Art. 45 ZEG; joint divorce request and admissibility at federal appeal stage. A divorce on the basis of Art. 45 presupposes a serious, factually grounded common request by both spouses from the outset of the proceedings. A joint request first formulated only before the Federal Court constitutes a new claim and is inadmissible under the federal rules on new requests and allegations. The distinction between Art. 45 and other divorce grounds must be strictly maintained; a claim initiated on one ground cannot be transformed into another by later concordant declarations. Where the marriage is irretrievably broken and both spouses persistently intend not to resume marital life, the Court may nevertheless grant divorce if the procedural prerequisites of Art. 45 are satisfied.
daß auch die Litiganten selber sich nicht vertrugen. Der Ehemann beklagt sich ja unter anderm darüber, daß seine Frau ihn schon in der ersten Nacht, als er zu ihr wollte, grob abwies, schimpfte und fluchte und ihren Pflichten als Hausfrau nicht nachkam. Und aus den Erklärungen der Ehefrau ergibt sich deutlich, daß sie nicht nur wegen des Zankes der Kinder, sondern vor allem auch aus Abneigung gegen den Mann diesen verließ. 5. Das Bundesgericht hat daher frei zu prüfen, ob nach den Akten die Voraussetzungen einer Scheidung aus Art. 45 gegeben sind. Hiebei fällt in Betracht: Einem gemeinsamen Scheidungs begehren ist Folge zu geben, wenn es ernsthaft gemeint ist und in den faktischen Verhältnissen seine Begründung findet (s. auch AS 28 II S. 449 f.). Es darf also nicht bloß auf Laune be ruhen und muß sich auf wahre und tiefe Ursachen gründen. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung hier zutreffe. Wenn auch die Ehe der Litiganten nur eine kurze Zeit gedauert hat und eine längere Prüfungszeit wohl am Platz gewesen wäre, so ergibt sich doch schon aus den vorliegenden Um ständen zur Genüge, daß den Litiganten die eheliche Gesinnung völlig mangelt und daß sie vom festen Willen beseelt sind, kein eheliches Leben zu führen. Offenbar hat der Ehe der Litiganten von Anfang an das richtige innere Band gefehlt, indem es ihnen mehr nur um ein äußeres Zusammenleben, die Befriedigung mate rieller Interessen, daneben auch geschlechtlicher Bedürfnisse, zu tun war. Dafür spricht die Art des Zustandekommens der Ehe, wie auch die Tatsache, daß schon am ersten Tage Streit entstand. Auch die äußern Beziehungen der Litiganten sind sodann schon seit längerer Zeit aufgehoben, und an eine Wiedervereinigung ist nicht zu denken. Die Ehefrau lehnt eine solche des bestimmtesten ab, und auch der Ehemann, der beim Sühnevorstand unter ge wissen Bedingungen die Frau wieder aufnehmen wollte, wäre heute zweifellos nicht mehr hierzu geneigt. Der feste Wille der Par teien, das eheliche Verhältnis aufzuheben, zeigt sich schließlich auch darin, daß sie den Ehescheidungsprozeß bis vor die dritte Instanz gebracht haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Scheidung ge stützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes und in Aufhebung des kan tonalen Urteils auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt, und es werden die Litiganten, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kan tons Aargau vom 26. April 1907, auf Grund von Art. 45 ZEG gänzlich geschieden.
390 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. erkannt:
392 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. auszugehen, daß diese Gesetzesbestimmung nur den Fall vorsieht, wo die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die Auflösung der Ehe verlangen, ohne daß einer von ihnen ein be sonderes, für ihn allein einen Anspruch auf Scheidung begründen des Verschulden des andern Teils geltend machen würde (vergl. AS 28 II S. 449; 30 II S. 399 f. Erw. 2). Im vorliegenden Falle ist ein solch gemeinsames Scheidungs begehren, wenigstens zu Beginn des Prozesses, nicht gestellt wor den; vielmehr hat die Klägerin Scheidung der Ehe wegen Ver schuldens des Beklagten verlangt, wogegen der Beklagte auf Ab weisung der Klage antrug. Erst in der bundesgerichtlichen Instanz hat einerseits die Klägerin das Begehren, der Beklagte solle als der schuldige Teil erklärt werden, fallen gelassen und hat ander seits der Beklagte sich dem Antrag auf Scheidung angeschlossen. Es fragt sich nun, ob auf Grund dieser Erklärungen die Ehe im Sinne von Art. 45 geschieden werden könne. Dies ist zu verneinen. Zwar hat das Bundesgericht im Jahre 1877 in einem derartigen Falle (AS 3 S. 113) die Anwendung des Art. 45 für zulässig erklärt. Allein der damals ausgesprochenen Ansicht, daß eine Vereinigung der Ehegatten zu gemeinsamem Scheidungsbegehren auch noch vor Bundesgericht möglich sei und daß dieses nach den einschlägigen Bestimmungen des Organisations gesetzes bloß an den kantonalgerichtlich festgestellten Tatbestand gebunden sei, kann, wenigstens für die Zeit nach Erlaß des Organisationsgesetzes von 1893 (vergl. übrigens, für die Zeit vor Erlaß desselben, AS 11 S. 46), nicht beigepflichtet werden. Denn, während das Organisationsgesetz von 1874 in Art. 30 Abs. 4 allerdings nur bestimmte, das Bundesgericht sei an den kantonalen Tatbestand gebunden, so bestimmt nun Art. a des Organisationsgesetzes von 1893 außerdem noch, daß neue Be gehren, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel in der bundes gerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind. Als ein neues Begehren im Sinne dieses Artikels stellt sich aber das erst in der bundes gerichtlichen Instanz vorgebrachte gemeinsame Scheidungsbegehren zweifellos dar. Außerdem fällt in Betracht, daß die Rücksicht auf die zahl reichen rechtlichen und moralischen Nebenfolgen der Ehescheidung (bezüglich der rechtlichen Nebenfolgen vergl. Art. 48 und 49 des I. Zivilstand und Ehe. No 57.
Bundesgesetzes), sowie die Rücksicht auf die nur bei Anwendung von Art. 47 vorhandene Möglichkeit der temporären Scheidung, ein strenges Auseinanderhalten der verschiedenen Scheidungsgründe gebieten, ferner daß die Nennung eines der verschiedenen gesetz lichen Scheidungsgründe einen integrierenden Bestandteil, wie des Scheidungsurteils (vergl. AS 24 II S. 303; 25 II S. 271 28 II S. 449) so auch der Scheidungsbegehren bildet. Es kann daher auf eine unter Berufung auf Art. 47 eingeleitete Klage hin nicht die Scheidung auf Grund von Art. 45 ausgesprochen werden. 3. Nach dem gesagten erscheint eine Anwendung von Art. 45 ZEG im vorliegenden Falle als ausgeschlossen. Was die Berufung auf Art. 47 betrifft, so fällt in Betracht, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Ursachen der allerdings unbestreitbar vorhandenen tiefen Zerrüttung des ehe lichen Lebens ausschließlich in dem Verhalten der Klägerin liegen. Ob der Klägerin dieses ihr Verhalten zum Verschulden anzu rechnen, oder ob dasselbe, wie die erste Instanz annahm, aus schließlich auf einen krankhaften Gemütszustand zurückzuführen sei, kann hier unerörtert bleiben; denn jedenfalls steht fest, daß dem Beklagten keine Schuld an der tiefen Zerrüttung der Ehe zur Last fällt. Gegen den Willen des nicht schuldigen Teils kann aber eine Ehe, wie stets erkannt wurde, nach Art. 47 nicht ge schieden werden. Es war somit die Klage, wie dies von seiten der Vorinstanz geschehen ist, abzuweisen. Nun hat sich allerdings in der bundesgerichtlichen Instanz der Beklagte mit der Scheidung nach Art. 47 einverstanden erklärt, und es fragt sich daher, ob bei einer solchen Prozeßlage nicht dennoch auf Scheidung zu erkennen sei (vergl. in diesem Sinne AS 3 S. 380 f. Erw. 4). Allein auch diese Frage muß ver neint werden. Der Klägerin konnte es allerdings nicht verwahrt werden, vor Bundesgericht ihr Begehren auf Schuldigerklärung des Beklagten fallen zu lassen; und ebenso konnte es dem Beklagten nicht ver wehrt werden, seinen Widerstand gegen die Scheidungsklage der Klägerin aufzugeben. Allein dadurch ist die Scheidungsklage der Ehefrau, zu deren Begründung es des Nachweises bedurft hätte, daß die tiefe Zerrüttung der Ehe auf das Verhalten des Beklagten
394 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. oder doch jedenfalls nicht überwiegend auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen sei, nicht zu einer begründeten geworden: Das mit Rücksicht auf öffentliche Interessen im Ehescheidungs prozesse herrschende Offizialprinzip (vergl. übrigens auch 360 der Luzerner ZPO) macht es dem Richter zur Pflicht, die Frage, ob eine Scheidungsklage begründet sei, selbständig zu beurteilen und sich dabei durch eine im Laufe des Prozesses vom Beklagten abgegebene Erklärung, daß er der Klage nicht mehr opponiere, ebensowenig binden zu lassen, wie durch eine gleich zu Beginn des Prozesses vom Beklagten erklärte Anerkennung der Klage. Der einzige Fall, in welchem nach dem geltenden Rechte die Erklärungen der Parteien eine ausschlaggebende Bedeutung besitzen, ist der in Art. 45 vorgesehene. Diese Gesetzesbestimmung setzt aber, wie bereits ausgeführt, ein von Anfang an gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten voraus. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Berufungen werden abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. II. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. Responsabilité pour l'exploitation des fabriques. 58. Arteil vom 13. September 1907 in Sachen Reiter, Kl. u. Ber. Kl., gegen Züllig Cie., Bekl. u. Ber. Bekl. Leistenbruch; Betriebsunfall ? A. Durch Urteil vom 29. Mai 1907 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für bleibenden Nach teil eine Entschädigung von 2357 Fr. nebst 5% Zins seit 20. Januar 1906 zu bezahlen? II. Hastpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 58.
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom 9. März 1907 erkannt: Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bun desgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gutzuheißen; eventuell es sei die Sache zur Aktenvervollständi gung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück zuweisen. C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: