- Arteil vom 23. Januar 1907 in Sachen
Alb. Buß Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Trisiletti,
Kl. u. Ber. Bekl.
Einfluss einer vorhandenen Bruchanlage auf die Entschädigungsbemes
sung. Abzug für Zufall, Art. 5 litt. a FHG. Begriff des Zufalls.
-Abzug für Vorteile der Kapitalabfindung, wann statthaft?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 27. Dezember 1905 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger zu bezahlen:
- Verpflegungskosten 16 Fr.;
- für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit 123 Fr.
mit Zins zu 5 % seit 11. Mai 1905;
für bleibende Erwerbseinbuße 2127 Fr. 40 Cts. mit Zins
zu 6 % seit 11. Mai 1905.
- (Kosten.)
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Abänderungsantrag:
Es sei der dem Kläger für bleibende Erwerbseinbuße zuge
sprochene Betrag (Disp. 1 litt. c) auf 1250 Fr. zu reduzieren.
C. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des obergerichtlichen Urteils antragen lassen.
D. Während die Berufung hängig war, hat die Beklagte beim
Obergericht des Kantons Solothurn eine Neurechtsklage (Revi
sion) angestrengt, weshalb der Berufungsentscheid nach Maßgabe
des Art. 77 OG ausgesetzt wurde . Nach erfolgter Zulassung
ihrer neuen Beweisanträge ist jedoch die Beklagte von dieser
Neurechtsklage abgestanden, und es hat hierauf das Obergericht
durch Beschluß vom 1. Dezember 1906 das Neurechtsverfahren
als damit erledigt erklärt;
in Erwägung:
- Der vorliegende Prozeß beruht auf folgendem, heute nicht
mehr streitigem Unfallstatbestand: Der im Jahre 1870 geborene
Kläger Antonio Trifiletti, welcher im Dienste der Beklagten, der
A. G. Alb. Buß Cie., als Mineur mit einem Taglohn von
4 Fr. 10 Cts. beim Bau des Tunnels Solothurn Gänsbrunnen
der Solothurn Münster Bahn beschäftigt war, zog sich am 9. April
1905 durch das Heben und Hochstemmen eines 60 70 Kg.
schweren Stein Sprengstückes, das er zum Wegtransport auf
einen Rollwagen laden wollte, den Austritt eines rechtsseitigen
Lendenbruches zu. Dieser Bruchaustritt hat nach dem Befunde
der gerichtlich bestellten Experten eine dauernde Verminderung
seiner Erwerbsfähigkeit von 10 % zur Folge. Das Obergericht
hat nun gestützt hierauf den Schaden des Klägers aus dem frag
lichen Titel unter Zugrundelegung eines Jahresverdienstes desselben
von 1230 Fr. (bei Annahme von 300 Arbeitstagen zu 4 Fr.
10 Cts.) auf 2127 Fr. 40 Cts. kapitalisiert und ihm diesen
Betrag ohne irgendwelchen Abzug als Entschädigung zugesprochen.
Demgegenüber hält die Beklagte in der Berufungsinstanz ihre
Begehren aufrecht, welche dahingehen, es sei für die Schadens
berechnung die Zahl der jährlichen Arbeitstage geringer anzusetzen,
oder aber bei der Entschädigungsbemessung ein entsprechender Ab
zug wegen vorzeitiger Abnutzung der Arbeitskraft durch die frag
liche anstrengende Arbeit zu machen, und die Entschädigung ferner
zu reduzieren gemäß Art. 5 FHG wegen Zufalls und in Berück
Vergl. BGE 32 I Nr. 66 S. 439 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
sichtigung des Umstandes, daß der Kläger mit einer Bruchdispo
sition behaftet gewesen sei, sowie endlich auch wegen der Vorteile
der Kapitalabfindung.
2. Von den genannten Berufungseinwänden hat nicht auf die
Entschädigungsbemessung, sondern auf die vorgängige Schadens
berechnung Bezug nicht nur das Begehren um Herabsetzung der
maßgebenden Zahl der jährlichen Arbeitstage, sondern auch das
jenige um Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger mit
einer Bruchdisposition behaftet gewesen sei. In Hinsicht auf
dieses letztere ist nämlich zu beachten, daß nach dem unangefoch
tenen Expertengutachten, auf welches das Obergericht abgestellt
hat, das Unfallsereignis lediglich besteht in der Umwandlung
einer bereits vorhandenen Bruchanlage in den ausgetretenen Bruch,
und daß somit als Unfallsschaden nur der aus dieser Verschlim
merung seines Bruchleidens resultierende Nachteil des Klägers in
Betracht fällt. Diesen Nachteil allein aber haben in der Tat, wie
das Obergericht zutreffend ausführt, die Experten richtigerweise
ihrer Taxation der Erwerbseinbuße des Klägers zu Grunde ge
legt. Folglich entspricht dieselbe als solche bereits dem in Rede
stehenden Begehren der Rekurrenten und kann daher von einer
Beeinflussung auch nach der Entschädigungsbemessung durch den
fraglichen Umstand schlechterdings nicht die Rede sein.
Zur
Annahme von 300 jährlichen Arbeitstagen des Klägers sodann
ist die Vorinstanz gelangt auf Grund einer einläßlichen Würdi
gung der konkreten Verhältnisse. Es handelt sich somit dabei um eine
Feststellung tatsächlicher Natur, an welche das Bundesgericht, da
sie weder als aktenwidrig erscheint, noch gegen bundesrechtliche
Beweisvorschriften verstößt, gemäß Art. 81 OG an sich gebunden
ist. Dagegen muß allerdings dem Einwande der Beklagten, daß
diese Arbeitsleistung, bei der schweren und ungesunden Tunnel
arbeit des Mineurs, die menschliche Arbeitskraft vorzeitig abnutze
und nicht während der ganzen normalen Lebensdauer geleistet
werden könne, beigepflichtet und diesem Momente bei der Ent
schädigungsbemessung Rechnung getragen werden.
3. Die Verweigerung des Entschädigungsabzugs
Zufall
nach Maßgabe des Art. 5 litt. a FHG wird vom Obergericht
damit begründet, der streitige Unfall stelle sich als ein Ereignis
dar, welches zu den eigentlichen Betriebsgefahren gehöre; denn
das Heben und Hochstemmen einer so schweren Last sei geeignet,
Beschädigungen, wie die vorliegende, herbeizuführen; auf eine
solche Arbeitsleistung aber sei, wenn sie von einem Unfall be
gleitet werde, der Zufallsbegriff nicht mehr anwendbar (zu vergl.
Scherer, Haftpflicht des Unternehmers). Diese Argumentation
nun muß als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Allerdings er
scheint, bei der speziell in der Rechtswissenschaft herrschenden Dis
kussion über den Begriff des Zufalls, als an sich sehr beachtens
wert sowohl die Ausführung V. E. Scherers (a. a. O. S. 132
ff.), welcher sich die Vorinstanz angeschlossen hat, daß nämlich
Zufall im Haftpflichtrecht nur anzunehmen sei, sofern ein Unfall
nicht durch Verwirklichung der speziellen Betriebsgefahr der haft
pflichtigen Unternehmung verursacht worden sei, als auch die
ähnliche Formulierung des Begriffs durch W. Kaiser in seiner
Abhandlung über die Reduktion der Haftpflichtentschädigung wegen
Zufalls (Zeitschrift für Schweiz. Recht NF 25 (1906) S. 413
ff.), wonach ein Unfall als zufällig anzusehen sein soll nur, so
fern er für den Haftpflichtigen nach den gegebenen Umständen nicht
voraussehbar war. Allein die beiden Anschauungen entsprechen
nicht dem Standpunkte des geltenden FHG, als dessen Auslegung
sie entwickelt sind. Zufall als Moment der Entschädigungsreduk
tion im Sinne des Art. 5 ltt. a FHG liegt vielmehr, wie das
Bundesgericht in konstanter Praxis angenommen hat (vergl. z. B.
AS 10 S. 354; 17 S. 533 Erw. 4; 24 II S. 236; 25 II
Erw. 4 S. 176/177), allgemein dann vor, wenn der streitige
Unfall abgesehen von den die Haftpflicht überhaupt aus
schließenden Gründen der höheren Gewalt, des Verbrechens oder
Vergehens dritter Personen und des ausschließlichen Selbstver
schuldens weder auf ein Verschulden des haftpflichtigen Unter
nehmers, noch auf ein (neben dem zugehörigen Haftpflicht Aus
schlußgrund allerdings nur als konkurrierend kausal in Betracht
fallendes) Verschulden des Verunfallten zurückzuführen ist. Hiefür
spricht vorab mit aller Deutlichkeit die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes. Die bundesrätliche Botschaft zu dessen Entwurf, vom
26. November 1880 (BBl 1880 4 S. 541 ff.), verwendet den
Ausdruck Zufall stets im Gegensatz zu Verschulden speziell
des haftpflichtigen Unternehmers: so z. B. a. a. O. S. 558
verbis: Der Unfall muß durch das Verschulden des Fabrikanten
oder eines seiner Repräsentanten ... oder auch durch Zufall
erfolgt sein ; ferner auf S. 561, wo Zufall angenommen wird,
wenn Unfälle sich ereignen, ohne daß einem Menschen ein be
sonderes Verschulden zur Last gelegt werden kann, und ohne
daß ein Fall höherer Gewalt vorliegt ; endlich auch auf S.572
in dem von Kaiser (a. a. O. S. 423/424) diskutierten Passus,
wonach die Haftpflicht nicht als voll engagiert angesehen werden
soll, u. a. bei Zufällen, die weder dem Fabrikanten, noch dem
Verletzten zur Last gelegt werden können, sondern das Resultat
fataler, nicht vorherzusehender Umstände sind . Und auch die
Kommissionalberichte der beiden gesetzgebenden Räte zum Gesetzes
entwurf weichen von diesem Sprachgebrauch nicht ab: vergl.
I. Bericht der Mehrheit der ständerätlichen Kommission, vom
21. Februar 1881 (BBl 1881 1 S. 472 ff., speziell 478, wo
von unverschuldetem Zufall gesprochen wird); Bericht der
Minderheit der ständerätlichen Kommission, vom 21. Februar
1881 (BBl 1881 1 S. 483 ff., speziell 492, zu Art. 5); II. Be
richt der Mehrheit der ständerätlichen Kommission, vom 20. April
1881 (BBl 1881 2 S. 724 ff., speziell 726: Gegenüberstellung
der möglichen Entstehungsarten der Unfälle); Bericht der national
rätlichen Kommission (BBl 1881 3 S. 333 ff., speziell 334
39). Zur gleichen Auslegung führt aber auch der Zusammen
hang des Gesetzestextes selbst. Das Gesetz stellt in den Art. 1
und 2 als Hauptfälle der Haftbarkeit (neben denjenigen für die
sogenannten Betriebskrankheiten, nach Maßgabe des Art. 3) ein
ander gegenüber die Haftung bei Verschulden des Betriebsunter
nehmers oder eines Vertreters desselben (Art. 1), und die Haf
tung ohne ein solches Verschulden, mit Vorbehalt der erwähnten
Haftpflicht Ausschlußgründe (Art. 2). Auf diese letztere Haftung
aber bezieht sich unzweifelhaft die Bestimmung des Art. 5 litt. a.
Folglich muß deren Begriff des Zufalls notwendigerweise dem in
Art. 2 vorausgesetzten Fehlen des Verschuldens überhaupt auf
Seite des Unternehmers und des, wie angegeben, konkurrierenden
Selbstverschuldens des Verunfallten entsprechen. Es liegt somit zu
einer Abänderung der bestehenden Praxis kein Grund vor, und
deren Anwendung rechtfertigt gegebenenfalls einen Abzug
Zufall, da hier mit Bezug auf das Unfallsereignis des Bruchaus
tritts unbestrittenermaßen keine der Parteien ein Verschulden trifft.
4. Dagegen ist das Begehren der Beklagten um Vornahme
eines weiteren Abzugs für die Vorteile der Kapitalabfindung mit
dem Obergericht zu verwerfen. In der Tat hat das Bundesge
richt, wie der Kläger zutreffend eingewendet, schon wiederholt aus
gesprochen, daß sich ein solcher Abzug nur rechtfertige, sofern die
Größe der in Frage stehenden Abfindungssumme eine besondere
kapitalistische Verwertung derselben ermöglicht (vergl. z. B. AS 24
II S. 619 Erw. 3; 28 II S. 231; 30 II S. 503 Erw. 8 i. f.).
Diese Voraussetzung aber trifft vorliegend nicht zu. Wenn die
Beklagte zur Begründung des streitigen Abzugs damit argumen
tiert, die Kapitalabfindung beruhe auf einer willkürlichen Prä
sumtion der Lebensdauer des Arbeiters und belaste den haftpflich
tigen Unternehmer zum Vorteile jenes auf jeden Fall stärker, als
die an sich richtige Rentenabfindung, so ist dem entgegenzuhalten,
daß die der Kapitalisierung des Schadens zu Grunde liegende
Wahrscheinlichkeitsrechnung gegenüber dem wirklichen Verlaufe der
Dinge keineswegs stets und notwendigerweise den Unternehmer
als den Benachteiligten erscheinen läßt, sondern in gleichem Maße
auch die Möglichkeit einer Benachteiligung des entschädigten Ar
beiters offen läßt, so daß dieser Rechnungsmodus allein jenen
Abzug nicht zu begründen vermag.
5. Die in den vorstehenden Erwägungen 2 und 3 anerkannten
Abzüge sind zusammen mit 15 % in Rechnung zu stellen, und es
reduziert sich demgemäß die dem Kläger gebührende Entschädigung
gegenüber dem angefochtenen Zuspruche der Vorinstanz auf den
abgerundeten Betrag von 1800 Fr.;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird insoweit gutgeheißen, und
entsprechend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 27. Dezember 1905 dahin abgeändert, daß die dem Kläger
in Dispositiv 1 litt. c desselben zugesprochene Entschädigung auf
1800 Fr., mit Zins zu 5 % seit 11. Mai 1905, herabgesetzt
wird.