- Arteil vom 10. Mai 1907 in Sachen
Würgler-Wächter, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Spar- und Leihkasse Frutigen, Kl. u. Ber. Bekl.
Natur und Wirkungen der Abtretung nach Art. 260 SchKG; speziell:
Wirkung des Rücktrittes einzelner Anfechtungsgläubiger von der
Klage (oder des Verzichtes auf die Abtretung). Wirkungen des
Verzuges des Ersteigerers bei der Steigerung beweglicher
Sachen. Art. 143, 129 SchKG; 119 OR. Das SchKG regelt die Ver
zugsfolgen erschöpfend.
A. Durch Urteil vom 26. Januar 1907 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19, Septem
r 1906 ist aufgehoben.
- Der Beklagte ist im Sinne des Art. 260 SchKG schuldig
erklärt, der Klägerin 3268 Fr. samt Zins zu 5% seit 5. Juli
1905 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An
trägen:
Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das bezirks
gerichtliche Urteil wieder herzustellen, d. h. die Klage abzuweisen;
eventuell:
a) Es sei die Berufungsbeklagte nur im Verhältnis ihrer For
derung zur Gesamtheit aller 9 Abtretungsgläubiger klagberechtigt.
b) Es sei der Zins erst vom 21. Februar 1902 an zu 5
zu berechnen.
c) Es sei das ganze Prozeßergebnis nicht der Berufungsbeklag
ten, sondern dem Konkursamt Interlaken zur Verteilung unter
die Berechtigten auszuhändigen.
C. Die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung ange
tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Parteien waren Konkursgläubiger in dem im Oktober
1898 eröffneten Konkurse des I
J. Jaggi Thönen, Besitzers des
Hotel Viktoria in Grindelwald, und zwar der Beklagte mit Pfand
rechtsrang, die Klägerin in V. Klasse. Am 28. Februar 1899
fand die Steigerung der Hotelliegenschaft samt dem dazu gehörigen
Mobiliar statt, und der Ersteigerer war der Beklagte, wobei er
das Mobiliar um den Schatzungspreis von 39,825 Fr. ersteigerte.
Laut Ziff. 2 der Steigerungsbedingungen für die Liegenschaft
sollten Zins, Nutzen und Schaden mit dem Ersteigerungstage
beginnen. Ziff. 6 bestimmte: Die Steigerungskaufsumme ist über
die Überbünde hinaus bar zu bezahlen, für dieselben wird das
Pfandrecht auf den Steigerungsgegenständen vorbehalten und
der Ersteigerer hat nebstdem weitere Sicherheit durch Bürgschaft
oder Hinterlage zu leisten; er erhält das Verfügungsrecht über
die Steigerungssache erst nach erfolgter Sicherheitsleistung.
Betreffend das Hotel Mobiliar bestimmte Ziff. 2: Der Kaufpreis
ist weil das Mobiliar nicht getrennt hingegeben werden kann
nach Perfektwerden des Kaufvertrages um das Hotel zu be
zahlen. Hiefür ist solide, der Konkursverwaltung genügende
Sicherheit zu leisten. Der Beklagte stellte sofort Sicherheits
leistung durch Bürgschaft. Er bezahlte den Kaufpreis von
34,825 Fr. in verschiedenen Raten, am 10. August 1899, 30. Ok
tober 1903 und 10. Februar 1904. Auf Verlangen des Kon
kursamtes Interlaken bezahlte er für die ausstehende Summe Zins
zu 3%, zusammen 4902 Fr. Gegen die Verteilungsliste erhob
u. a. die heutige Klägerin Beschwerde, wobei sie u. a. sich darüber
beschwerte, daß das Konkursamt für die Kaufpreissumme nur
3%, 4902 Fr., statt 5%, 8170 Fr., Verzugszins verlangt
habe und begehrte, das Konkursamt sei zu verhalten, die Diffe
renz einzufordern. Dieses Begehren ist letztinstanzlich durch Ent
scheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundes
gerichts vom 15. Juni 1904 abgewiesen worden (AS 30 I
Nr. 82 Erw. 4 S. 476 f. Sep. Ausg. 7 Nr. 46 S. 216),
mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um eine Vertei
lungs sondern um eine Admassierungsfrage, und eine beschwerde
fähige Verfügung liege noch gar nicht vor. Nach Erledigung
dieser Beschwerde durch die kantonale Aufsichtsbehörde
die sich
bezüglich dieses Beschwerdepunktes als inkompetent erklärt hatte
schrieb das Konkursamt Interlaken dem Beklagten, am 20. Mai
1904, die Gerichte hätten demnach festzustellen, ob der Verzugs
zins zu 3 oder zu 5 % zu entrichten sei; ich habe nur 3%
gefordert, um Ihnen entgegenzukommen, obschon ich dazu nicht
berechtigt war; Art. 143 Al. 2 SchKG schreibt vor, daß der
Verzugszins à 5% berechnet werde. Es forderte demgemäß
die Differenz mit 3268 Fr. (8170 Fr. statt 4902 Fr.) vom
Beklagten ein. Im Dezember 1904 trat dann das Konkursamt
diesen Anspruch der Masse auf Forderung der Zinsdifferenz an
9 Gläubiger, worunter die heutige Klägerin, ab (im Sinne des
Art. 260 SchKG), und die Klägerin hat den Anspruch mit der
vorliegenden Klage geltend gemacht, nachdem sie am 3. Juli 1905
gegen den Beklagten einen Zahlungsbefehl erlassen hatte, wogegen
Rechtsvorschlag erfolgt war.
- Der Beklagte nimmt auch heute wieder in erster Linie die
Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin auf. Wäh
rend er sie vor den kantonalen Instanzen damit begründet hatte,
die Klägerin könne, da der Anspruch von der Masse an mehrere
Gläubiger abgetreten worden sei, nicht den ganzen Anspruch gel
tend machen, und beide kantonalen Instanzen diesen Standpunkt
abgewiesen haben, versucht er heute die Einrede damit zu begrün
den, daß er ausführt, die andern Abtretungsgläubiger, welche sich
der Klägerin nicht angeschlossen oder nicht selbständig geklagt
AS 33 II 1907
hätten, haben dadurch für ihre Quote auf den Anspruch verzichtet,
und daher könne die Klägerin nicht den ganzen Anspruch ein
klagen. Auch unter dieser neuen Form ist die Einrede der man
gelnden Aktivlegitimation für das ganze unbegründet. Der Gläu
biger, dem die Konkursmasse nach Art. 260 SchKG einen An
spruch abtritt, ist berechtigt, den Anspruch in seiner Totalität
geltend zu machen. Die Abtretung an ihn bewirkt aber nicht eine
materielle Abtretung des Rechtes selbst, sondern nur eine Ab
tretung des Prozeßführungsrechts;die Einzelgläubiger werden
durch die Abtretung nicht zu Trägern des Rechtes; dieses gehört
vielmehr nach wie vor zur Masse. Ein einzelner Abtretungsgläu
biger kann daher auch niemals zu Gunsten des Schuldners auf
ein Verzicht wirkt vielmehr
den materiellen Anspruch verzichten
nur zu Gunsten der Masse bezw. der andern Abtretungsgläu
biger, und zwar auch bei teilbaren Ansprüchen. Bei Verzicht ein
zelner auf die Prozeßführung kann dennoch jeder der andern Ab
tretungsgläubiger den Anspruch in seiner Totalität, mit den in
Art. 260 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Rechtswirkungen, ein
klagen. Der einzelne Abtretungsgläubiger hat auch bei Abtretung
an mehrere ein durchaus selbständiges Prozeßführungsrecht, und
weder die Bildung einer Streitgenossenschaft noch eine Aufforde
rung an die übrigen Abretungsgläubiger, sich der Klage anzu
schließen, ist notwendig. Umgekehrt aber kann der Nichtbeitritt der
übrigen Abtretungsgläubiger zur Klage des einen dem Prozeß
führungsrecht dieses Einen in keiner Weise Abbruch tun.
3. In materieller Hinsicht stützt die Klägerin ihren Anspruch
in erster Linie auf die Steigerungsbedingungen, wonach Zins,
Nutzen und Schaden am Steigerungstag beginnen sollten. Zur
Widerlegung dieses Standpunktes genügt jedoch ein Hinweis da
rauf, daß die betreffende Bestimmung der Steigerungsbedingungen
nur die Liegenschaft betrifft und im Abschnitt über das Mobiliar
nicht aufgenommen ist.
4. Abgesehen von den Steigerungsbedingungen, will die Klä
gerin ihren Anspruch aus Art. 143 und 129 SchKG herleiten;
sie will diesen Bestimmungen entnehmen, daß das SchKG für
den Verzug des Ersteigerers einen gesetzlichen Verzugszins von
5% stipuliere. Diese Bestimmungen von denen übrigens nur
Art. 129 in Frage kommen kann, da es sich beim Hotelmobiliar
um bewegliche Sachen handelt betreffen den Fall der nicht
rechtzeitigen Zahlung durch den Ersteigerer; und zwar ist dabei,
bei Steigerung beweglicher Sachen, als Regel Barzahlung und
als Ausnahme ein Zahlungstermin von höchstens zwanzig Tagen
vorgesehen. Folge der nicht rechtzeitigen Zahlung ist die Rück
gängigmachung des Zuschlages und die Anordnung einer neuen
Steigerung; hiebei wird der frühere Ersteigerer schadenersatzpflich
tig und zwar wird dabei der Zinsverlust zu 5% gerechnet. Diese
Bestimmung über die Zinsen betrifft also den Fall der Rückgängig
machung des Zuschlags wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des
Steigerungspreises und die daraus entspringende Schadenersatz
pflicht des Ersteigerers: sie enthält eine Vorschrift zur Berechnung
des Mindererlöses (der zweiten Steigerung gegenüber der ersten)
und ist nur für diesen Fall gegeben und auf ihn zugeschnitten.
Um diesen Fall aber handelt es sich vorliegend ja gar nicht, und
die Anrufung des Art. 129 (und 143) SchKG vermag daher
die Klage nicht zu stützen.
5. Subsidiär will die Klägerin ihren Anspruch aus Art. 119
OR herleiten, indem sie den Standpunkt einnimmt, diese Be
stimmung habe auch auf den Verzug beim Gantkauf Anwendung
zu finden, weil das SchKG selbst darüber keine besondern Vor
schriften enthalte; und dadurch, daß sie diesen Standpunkt zu dem
ihrigen gemacht hat, ist die II. Instanz zur Gutheißung der Klage
gelangt. Richtig ist nun allerdings nach der Praxis des Bundes
gerichts, daß die privatrechtlichen Bestimmungen über den Kauf
vertrag auch auf den Gantkauf Anwendung sinden, soweit ihrer
Anwendung nicht die Normen des Spezialgesetzes, d. h. eben des
SchKG entgegenstehen, und soweit sich im letztern Lücken finden.
Die Anwendbarkeit des Art. 119 OR über den Zahlungsverzug
des Schuldners hängt daher davon ab, ob das SchKG diese
Materie erschöpfend regle, oder aber darüber eine Lücke aufweise.
Diese Frage ist im ersteren Sinne zu beantworten. Während nach
gemeinem Recht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners die
Wahl hat, auf der Erfüllung zu beharren und dazu (bei Zah
lungsverzug) Verzugszinsen zu beanspruchen, oder aber vom Ver
trage zurückzutreten und (bei Verschulden des Schuldners) Scha
denersatz zu verlangen, hat der Betreibungsbeamte (dessen rechtliche
Stellung beim Gantkauf hier keiner nähern Erörterung
darf; vergl. darüber E. Huber in ZschwR NF 24 102
beim Gantkauf kein derartiges Wahlrecht. Nach Art. 143 und
129 SchKG (vergl. für den Konkurs Art. 259) hat er viel
mehr im Falle Verzuges des Ersteigerers stets den Zuschlag rück
gängig zu machen, womit eine Schadenersatzpflicht des Ersteigerers
ins Leben tritt. Es handelt sich hiebei um eine öffentlich rechtliche,
zwingende Vorschrift, die eine Pflicht des Betreibungs (bezw.
Konkurs )amtes begründet und im Interesse der glatten, sichern
Durchführung der Verwertung und zur Wahrung der Interessen
der Gläubiger aufgestellt ist. Der Fall, daß der Kaufpreis (bei
Beweglichkeiten über 20 Tage hinaus) nach der Steigerung ge
schuldet wird, soll danach gar nicht vorkommen können, er ist bei
normalem, ordnungs und gesetzmäßigem Gang der Dinge aus
geschlossen. Damit aber verbietet sich eine Heranziehung des
Art. 119 OR über den Zahlungsverzug des Schuldners auf den
Verzug des Ersteigerers beim Gantkauf, da eben das Spezial
gesetz die Folgen dieses Verzuges erschöpfend in einer Weise regelt,
die einer Forderung von Verzugszinsen schlechterdings keinen
Raum läßt. Hieraus ergibt sich die Abweisung der Klage, der es
danach am gesetzlichen Fundament gebricht, von selbst, ohne daß
nötig wäre zu untersuchen, ob und von wann an der Beklagte
sich überhaupt im Verzuge befunden habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und, in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Ja
nuar 1907, die Klage abgewiesen.