- Urteil vom 28. Juui 1907
in Sachen Kistenfabrik Zug, A.-G., Kl. u. Ber. Kl., gegen
Rohrer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 211 SchKG: Schicksal der Kaufpreisforderung des Verkäufers
im Konkurse des Käufers bei Ablehnung des Eintrittes der Konkurs
masse in den Kauf. Schadenersatz-, nicht Erfüllungsanspruch.
Neue Ansprüche vor Bundesgericht, Art. 80 06.
A. Durch Urteil vom 12. April 1907 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über die
Rechtsbegehren:
- Es sei der Kollokationsplan im Konkurse der ersten schwei
rischen Eierverkaufsgenossenschaft abzuändern und die Ansprache
der Kistenfabrik Zug von 1522 Fr. 55 Cts. und von 486 Fr.
nebst Verzugszins seit 1. Oktober 1904 in Klasse V einzu
weisen:
- Eventuell: Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen,
der Klägerin eine Summe von 2173 Fr. 55 Cts. nebst Ver
zugszins zu 5% seit 1. Oktober 1904 zu bezahlen;
erkannt:
- Das erste Klagsbegehren wird im Betrage von 40 Fr. zu
gesprochen, soweit weiter gehend dagegen im Sinne der Motive
abgewiesen.
- Auf das zweite eventuelle Klagsbegehren wird nicht ein
getreten.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und unter
Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen:
- Das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 12. April /24. Mai 1907 in Sachen Kisten
fabrik Zug, A. G. gegen E. Rohrer sei aufzuheben.
- Es sei der Kollokationsplan im Konkurse der ersten schwei
zerischen Eierverkaufsgenossenschaft abzuändern und die Ansprachen
der Kistenfabrik Zug von 1522 Fr. 55 Cts. und von 486 Fr.
zusammen 2008 Fr. 55 Cts. nebst Verzugszins à 5% seit
- Oktober 1904 in Klasse V einzuweisen.
C. Der Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem am 3. Februar 1905 eröffneten Konkurse der ersten
schweizerischen Eierverkaufsgenossenschaft in Östermundigen meldete
die Klägerin unter Berufung auf ihren Geschäftsverkehr mit der
Gemeinschuldnerin und ihre daraus refultierende Stellung als
Verkäuferin u. a. an eine Forderung von 1522 Fr. 55 Cts. für
von der Gemeinschuldnerin bestellte und noch zu beziehende Kisten
(242 Fr. 05 Cts. für 47 Stück Sammelkisten à 200 Eier, und
1280 Fr. 50 Cts. für 130 Stück Sammelkisten à 500 Eier);
ferner einen Lagerzins von 486 Fr. 3 Fr. per Tag ab
- Oktober 1904 bis 11. März 1905 (Datum der Konkursein
gabe) für die Lagerung der bestellten und noch nicht bezogenen
Waren. Die Klägerin erklärte in der Konkurseingabe, sie verlange
von der Konkursitin den Abruf und Bezug der in ihren Räumen
lagernden bestellten Kisten gegen Bezahlung des Kaufpreises. Auf
Abweisung der Forderung durch die Konkursverwaltung hin hat
die Klägerin Klage auf Kollokation mit den aus Fakt. A ersicht
lichen Rechtsbegehren erhoben, von welchen indessen nur noch
Rechtsbegehren 1, soweit es die Vorinstanz nicht zugesprochen,
heute streitig ist. Für die Konkursmasse ist der heutige Beklagte
in den Prozeß eingetreten. In ihrer Klage hat die Klägerin
(Art. XVIII) bemerkt: Auch heute verlangt die Kistenfabrik
zug, daß die Beklagte die Kisten auf Grund ihrer Bestellung
bezieht und bezahlt ; ferner (Art. XIX Abs. 2): Die Kisten
fabrik ist auch heute noch bereit, zu liefern und bietet hiemit die
Lieferung an
- Das angefochtene Urteil beruht hinsichtlich der Forderung
von 1522 Fr. 55 Cts. auf der Erwägung: Es werde damit ein
Erfüllungsanspruch geltend gemacht, ein solcher sei aber, da die
Konkursverwaltung die Erfüllung abgelehnt habe und nicht zur
Erfüllung angehalten werden könne, nach Art. 211 SchKG aus
geschlossen, indem hienach der erfüllungsbereite Gläubiger bei zwei
seitigen Verträgen im Falle der Nichterfüllung durch den Gemein
schuldner und des Nichteintrittes der Konkursmasse in den Vertrag
nur das Erfüllungsinteresse als Schadenersatzforderung geltend
machen könne; als Schadenersatzforderung sei nun aber die Klage
in diesem Teil nicht gestellt. Bei der Lagerzinsforderung dagegen
nimmt die Vorinstanz an, es handle sich um einen Schadenersatz
anspruch, der als solcher auf Grund von Art. 211 Abs. 1 SchKG
zulässig sei. Hinsichtlich des Quantitatives der bestellten, aber nicht
bezogenen Kisten hält sie für erstellt, daß nicht bezogen worden
seien 47 Stück à 200 und a Stück à 500 Eier; für die Lager
zinse dieser Kisten bis zum Konkursausbruch hat sie nach freiem
Ermessen einen Betrag von 10 Fr. per Monat zugesprochen und
ist so zu ihrem (heute einzig angefochtenen) Dispositiv 1 ge
langt.
- Bei diesem Entscheide befindet sich die Vorinstanz, was zu
nächst die Forderung von 1522 Fr. 55 Cts. betrifft, vollständig
auf dem Boden der Auffassung, die das Bundesgericht in seinen
Urteilen vom 27. Juni 1902 i. S. Kuhn Cie. gegen Kohlen
Elektroden Industrie A. G., Revue 21 Nr. 39, und vom 29. Sep
tember 1906 i. S. Politische Gemeinde St. Gallen gegen Jucker,
AS 32 II S. 535 ff. Erw. 7, entwickelt hat. Die Klägerin ver
kenni dies denn auch in ihrer Berufungsschrift nicht. Dagegen
erhebt sie zwei Einwendungen.
- Zuerst nämlich vertritt sie den Standpunkt, wenn, wie hier,
der Gegenkontrahent (Käufer) schon vor Konkursausbruch die
Annahme abgelehnt habe, trotz Anerbieten der Erfüllung durch
den Verkäufer, alsdann die Forderung des Verkäufers eine reine
Geldforderung werde, und die damit verbundene Forderung auf
Annahme der Ware durchaus verschwinde. Dieser Standpunkt ist
unhaltbar. Beim Verzuge des Käufers steht dem erfüllungsbereiten
Verkäufer, außer dem Vorgehen nach Art. 107 OR, die Wahl
zu, Erfüllung eventuell verbunden mit Schadenersatz wegen
verspäteter Erfüllung zu verlangen oder den Rücktrilt vom
Vertrage zu erklären und (bei Verschulden des Käufers) damit
eine Schadenersatzforderung zu verbinden. Ist der Käufer in Kon
kurs gefallen und lehnt die Konkursmasse (wozu ihr das Recht
zusteht) den Eintritt in den Vertrag ab, so ist für einen Erfül
lungsanspruch eben auf Grund der positiven Bestimmung des
Art. 211 SchKG kein Raum mehr, ganz gleichgültig, ob der
Käufer schon vor Konkursausbruch die Annahme verweigert habe
AS 33 II 1907
oder nicht. Die von der Klägerin vertretene Fiktion findet im
Gesetze keinen Anhaltspunkt.
5. In zweiter Linie versucht die Klägerin in der Berufungs
schrift darzulegen, sie habe ihre Forderung eventuell auch als
Schadenersatzforderung, als Forderung auf das Erfüllungsinteresse
rechtlich begründet; das Erfüllungsinteresse komme eben hier der
Kaufpreisforderung völlig gleich, eventuell könne es an Hand der
Kaufpreisforderung vom Richter nach freiem Ermessen abgeschätzt
werden und sei in diesem Betrage zuzulassen. Dieser Standpunkt
der Natur des Rechts
scheitert an Art. a OG, wonach
mittels der Berufung entsprechend neue Tatsachen und neue
Begehren in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind.
Es kann nach den zur Begründung des Begehrens vor den kan
tonalen Instanzen laut Inhalt der Rechtsschriften und der kanto
nalen Urteile angeführten Tatsachen keinem Zweifel unterliegen,
daß die Klägerin ihre Ansprüche wie schon in der Konkurs
eingabe ausschließlich als Erfüllungsanspruch geltend gemacht
hat. Die zur Begründung des Schadenersatzanspruches angeführten
Tatsachen sind neu und daher nicht zu hören. Aber weiter er
scheini diese Umwandlung des Erfüllungsanspruches in einen
Schadenersatzanspruch wohl auch deshalb unzulässig, weil damit
nicht nur dem gestellten Begehren eine neue rechtliche Begründung
gegeben wird (was nach Art. a OG allerdings nicht unbedingt
ausgeschlossen ist; vergl. Amtl. S. 30 II S. 76 Erw. 3; auch
Reichel, Komm. z. OG Art. 80 S. 84 f.), sondern überhaupt
ein anderer Anspruch und in diesem Sinne ein neues Begehren
an Stelle des ursprünglichen gesetzt wird; das zeigt sich am deut
lichsten darin, daß die Klägerin in der Berufungsschrift wenn
auch nicht in Form eines besondern Begehrens, so doch in der
Begründung ein arbiträres Urteil verlangt, was bei der Er
füllungsklage natürlich ausgeschlossen ist.
6. Mit Bezug auf die Forderung für Lagerzins ist der recht
liche Gesichtspunkt, von dem aus die Vorinstanz diese Forderung
beurteilt hat, wiederum begründet. Wie viel Kisten bestellt, aber
nicht bezogen worden sind, ist Tatfrage, und da Aktenwidrigkeit
der bezüglichen Feststellung der Vorinstanz nicht nachgewiesen, ja
nicht einmal behauptet ist, muß es dabei sein Bewenden haben.
Streitig kann sonach nur das Maß der Entschädigung (des Lager
zinses) sein. (Das Bundesgericht führt aus, daß die Vorinstanz
von ihrem Ermessen keinen unrichtigen Gebrauch gemacht habe.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tions und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Abteilung)
vom 12. April 1907 in allen Teilen bestätigt.