Negative declaratory action concerning a registered word mark; legal interest in challenging the non-existence of a trademark right. A person threatened with reliance on a registration has standing to seek a declaration that no trademark right exists. A third party’s name may function as a trademark only so long as it denotes commercial origin; once any producer reference has disappeared in public perception, the designation becomes mere product terminology and thus common property, incapable of trademark protection. Where the cantonal court’s factual findings establish the loss of origin significance, the Federal Court is bound by them (consid. 2-3).
sie von Amteswegen zu löschen. das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum angewiesen wirdt Tagen seit Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen, widrigenfalls 2. Die Beklagten werden verurteilt, diese Marken binnen 14 und Paste, ungesetzlich sind und keinen Markenschutz genießen. tische Präparate in Form von Tabletten, Pastillen, Cachou, Pillen übertragenen Marken Wybert und Wibertli für pharmazeu vember 1904 unter Nr. 17,901 und 17,900 auf die Beklagten genössischen Amt für geistiges Eigentum und am 5. und 7. No Basel am 22. Februar 1898 sub Nr. 9901 und 9902 beim eid
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage wieder aufnehmen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be klagten diesen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch tenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eines Dritten, auch wenn die Bezeichnung eine Ware bezeichnet, zum Produzenten lebendig. Dagegen verschwindet diese Beziehung, wenn auch andere Produzenten das gleiche Produkt herzustellen in der Lage sind; und sie ist nie entstanden, wenn von Anfang an die Beziehung zum Produzenten losgelöst und die Bezeichnung als reine Sachbezeichnung verwendet war. Es mag nun dahin gestellt sein, in welcher Weise die Bezeichnung Wybert ursprüng lich von den Beklagten bezw. ihren Rechtsvorgängern verwendet worden ist. Vieles in den Akten spricht dafür, daß sie von An fang an als reine Sachbezeichnung dienen sollte; so die Bezeich nung Wybert Tabletten , ferner die Aufschriften hergestellt nach dem Rezepte von Dr. Wybert . Da ein Verfahrensschutz zur Zeit der ersten Herstellung des Mittels, wie auch noch zur Zeit der Eintragung der Marken, nicht bestand, konnte mit dem Hin weis auf die Herstellung nach dem Rezepte Dr. Wyberts wohl kaum eine genügende Beziehung zum Produzenten geschaffen werden. Des weitern fällt in Betracht, daß die Beklagten selber nicht behauptet haben, Dr. Wybert habe ihnen das Recht an seinem Namen übertragen; eine solche Übertragung wäre übrigens nicht ohne weiteres zulässig, sondern nur in Verbindung mit einer Beteiligung am Geschäft; daß aber eine solche Beziehung zwischen den Rechtsvorgängern der Beklagten und Dr. Wybert der nach Feststellung der Vorinstanz lange vor 1898 gestorben ist bestanden habe, ist eine tatsächliche Behauptung, die erst heute aufgestellt worden und daher gemäß Art. a OG nicht zu hören ist. Verhalte es sich indessen hiemit: mit der ursprünglichen Be ziehung der Verwendung des Namens Wybert zu dem Geschäfte der Beklagten, wie immer, so muß die Klage unter allen Um ständen aus dem Grunde geschützt werden, weil die Bezeichnung Wybert Sachbezeichnung und damit markenunfähiges Gemeingut geworden ist. Denn die Vorinstanz stellt, offenbar auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhälinisse, fest, daß im Publikum jede Erinnerung an eine Beziehung zwischen der Be zeichnung Wybert und dem Geschäfte der Beklagten erloschen ist und längst vor der Eintragung erloschen war. Das ist eine Feststellung eines tatsächlichen Verhältnisses, an welche das Bun desgericht gemäß Art. 81 OG gebunden ist. Es ist denn auch festgestellt, daß speziell die Bezeichnung Wibertli ursprünglich vom Publikum eingeführt worden ist; dieses aber hat damit offen bar eine Ware, losgelöst von jeder Beziehung zum Produzenten, bezeichnen wollen. Der Rechtsschluß der Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen: daß Wybert in Verbindung mit Tabletten 2c. und Wibertli eine Sachbezeichnung geworden sei, ist danach durchaus zutreffend. Ebenso muß dies, der Natur des Markenrechtes nach, wie die Vorinstanz richtig ausführt, für das ganze Gebiet der Eintragung, also für die ganze Schweiz, Gültigkeit haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel Stadt vom 19. März 1907 in allen Teilen bestätigt.