- Arteil vom 14. Juni 1907
in Sachen Gams, Kl. u. Ber. Kl., gegen Benz-Wegmann,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Unzulässigkeit einer Feststellungsklage auf Anerkennung eines Pa
tentes gegenüber einem angeblichen Nichterfinder, der im Besilze
eines provisorischen Patentes ist. Zulässigkeit der Berufung nach
Art. 30 PatGes.
A. Durch Urteil vom 1. Februar 1907 hat das Bezirksgericht
Bülach über das Rechtsbegehren der Klage:
Ist der Beklagte verpflichtet, das ausschließliche Urheberrecht
des Klägers an der Erfindung betreffend Häckselpresse (System
Gams) anzuerkennen, und ist demgemäß der Kläger allein be
rechtigt, seine Erfindung im In und Ausland zum Patente
anzumelden?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innert Frist die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gut
heißung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache behufs An
ordnung einer Oberexpertise.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
Gutheißung, der Vertreter des Beklagten Abweisung der Berufung
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger ist Maschineningenieur und Besitzer einer Ma
schinenfabrik. Der Beklagte ist Landwirt und befaßt sich mit Kauf
und Verkauf von geschnittenem Futter (Häcksel). Im Frühjahr
1905 wurde in der Fabrik des Klägers auf Bestellung des Be
klagten eine Maschine angefertigt, die dazu bestimmt war, Häcksel
in Säcke zu pressen. Die Konstruktion hatte der Beklagte mit
einem Werkführer des Klägers besprochen. Darüber, ob das wich
tigste und wesentlichste an dieser Maschine auf Ideen des Be
AS 33 II 1907
klagten oder auf solche jenes Werkführers zurückzuführen sei,
herrscht unter den Parteien Streit. In der Folge fanden zwischen
dem Kläger und dem Beklagten Unterhandlungen über den ge
meinsamen Erwerb eines Patentes statt. Diese Unterhandlungen
zerschlugen sich jedoch, und es suchten dann beide Parteien selb
ständig um Erteilung eines Patentes nach. Der Beklagte meldete
am 28. September 1905 folgende Patentansprüche beim eidgenössi
schen Amt für geistiges Eigentum an: 1. Maschine zum Pressen
von Häcksel in eine Form, gekennzeichnet durch ein zum Ein
setzen in die Form und zur Aufnahme der zu pressenden Häcksel
bestimmtes Rohr, einen Preßkolben zum Zusammenpressen der
Häcksel, Mittel, um die Häcksel in der gepreßten Lage zu er
halten, sowie Vorrichtungen zum Verschieben des Rohres und
des Preßkolbens, das Ganze derart, daß in dem in die Form
einzusetzenden Rohre befindliche Häcksel mittelst des Preßkolbens
zusammengepreßt, das Rohr zwecks Überführung der Häcksel in
die Form aus dieser herausgezogen, die Häcksel zwecks Ve
schließens der Form in der gepreßten Lage gehalten und der
Preßkolben wieder von den Häckseln weggenommen werden kann;
2. Maschine nach Anspruch 1, bei welcher ein feststehend an
geordneter Einfüllzylinder vorhanden ist, über welchen das Rohr
geschoben werden kann; 3. Maschine nach Anspruch 1, bei
welcher die Mittel zum Erhalten der Häcksel in der gepreßten
Lage ein am Gestell befestigter Rahmen und eine Gabel sind.
Der Kläger meldete seinerseits am 25. Oktober 1905 folgende
Ansprüche an: 1. Packpresse für Futterstoffe und andere Mate
rialien, gekennzeichnet durch zwei beidseitig offene, vertikal an
geordnete, zur Aufnahme der zu pressenden Stoffe bestimmte
Zylinder, von denen der eine festgelagert ist, während der andere,
über den eine Packhülle aufgeschoben werden kann, die zur Auf
nahme der gepreßten Stoffe bestimmt ist, über dem erstern ver
schoben werden kann; gekennzeichnet ferner durch einen, in dem
feststehenden Zylinder geführten und in diesem und dem beweg
baren Zylinder in der Längsaxe derselben verschiebbaren Kolben,
welch letzterer an der Stirnfläche mit Nuten versehen ist, ferner
durch Mechanismen, die nach Inbetriebsetzung der Maschine ein
selbsttätiges Abstellen bezw. Ausrücken der Antriebsvorrichtung
für den Preßkolben und den bewegbaren Zylinder bewirken; das
ganze zum Zwecke, in die Zylinder eingefüllte Stoffe pressen
und durch Verschieben des bewegbaren Zylinders über den fest
gelagerten den gepreßten Stoff in die über den bewegbaren
Zylinder aufgeschobene Packhülle ausstoßen und so fassen zu
können; ferner gekennzeichnet dadurch, daß an den feststehenden
Säulen, der Tiefstlage des Preßkolbens entsprechend, ein in der
Höhenrichtung verstellbarer Rahmen horizontal angeordnet ist
um an der Unterseite desselben Nadeln durch die Packhülle und
die Nuten des Preßkolbens hindurchstoßen zu können und da
durch beim Hochgehen des letztern ein Herausquellen der ge
preßten Stoffe aus der Packhülle zu verhindern und die Pack
hülle über dem gepreßten Stoff bequem verschließen zu können.
2. Packpresse für Futterstoffe nach Anspruch 1, wie in Bezug
auf die Zeichnung in der Beschreibung erläutert ist.
Für diese Patentansprüche erhielten beide Parteien je ein pro
viforisches Patent. Dasjenige des Beklagten wurde am 30. April,
dasjenige des Klägers am 15. Mai 1906 ausgefertigt.
Inzwischen hatte der Kläger am 14. Januar 1906 Weisung
eingereicht mit dem oben sub A wiedergegebenen Rechtsbegehren.
Diese Klage ist vom Bezirksgericht Bülach aus dem Grunde
abgewiesen worden, weil der Beklagte und nicht der Kläger der
wahre Erfinder der Häckselpresse sei.
2. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Novem
ber 1906 in Sachen Walder gegen Knecht ausführlich dar
getan hat, findet die Bestimmung von Art. 30 des Patentgesetzes
nicht nur auf die drei in den Artikeln 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und
24 vorgesehenen, sondern auf alle das Erfindungsrecht betreffen
den Zivilklagen Anwendung. Und wie ferner in demselben Urteil
gezeigt wurde, ist dem angeführten Artikel des Bundesgesetzes im
Kanton Zürich dadurch nachgelebt worden, daß die Bezirksgerichte
als einzige kantonale Instanz in Patentstreitigkeiten bezeichnet
worden sind. Daraus folgt für den vorliegenden Fall einmal, daß
das bezirksgerichtliche Urteil mit Recht direkt an das Bundes
gericht und nicht zuerst an das kantonale Obergericht weiterge
zogen worden ist, und sodann, daß das Bundesgericht zur An
Oben Nr. 20 S. 168 ff.
(Anm. d. Red. f. Pabl.)
handnahme der Berufung kompetent ist, trotzdem es sich nicht um
eine der drei im Patentgesetz ausdrücklich vorgesehenen Zivilklagen
handelt.
3. Hiemit ist freilich die weitere Frage, ob neben den im Patent
gesetze ausdrücklich vorgesehenen oder stillschweigend zugelassenen
Klagen auch eine Feststellungsklage wie die vorliegende zulässig
sei, oder ob die Zulässigkeit derselben wie in Sachen Walder
gegen Knecht diejenige der Patentabtretungsklage (vergl. das Ur
teil des Bundesgerichts vom 25. Januar 1907 ) verneint
werden müsse, noch nicht entschieden. Indessen ergibt sich die Un
zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage aus folgenden Er
wägungen
Das Patentgesetz gewährt demjenigen, der sich für den wahren
Urheber einer von einem andern patentierten Erfindung hält und
diesen andern an der Ausbeutung seines Patentes hindern will,
das Mittel der Patentnichtigkeitsklage. Solange der wahre Er
finder mit dieser Klage nicht obgestegt hat, besitzt der Patent
nehmer das alleinige Recht auf Verwertung der Erfindung. Für
den wahren Erfinder hätte somit die bloße Feststellung seiner Ur
heberschaft keinen unmittelbar praktischen Wert; sie könnte einen
Wert für ihn nur insofern haben, als dadurch der Boden für
eine von ihm anzustellende Patentnichtigkeitsklage geebnet würde.
Dies würde aber voraussetzen, daß die Feststellungsklage in einem
Zeitpunkte angestellt werden könnte, wo die Nichtigkeitsklage noch
nicht zulässig ist, was allerdings dann der Fall wäre, wenn die
Anstellung der Nichtigkeitsklage an die Voraussetzung eines be
stimmten Zeitablaufs seit Erteilung des Patentes geknüpft wäre
oder wenn für den wahren Erfinder die Möglichkeit bestünde,
durch eine Feststellungsklage schon die Erteilung des Patentes an
einen Nichterfinder zu verhindern. Ersteres trifft jedoch nicht zu,
indem ja sogar ein provisorisches Patent nichtig erklärt werden
kann (Simon, Gewerbl. Rechtsschutz, Anm. 28 zu Art. 10), und
was letzteres betrifft, so ist eine solche Möglichkeit schon deshalb
ausgeschlossen, weil nach Art. 16 des BG das Patentamt ver
pflichtet ist, ein nachgesuchtes Patent zu erteilen, sofern nur die
formellen Requisite des Gesetzes erfüllt sind, also auch in Fällen,
Oben Nr. 20 S. 163 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
wo bereits durch Urteil festgestellt wäre, daß der Gesuchsteller
nicht der wahre Erfinder ist.
Es besteht somit in der Tat kein Grund, neben der vom Ge
setze geregelten Patentnichtigkeitsklage noch eine Klage auf bloße
Feststellung der Nichturheberschaft des Beklagten bezw. der Ur
heberschaft des Klägers zuzulassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirks
gerichts Bülach vom 1. Februar 1907 im Dispositiv bestätigt.