Art. 75 OG in Verbindung mit Art. 85 OG sowie Art. 28 und 40 BZP; Vollmacht des Parteivertreters im Berufungsverfahren vor Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Ausweis der Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht zwingend, auch wenn das kantonale Verfahren eine solche nicht verlangte. Die Tätigkeit des Anwalts vor den kantonalen Instanzen vermag die bundesrechtlich geforderte schriftliche Vollmacht nicht zu ersetzen; eine für alle Instanzen ausgestellte Vollmacht genügt grundsätzlich. Das Erfordernis der Beglaubigung der Unterschrift nach Art. 34 BZP kann indessen ausnahmsweise unbeachtet bleiben, wenn aufgrund anderer Urkunden mit voller Sicherheit feststeht, dass die Unterschriften echt sind und die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde.