Art. 83 OR; scope of suretyship for a credit relationship and usury defense; usury remains subject in full to cantonal law, so the Federal Court has no competence to review whether the underlying credit is usurious or immoral under federal law (consid. 2). A surety who guarantees a credit in its entirety is bound not only for ordinary interest and customary commissions, but also for extraordinary contractual payments made by the principal debtor within the credit relationship, provided the credit limit is not exceeded; a defense based on the debtor’s internal use of the credit or on non-ordinary commissions is unavailable to the surety (consid. 3).
gezogen. Borner verzinste die von ihm auf diesen Kredit geschul deten Wechsel die jeweilen prolongiert wurden zu 5 % und zahlte bei den Prolongationen jeweilen ¼ % Provision. Nachdem Borner in Konkurs geraten war, betrieb die Beklagte den Kläger im September 1904 für den ausstehenden Betrag von 23,097 Fr. nebst Zinsen, wogegen der Kläger keinen Rechts vorschlag erhob. Die Beklagte ließ jedoch die Frist zur Stellung des Konkursbegehrens unbenützt ablaufen. Zufolge der vom Klä ger und andern Bürgen geleisteten Abzahlungen verringerte sich die Schuld auf 3300 Fr.; gegen eine neue Betreibung für diesen Betrag erhob der Kläger Rechtsvorschlag, wogegen die Beklagte Rechtsöffnung erwirkte. Hiegegen hat nun der Kläger die vor liegende Aberkennungsklage erhoben, mit der er geltend macht: Das Rechtsgeschäft zwischen der Beklagten und Borner sei unsitt lich, weil sich die Beklagte dabei des Wuchers schuldig gemacht habe; eventuell haften die Bürgen nach dem Bürgscheine nur für die übliche Provision, nicht für derartige außerordentliche Kom missionen wie der Abzug von 3000 Fr. sich darstelle. Diese Ein wendungen sind von der Vorinstanz zurückgewiesen worden. 2. Soweit die Klage sich auf die Ungültigkeit des von der Beklagten geltend gemachten Kreditvertrages wegen wucheri scher Ausbeutung des Schuldners Borner stützt, fehlt dem Bun desgericht die Kompetenz zur Beurteilung der Streitsache, da der Wucher, nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichts, gemäß Art. 83 Abs. 2 OR im ganzen Umfange dem kantonalen Recht untersteht. Auch die Frage, ob ein wucherischer Vertrag unsittlich sei, ist dem kantonalen Recht überlassen; es kann nicht durch Heranziehung von Art. 17 OR ein Rechtsgeschäft, gegen das einzuschreiten dem kantonalen Recht überlassen ist, vom Standpunkt des eidgenössischen Rechtes aus als unsittlich bezeich net und dem Bundesgericht eine Kompetenz vindiziert werden, die ihm auf Grund von Art. 83 OR fehlt. 3. Dagegen ist einzutreten auf die Einwendung des Klägers, er habe sich für die Provisionsforderung von 3000 Fr. nicht ver bürgt, sondern nur für die wirkliche Kapitalforderung von 20,000 Fr. nebst üblicher Provision. Nach Inhalt des Kredit scheines hatte sich nun allerdings der Hauptschuldner nicht zu mehr als zu den üblichen Provisionen verpflichtet; allein er war daneben eine besondere Verpflichtung zur Zahlung einer außer ordentlichen Abschlußprovision eingegangen und zahlte diese Schuld durch Verrechnung mit der ihm aus dem Kreditvertrag zustehenden Forderung. Die Bürgen haben sich nun aber für den Kredit im vollen Umfange verbürgt, nicht nur für eine aus einer bestimmten Benützung des Kredites entstehende Forverung, atfo nicht nur für die aus Dartehen famt Zinsunüblicher Provision an den Häuptschuldner entstehende Schuld. Benützt der Hauptschuldner den Kredit, um irgendwelche andere Leistungen an den Kreditgeber zu machen, so berührt das die Bürgen nicht und steht ihnen eine Einrede hieraus nicht zu, weder aus der Person des Hauptschuld ners, noch nach Inhalt des Bürgscheins. Durch die Erwähnung der üblichen Bedingungen der Bank über Provisionen im Kreditscheine war nicht ausgeschlossen, daß der Schuldner noch weitere Provi sionen über jene üblichen, zu denen er vertraglich verpflichtet war, hinaus aus dem Kreditbetrag leiste; solange der Kreditbetrag nicht überschritten wird, kann sich der Bürge gegen eine solche Be nützung des Kredites nicht mit Erfolg wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 22. April 1907 in allen Teilen bestätigt.