Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Police (all gemeine Versicherungsbedingungen) anrufe. Die Gültigkeit dieser Vertragsklausel ist unbestreitbar und auch vom Kläger nicht an gefochten; er macht lediglich geltend, es habe sich bei der Ver schweigung der frühern Versicherung um einen unwesentlichen Punkt gehandelt, der keinen Einfluß auf die Entschließung der Beklagten, den Versicherungsvertrag überhaupt und zu gewissen Bedingungen mit dem Kläger abzuschließen, gehabt habe; übrigens treffe die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Angabe wirklich einen Einfluß ausgeübt habe. In dieser entscheidenden Frage ist die erste Instanz dem Kläger beigetreten, indem sie ausgeführt hat: Die Beklagte hätte dartun sollen, daß nach ihrer Praxis bei der Kenntnis (schon bestehender Versicherungen eine Einzelunfallver sicherung nicht abgeschlossen worden wäre; hiefür habe sie nun aber gar nichts vorgebracht. Nach allgemeiner Anschauung im Versicherungswesen komme der Verschweigung bestehender Ver sicherungen bei der Personenversicherung keine wesentliche Bedeutung zu; eine Überversicherung komme bei der Personenversicherung nicht in Frage, übrigens läge eine solche auch nicht vor. Die zweite Instanz dagegen vertritt die Auffassung, die Normierung der Be weislast, wie die erste Instanz sie vorgenommen habe, würde dem Art. 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine viel zu weit
gehende Auslegung zu Gunsten des fehlbaren Versicherungs nehmers geben; es entspreche vielmehr einer billigen Beurteilung des zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer bestehen den Vertragsverhältnisses, das auf gewissenhafter Beantwortung des Fragenschemas begründet sei, daß unrichtige Angaben nur dann das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht hin dern, wenn sie offensichtlich irrelevant seien; hiezu gehöre aber das Verschweigen einer schon bestehenden Versicherung von dem Umfange der vom Kläger mit der Winterthur abgeschlossenen zweifellos nicht, wie an Hand der Erfahrungen im Haftpflicht und Unfallversicherungswesen weiter ausgeführt wird. 5. Spitzt sich die entscheidende Frage sonach auf eine Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der allgemeinen Versicherungsbedin gungen zu, so ist vorerst herverzuheben, daß diese Klausel nicht etwa (wie das bei Versicherungsbedingungen anderer Gesellschaften der Fall ist) von solchen wahrheitswidrigen Angaben spricht, die an sich geeignet sind, einen Einfluß auf den Abschluß und die Modalitäten der Versicherung auszuüben, sondern daß sie positiv davon spricht, daß die Angabe einen Einfluß ausgeübt habe. Den Beweis, daß das der Fall gewesen sei, hat die Beklagte, die auf die Klausel ihre Befreiung vom Versicherungsvertrag stützt, zu leisten. Die Beklagte wendet ein, es handle sich hiebei um einen unmöglichen Beweis, und die Leistung eines solchen könne man von ihr nicht verlangen, sie habe ihn sich auch nicht aufgebürdet, die Klausel sei daher dahin auszulegen, daß es darauf ankomme, ob die falschen Angaben geeignet seien, einen Einfluß auf den Versicherungsabschluß auszuüben. Richtig ist dabei, daß es sich um einen inneren Vorgang die Beeinflussung des Willens der Beklagten handelt, der nicht direkt (wohl auch nicht z. B. durch Eidesleistung seitens der Vorstandsmitglieder der Beklagten) sondern nur durch Indizien bewiesen werden kann. Vermöchte die Beklagte darzutun, daß sie in einer Reihe gleichgearteter Fälle Versicherungsanträge wegen Bestehens früherer Versicherungen zurückgewiesen oder ihnen in der Modalität des Abschlusses Rech nung getragen hat, so müßte der Beweis jenes Einflusses auf den gegenwärtigen Vertrag wohl ohne weiteres als gelungen be zeichnet werden. Aber hievon abgesehen ist die Rechtsstellung der Beklagten im Prozeß an Hand folgender Erwägung eine bessere, als es bei bloßer Berücksichtigung des Wortlautes der fraglichen Klausel den Anschein hat: Durch Aufnahme der Frage nach schon bestehenden Versicherungen und das Antragsformular hat die Be klagte zu erkennen gegeben, daß sie diesem Umstand eine Erheblich keit beimißt. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil i. S. La Suisse c. Siegenthaler, vom 4. Juli 1896, AS 22 S. 808 ff., ausgeführt hat, gelten alle Fragen, welche der Versicherer im Fragebogen an den Antragsteller stellt, als erheblich, sofern sie an sich geeignet sind, für seine Entschließung von Bedeutung zu sein, und es sich nicht etwa um offensichtliche bloße Informationsfragen oder um chicanöse Fragen über offenbar unerhebliche Dinge handelt. Das Bundesgericht nimmt hiebei eine Mittelstellung ein zwischen der Auffassung von Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechtes, S. 81 ff., und Rölli, Referat über die Vorarbeiten für ein Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag, und Verhandlungen des Schweiz. Juristen Vereins 1899 S. 84 ff. Zeitschr. f. Schweiz. Recht, N. F. 18 S. 570 ff. (s. auch Röllis Entw. Art. 8 Abs. 2; bundesrätl. Entw., vom 2. Februar 1904, Art. 7 Abs. 2; Entw. des Ständerates, Art. 5 Abs. 3: Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, un zweideutiger Fassung gerichtet sind, gelten als erheblich") einerseits und dem ROHG (vergl. Ehrenberg, Handb. 1 S. 336 Anm. 22) anderseits, wohl am ehesten in Übereinstimmung mit Ehrenberg a. a. O. bei Anm. 23. Tanach wird durch Fragestellung die Frage dann zu einer erheblichen, wenn an objektiv, über ihre Erheblichkeit Zweifel bestehen können; und jedenfalls, zum mindesten, muß der Fragestellung die Bedeutung zukommen, daß es nunmehr Sache des Versicherungsnehmers ist, die Unerheblichkeit darzutun, daß also die Beweislast (für den Beweis der Tatsachen, die den Rechtsschluß auf Erheblichkeit oder Unerheblichkeit zulassen) umgekehrt wird. (Vergl. auch das Referat von P. Scherrer im Ständerat, Stenogr. Bull. S. 142, wonach mit Art. 5 Abs. 3 nur eine Rechtsvermutung geschaffen werden will, gegen welche dem Versicherten der Gegenbeweis offen steht, ferner das zustimmende Votum Hoffmann eod.) Bis zum Be weise des Gegenteils ist daher anzunehmen, daß die Frage nach
schon bestehenden Versicherungen eine erhebliche ist. Denn jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß sie an sich bei der Unfallversicherung offensichtlich unerheblich oder gar chicanös sei. Zwar hat der Ver sicherer in erster Linie ein Interesse daran, zu wissen, ob Ver sicherungsanträge des Antragstellers bei andern Gesellschaften schon abgelehnt worden sind. Die Beklagte zeigt aber durch Aufnahme der Frage nach dem Bestehen früherer Versicherungen neben der Frage nach der Ablehnung von solchen (Frage 7 d), daß sie auch jener Tatsache eine Erheblichkeit beimißt. Umstände, die für die Nichterheblichkeit sprechen, hat nun der Kläger demgegenüber nicht dargelegt. Seine Ausführungen, die darin gipfeln, es liege keine Überversicherung vor, gehen fehl, denn bei der Personenver sicherung kann von Überversicherung überhaupt nicht gesprochen werden, da das Versicherungsinteresse bis zu einem gewissen Grade incommensurabel ist und sich die Lohnverhältnisse des Versicherten, die Kurkosten usw. ja stetig ändern können. (Vergl. Lewis, Lehrb. S. 59.) Dagegen ist nicht zu verkennen, daß die Kenntnis schon bestehender Versicherungen auch im Unfallversicherungswesen für den Entschluß des Versicherers insofern von Bedeutung sein kann, als erfahrungsgemäß ein mehrfach Versicherter leichter zu Sorg losigkeiten verleitet wird als ein nur bei einer Gesellschaft Ver sicherter; ferner anch im Hinblick auf die Rückversicherung. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß die Beklagte in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen eine spätere Versicherung des Versicherten bei einer andern Gesellschaft nicht verbietet, steht diesen Ausführungen nicht entscheidend entgegen. 6. Der erst heute gestellte eventuelle Antrag auf bloße Reduktion der von der Beklagten zu zahlenden Beträge ist schon deshalb nicht zu hören, weil er nicht in der Berufungserklärung, innert der Berufungsfrist gestellt worden ist; er stellt nicht etwa ein minus gegenüber dem Antrag auf völlige Gutheißung der Klage dar, so daß er in diesem implicite enthalten wäre; zu seiner Be gründung sind ganz andere Momente maßgebend. Aus eben diesem Grunde ist er übrigens auch gemäß Art. a OG unzulässig; denn vor den kantonalen Instanzen ist er nie gestellt worden; es fehlen aber alle Anhaltspunkte zu dessen Beurteilung. Es ist übrigens klar, daß nach dem Standpunkt, der zur Abweisung der Klage führt, von einer Reduktion keine Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations gerichts des Kantons Basel Stadt vom 29. April 1907 in allen Teilen bestätigt.