daß auch die Litiganten selber sich nicht vertrugen. Der Ehemann
beklagt sich ja unter anderm darüber, daß seine Frau ihn schon
in der ersten Nacht, als er zu ihr wollte, grob abwies, schimpfte
und fluchte und ihren Pflichten als Hausfrau nicht nachkam.
Und aus den Erklärungen der Ehefrau ergibt sich deutlich, daß
sie nicht nur wegen des Zankes der Kinder, sondern vor allem
auch aus Abneigung gegen den Mann diesen verließ.
5. Das Bundesgericht hat daher frei zu prüfen, ob nach den
Akten die Voraussetzungen einer Scheidung aus Art. 45 gegeben
sind. Hiebei fällt in Betracht: Einem gemeinsamen Scheidungs
begehren ist Folge zu geben, wenn es ernsthaft gemeint ist und
in den faktischen Verhältnissen seine Begründung findet (s. auch
AS 28 II S. 449 f.). Es darf also nicht bloß auf Laune be
ruhen und muß sich auf wahre und tiefe Ursachen gründen. Im
Gegensatz zur Vorinstanz ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung
hier zutreffe. Wenn auch die Ehe der Litiganten nur eine kurze
Zeit gedauert hat und eine längere Prüfungszeit wohl am Platz
gewesen wäre, so ergibt sich doch schon aus den vorliegenden Um
ständen zur Genüge, daß den Litiganten die eheliche Gesinnung
völlig mangelt und daß sie vom festen Willen beseelt sind, kein
eheliches Leben zu führen. Offenbar hat der Ehe der Litiganten
von Anfang an das richtige innere Band gefehlt, indem es ihnen
mehr nur um ein äußeres Zusammenleben, die Befriedigung mate
rieller Interessen, daneben auch geschlechtlicher Bedürfnisse, zu tun
war. Dafür spricht die Art des Zustandekommens der Ehe, wie
auch die Tatsache, daß schon am ersten Tage Streit entstand.
Auch die äußern Beziehungen der Litiganten sind sodann schon
seit längerer Zeit aufgehoben, und an eine Wiedervereinigung ist
nicht zu denken. Die Ehefrau lehnt eine solche des bestimmtesten
ab, und auch der Ehemann, der beim Sühnevorstand unter ge
wissen Bedingungen die Frau wieder aufnehmen wollte, wäre heute
zweifellos nicht mehr hierzu geneigt. Der feste Wille der Par
teien, das eheliche Verhältnis aufzuheben, zeigt sich schließlich auch
darin, daß sie den Ehescheidungsprozeß bis vor die dritte Instanz
gebracht haben.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Scheidung ge
stützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes und in Aufhebung des kan
tonalen Urteils auszusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt, und es werden die
Litiganten, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kan
tons Aargau vom 26. April 1907, auf Grund von Art. 45
ZEG gänzlich geschieden.
390 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
erkannt:
- Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.
- Auf Antwortbegehren 2 sei dermalen nicht einzutreten.
B. Gegen dieses Urteil haben rechtzeitig und formrichtig die
Klägerin die Hauptberufung und der Beklagte die Anschluß
berufung an das Bundesgericht ergriffen; die Klägerin unter
Wiederaufnahme obiger sub A wiedergegebener Anträge, der Be
klagte mit dem Antrage:
Es sei in Umänderung des angefochtenen Urteiles die zwischen
den Ehegatten bestehende Ehe gerichtlich gänzlich zu scheiden, wo
bei primär auf den Art. 45 ZEG Bezug genommen und ein be
zügliches Scheidungsbegehren gemeinsam mit der Klägerin gestellt
wird.
Die erwähnte Parteivereinbarung ist folgende, am 16. Juni
1907 (zwischen der Ergreifung der Hauptberufung und derjenigen
der Anschlußberufung) zu stande gekommene:
- Frau Anna v. Fl. bezahlt an I. M. v. Fl. einen Betrag
von 15,500 Fr. fünfzehntausend und fünfhundert Franken
fällig einen Monat nach der Fällung des Urteiles durch das
Bundesgericht als Entschädigung und Kosten, wogegen J. M.
v. Fl. die zurzeit im Besitze der Frau v. Fl. befindlichen Mo
biliarstücke, soweit dieselben der Frau v. Fl. nicht gehören, der
selben eigentümlich überläßt.
- (Kosten.)
- Mit den obgenannten Leistungen erklären die Parteien
gegenseitig sich befriedigt und haben an einander nichts mehr zu
fordern.
- Diese Vereinbarung gilt nur für den Fall, daß die Ehe
durch das Bundesgericht gänzlich geschieden wird; ist das nicht
der Fall, so bleibt jeder Partei die Verfügungsfreiheit und fällt
die vorliegende Vereinbarung dahin.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin erklärt, mit Rücksicht auf obige Parteivereinbarung werde
nur noch das Klag und Berufungsbegehren Nr. 1 (gänzliche
Scheidung der Ehe) aufrecht erhalten. Der Beklagte hat seinen
Berufungsantrag wiederholt. In rechtlicher Beziehung haben sich
beide Parteien auf die Art. 45 und 47 ZEG berufen.
I. Zivilstand und Ehe. N° 57.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Litiganten verehelichten sich am 11. Januar 1890.
Beide waren verwitwet; aus ihrer frühern Ehe brachte die Klä
gerin einen Sohn, der Beklagte einen Sohn und eine Tochter in
die zweite Ehe. Diese zweite Ehe selber blieb kinderlos.
Eine im Jahre 1904 von der Klägerin angestrengte Scheidungs
klage wurde von ihr im Laufe desselben Jahres zurückgezogen.
Im vorliegenden Prozesse verlangte die Klägerin in erster Linie
Scheidung gemäß Art. 47, wegen tiefer Zerrüttung der Ehe in
folge respektwidrigen Verhaltens der Kinder des Beklagten aus
erster Ehe, infolge Verschiedenheit des Bildungsgrades und der
Charaktereigenschaften der Ehegatten, infolge rohen Benehmens des
Beklagten sowie einer unheilbaren, ekelhaften Krankheit desselben.
In zweiter Linie verlangte sie Scheidung nach Art. 46 litt. b
und zwar wegen tiefer Ehrenkränkung durch den Beklagten. Der
Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Die Vorinstanzen haben die Unrichtigkeit sämtlicher dem Be
klagten von der Klägerin vorgeworfenen Handlungen und Cha
raktereigenschaften, sowie auch die Unrichtigkeit des Vorhalts einer
ekelhaften Krankheit festgestellt. Dagegen haben sie konstatiert, daß
der Klägerin eine Reihe grober Beleidigungen des Beklagten zur
Last fallen und daß diese Beleidigungen, sowie überhaupt
Verhalten der Klägerin, jene tiefe Zerrüttung des ehelichen Ver
hältnisses herbeigeführt haben.
Gestützt hierauf hatte die erste Instanz die Klage gutgeheißen,
mit der Motivierung, es sei das Verhalten der Klägerin auf eine
krankhafte Veranlagung derselben zurückzuführen. Die Vorinstan,
hingegen hat die Klage abgewiesen, mit der Motivierung, es
könne kein Ehegatte bei Widerspruch des andern Teils die Auf
lösung einer Ehe verlangen, deren Zerrüttung er selber verursacht
habe; dies unabhängig davon, ob sein Verhalten auf eine krank
hafte Veranlagung zurückzuführen sei oder nicht.
- Da das Urteil der Vorinstanz nur unter Berufung auf
Art. 45 und 47 ZEG angefochten wird, so ist lediglich zu unter
suchen, ob die Voraussetzungen eines dieser beiden Artikel gegeben
seien.
Was zunächst die Anrufung von Art. 45 betrifft, so ist davon
392 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
auszugehen, daß diese Gesetzesbestimmung nur den Fall vorsieht,
wo die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die
Auflösung der Ehe verlangen, ohne daß einer von ihnen ein be
sonderes, für ihn allein einen Anspruch auf Scheidung begründen
des Verschulden des andern Teils geltend machen würde (vergl.
AS 28 II S. 449; 30 II S. 399 f. Erw. 2).
Im vorliegenden Falle ist ein solch gemeinsames Scheidungs
begehren, wenigstens zu Beginn des Prozesses, nicht gestellt wor
den; vielmehr hat die Klägerin Scheidung der Ehe wegen Ver
schuldens des Beklagten verlangt, wogegen der Beklagte auf Ab
weisung der Klage antrug. Erst in der bundesgerichtlichen Instanz
hat einerseits die Klägerin das Begehren, der Beklagte solle als
der schuldige Teil erklärt werden, fallen gelassen und hat ander
seits der Beklagte sich dem Antrag auf Scheidung angeschlossen.
Es fragt sich nun, ob auf Grund dieser Erklärungen die Ehe im
Sinne von Art. 45 geschieden werden könne.
Dies ist zu verneinen. Zwar hat das Bundesgericht im Jahre
1877 in einem derartigen Falle (AS 3 S. 113) die Anwendung
des Art. 45 für zulässig erklärt. Allein der damals ausgesprochenen
Ansicht, daß eine Vereinigung der Ehegatten zu gemeinsamem
Scheidungsbegehren auch noch vor Bundesgericht möglich sei und
daß dieses nach den einschlägigen Bestimmungen des Organisations
gesetzes bloß an den kantonalgerichtlich festgestellten Tatbestand
gebunden sei, kann, wenigstens für die Zeit nach Erlaß des
Organisationsgesetzes von 1893 (vergl. übrigens, für die Zeit
vor Erlaß desselben, AS 11 S. 46), nicht beigepflichtet werden.
Denn, während das Organisationsgesetz von 1874 in Art. 30
Abs. 4 allerdings nur bestimmte, das Bundesgericht sei an den
kantonalen Tatbestand gebunden, so bestimmt nun Art. a des
Organisationsgesetzes von 1893 außerdem noch, daß neue Be
gehren, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel in der bundes
gerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind. Als ein neues Begehren
im Sinne dieses Artikels stellt sich aber das erst in der bundes
gerichtlichen Instanz vorgebrachte gemeinsame Scheidungsbegehren
zweifellos dar.
Außerdem fällt in Betracht, daß die Rücksicht auf die zahl
reichen rechtlichen und moralischen Nebenfolgen der Ehescheidung
(bezüglich der rechtlichen Nebenfolgen vergl. Art. 48 und 49 des
I. Zivilstand und Ehe. No 57.
Bundesgesetzes), sowie die Rücksicht auf die nur bei Anwendung
von Art. 47 vorhandene Möglichkeit der temporären Scheidung,
ein strenges Auseinanderhalten der verschiedenen Scheidungsgründe
gebieten, ferner daß die Nennung eines der verschiedenen gesetz
lichen Scheidungsgründe einen integrierenden Bestandteil, wie des
Scheidungsurteils (vergl. AS 24 II S. 303; 25 II S. 271
28 II S. 449) so auch der Scheidungsbegehren bildet. Es kann
daher auf eine unter Berufung auf Art. 47 eingeleitete Klage
hin nicht die Scheidung auf Grund von Art. 45 ausgesprochen
werden.
3. Nach dem gesagten erscheint eine Anwendung von Art. 45
ZEG im vorliegenden Falle als ausgeschlossen.
Was die Berufung auf Art. 47 betrifft, so fällt in Betracht,
daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Ursachen der
allerdings unbestreitbar vorhandenen tiefen Zerrüttung des ehe
lichen Lebens ausschließlich in dem Verhalten der Klägerin liegen.
Ob der Klägerin dieses ihr Verhalten zum Verschulden anzu
rechnen, oder ob dasselbe, wie die erste Instanz annahm, aus
schließlich auf einen krankhaften Gemütszustand zurückzuführen
sei, kann hier unerörtert bleiben; denn jedenfalls steht fest, daß
dem Beklagten keine Schuld an der tiefen Zerrüttung der Ehe
zur Last fällt. Gegen den Willen des nicht schuldigen Teils kann
aber eine Ehe, wie stets erkannt wurde, nach Art. 47 nicht ge
schieden werden. Es war somit die Klage, wie dies von seiten der
Vorinstanz geschehen ist, abzuweisen.
Nun hat sich allerdings in der bundesgerichtlichen Instanz der
Beklagte mit der Scheidung nach Art. 47 einverstanden erklärt,
und es fragt sich daher, ob bei einer solchen Prozeßlage nicht
dennoch auf Scheidung zu erkennen sei (vergl. in diesem Sinne
AS 3 S. 380 f. Erw. 4). Allein auch diese Frage muß ver
neint werden.
Der Klägerin konnte es allerdings nicht verwahrt werden, vor
Bundesgericht ihr Begehren auf Schuldigerklärung des Beklagten
fallen zu lassen; und ebenso konnte es dem Beklagten nicht ver
wehrt werden, seinen Widerstand gegen die Scheidungsklage der
Klägerin aufzugeben. Allein dadurch ist die Scheidungsklage der
Ehefrau, zu deren Begründung es des Nachweises bedurft hätte,
daß die tiefe Zerrüttung der Ehe auf das Verhalten des Beklagten
394 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.
oder doch jedenfalls nicht überwiegend auf das Verhalten der
Klägerin zurückzuführen sei, nicht zu einer begründeten geworden:
Das mit Rücksicht auf öffentliche Interessen im Ehescheidungs
prozesse herrschende Offizialprinzip (vergl. übrigens auch 360
der Luzerner ZPO) macht es dem Richter zur Pflicht, die Frage,
ob eine Scheidungsklage begründet sei, selbständig zu beurteilen
und sich dabei durch eine im Laufe des Prozesses vom Beklagten
abgegebene Erklärung, daß er der Klage nicht mehr opponiere,
ebensowenig binden zu lassen, wie durch eine gleich zu Beginn
des Prozesses vom Beklagten erklärte Anerkennung der Klage.
Der einzige Fall, in welchem nach dem geltenden Rechte die
Erklärungen der Parteien eine ausschlaggebende Bedeutung besitzen,
ist der in Art. 45 vorgesehene. Diese Gesetzesbestimmung setzt
aber, wie bereits ausgeführt, ein von Anfang an gemeinsames
Scheidungsbegehren beider Ehegatten voraus.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das angefochtene
Urteil bestätigt.
II. Haftpflicht für den
Fabrik- und Gewerbebetrieb. Responsabilité
pour l'exploitation des fabriques.
58. Arteil vom 13. September 1907
in Sachen Reiter, Kl. u. Ber. Kl., gegen Züllig Cie.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Leistenbruch; Betriebsunfall ?
A. Durch Urteil vom 29. Mai 1907 hat das Obergericht des
Kantons Thurgau über die Rechtsfrage:
Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für bleibenden Nach
teil eine Entschädigung von 2357 Fr. nebst 5% Zins seit
20. Januar 1906 zu bezahlen?
II. Hastpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 58.
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom
9. März 1907 erkannt:
Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bun
desgericht ergriffen mit den Anträgen:
Es sei die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
gutzuheißen; eventuell es sei die Sache zur Aktenvervollständi
gung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück
zuweisen.
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 1868 geborne Kläger stand als Müllerknecht im
Dienste der Beklagten. Als er am 17. Oktober 1905 vormittags
gemeinsam mit einem Nebenarbeiter einen 50 Kg. schweren Mehl
sack hob, glitt er mit dem rechten Fuß aus, ohne indessen auf
den Boden zu fallen. Dabei empfand er in der rechten Leisten
gegend eine eigentümliche Wärme . Er arbeitete jedoch weiter,
will aber an diesem Tage nur noch leichtere Arbeit verrichtet
haben. Am folgenden Morgen trat er wiederum die Arbeit an.
Als er über Schmerzen in der rechten Leistengegend klagte, besah sich
der Vorarbeiter die betreffende Körperstelle und glaubte hiebei eine
bruchartige Geschwulst zu konstatieren. Der Vorarbeiter veran
laßte deshalb den Kläger, die Arbeit einzustellen und sich zum
Arzte zu begeben. Dr. Henggeler in Rorschach, der den Kläger am
gleichen Tage untersuchte, konstatierte eine rechtseitige Leistenhernie
mit ziemlich intensiven Schmerzen und wies ihn zur operativen
Behandlung in den Spital mit der Bemerkung, daß nach seinem
Befunde keine Unfallhernie vorliege. Am 19. Oktober und
- November 1905 wurde der Kläger von Spitalarzt Dr. Wun
derli in Rorschach untersucht, der sich über das Resultat der
Untersuchung wie folgt äußerte: Beim Liegen war der rechte
Leistenkanal etwas vorgewölbt, beim heftigen Husten trat Bruch
inhalt in den Bruchsack, doch trat der Bruch nicht vor den äußern
Leistenring, auch beim Stehen nicht; wohl aber war dies der Fall
bei der zweiten Untersuchung vom 16. November. Der äußere
Leistenring ließ eben die Kuppe des Zeigfingers eindringen; er
war bei der Betastung nicht schmerzhaft; sobald der Kläger auf