Power of attorney required before the Federal Court

BGE 33 II 380Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II01.06.1907

Zusammenfassung

In a federal appeal case between Winkler and Merzdorf and the bankruptcy estate of Ysenburg, the Federal Court held that representation before it must be evidenced by a written power of attorney, regardless of whether the cantonal proceedings required one. Prior conduct of the case at cantonal level does not replace the federal-law proof of authority. However, the absence of formal certification of the signatures on the power of attorney was excused because a client letter clearly showed that the signatures were genuine and the mandate had in fact been granted.

Regest

Art. 75 OG in Verbindung mit Art. 85 OG sowie Art. 28 und 40 BZP; Vollmacht des Parteivertreters im Berufungsverfahren vor Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist der Ausweis der Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht zwingend, auch wenn das kantonale Verfahren eine solche nicht verlangte. Die Tätigkeit des Anwalts vor den kantonalen Instanzen vermag die bundesrechtlich geforderte schriftliche Vollmacht nicht zu ersetzen; eine für alle Instanzen ausgestellte Vollmacht genügt grundsätzlich. Das Erfordernis der Beglaubigung der Unterschrift nach Art. 34 BZP kann indessen ausnahmsweise unbeachtet bleiben, wenn aufgrund anderer Urkunden mit voller Sicherheit feststeht, dass die Unterschriften echt sind und die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde.

Gesamter Gesetzestext

  1. Auszug aus dem Arteil vom 1. Juni 1907 in Sachen Winkler und Merzdorf, Kl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse Ysenburg, Bekl. u. Ber. Bekl. Vollmacht der Parteivertreter in Berufungssachen. Art. 75, 85 OG. Art. 28 40 BZP. Aus den Gründen: Vor den kantonalen Instanzen hat der klägerische Anwalt den Prozeß ohne schriftliche Vollmacht durchgeführt. Es ist jedoch klar, daß für das Verfahren vor Bundesgericht die kantonalprozeßrecht lichen Bestimmungen über Erteilung und Notwendigkeit einer Vollmacht nicht in Betracht kommen können, sondern daß hiefür einzig und allein die bundesgesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind, d. h. Art. 75 OG und, gemäß Art. 85 cit., Art. 28 40 BZP. Nach Art. 75 OG haben Parteivertreter unterschiedslos eine Voll macht zu ihrem Ausweise einzulegen. Wenn für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen eine Vollmacht nicht nötig war (wie das hier der Fall gewesen zu sein scheint), so ist die neue Einlegung einer Vollmacht vor Bundesgericht unbedingtes Er fordernis, und sie kann nicht verweigert werden mit Rücksicht darauf, daß der Anwalt den Prozeß vor den kantonalen Instanzen durchgeführt hatte. Das Bundesrecht verlangt eben für sein Forum den Ausweis durch schriftliche Vollmacht, und die Tatsache der Führung des Prozesses vor den kantonalen Instanzen vermag diese schriftliche Vollmacht nicht zu ersetzen, während allerdings eine vor den kantonalen Instanzen für alle Instanzen ausge stellte Vollmacht in der Regel auch vor Bundesgericht genügen wird. Nach Art. 34 BZP soll sodann die Echtheit der Unter schrift beglaubigt werden nach den Ortsgesetzen . An diesem Er fordernisse mangelt es hier. Indessen kann über diesen Mangel hinweggegangen werden, da aus dem vom Vertreter der Kläger ebenfalls eingelegten Schreiben seiner Klienten zu voller Über zeugung erhellt, daß die Unterschriften auf der Vollmacht echt sind und Vollmacht von den Klägern wirklich erteilt wird.

Schlagwörter

power of attorneyrepresentationappeal proceedingsauthentication of signaturefederal procedure