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BGE 33 II 385 ΓÇó Joint divorce under Art. 45 ZEG granted
BGE 33 II 385Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II26.04.1907Granted
The spouses, who married after meeting through a newspaper ad and separated after about six weeks, jointly sought divorce under Art. 45 ZEG. The Bezirksgericht first ordered a one-year separation from table and bed, but the Obergericht rejected divorce entirely. On appeal, the Federal Court held that a temporary separation is not available under Art. 45 ZEG, yet found that the record showed a serious and genuine joint wish to end the marriage, based on a real breakdown of the marital relationship. It therefore allowed the appeal, annulled the cantonal judgment, and granted a full divorce.
Art. 45 ZEG; joint divorce petition and conditions for granting divorce; temporal separation inadmissible. A temporary separation from table and bed is permissible only in the cases expressly provided by the statute and not in a common petition under Art. 45 ZEG. A joint petition must be upheld when it is seriously intended and founded on objective circumstances revealing a true and deep marital breakdown; it may not rest on mere caprice. Factual findings that reduce the cause of separation to the incompatibility of the children alone are not binding where the record shows that the spouses themselves were mutually estranged. The Federal Court reviews freely whether the statutory prerequisites are met when the lower court’s factual premise is contrary to the file (consid. 3-5).
Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zofingen, hatte durch Urteil vom 5. Dezember 1906 die Parteien auf die Dauer eines Jahres von Tisch und Bett geschieden. B. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Parteien die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei ihre Ehe gestützt auf Art. 45 ZEG gänzlich zu trennen. C. Auf eine mündliche Berufungsverhandlung haben die Liti ganten verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
daß auch die Litiganten selber sich nicht vertrugen. Der Ehemann beklagt sich ja unter anderm darüber, daß seine Frau ihn schon in der ersten Nacht, als er zu ihr wollte, grob abwies, schimpfte und fluchte und ihren Pflichten als Hausfrau nicht nachkam. Und aus den Erklärungen der Ehefrau ergibt sich deutlich, daß sie nicht nur wegen des Zankes der Kinder, sondern vor allem auch aus Abneigung gegen den Mann diesen verließ. 5. Das Bundesgericht hat daher frei zu prüfen, ob nach den Akten die Voraussetzungen einer Scheidung aus Art. 45 gegeben sind. Hiebei fällt in Betracht: Einem gemeinsamen Scheidungs begehren ist Folge zu geben, wenn es ernsthaft gemeint ist und in den faktischen Verhältnissen seine Begründung findet (s. auch AS 28 1I S. 449 f.). Es darf also nicht bloß auf Laune be ruhen und muß sich auf wahre und tiefe Ursachen gründen. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist anzunehmen, daß diese Voraussetzung hier zutreffe. Wenn auch die Ehe der Litiganten nur eine kurze Zeit gedauert hat und eine längere Prüfungszeit wohl am Platz gewesen wäre, so ergibt sich doch schon aus den vorliegenden Um ständen zur Genüge, daß den Litiganten die eheliche Gesinnung völlig mangelt und daß sie vom festen Willen beseelt sind, kein eheliches Leben zu führen. Offenbar hat der Ehe der Litiganten von Anfang an das richtige innere Band gefehlt, indem es ihnen mehr nur um ein äußeres Zusammenleben, die Befriedigung mate rieller Interessen, daneben auch geschlechtlicher Bedürfnisse, zu tun war. Dafür spricht die Art des Zustandekommens der Ehe, wie auch die Tatsache, daß schon am ersten Tage Streit entstand. Auch die äußern Beziehungen der Litiganten sind sodann schon seit längerer Zeit aufgehoben, und an eine Wiedervereinigung ist nicht zu denken. Die Ehefrau lehnt eine solche des bestimmtesten ab, und auch der Ehemann, der beim Sühnevorstand unter ge wissen Bedingungen die Frau wieder aufnehmen wollte, wäre heute zweifellos nicht mehr hierzu geneigt. Der feste Wille der Par teien, das eheliche Verhältnis aufzuheben, zeigt sich schließlich auch darin, daß sie den Ehescheidungsprozeß bis vor die dritte Instanz gebracht haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Scheidung ge stützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes und in Aufhebung des kan tonalen Urteils auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt, und es werden die Litiganten, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kan tons Aargau vom 26. April 1907, auf Grund von Art. 45 ZEG gänzlich geschieden.