Payments for share subscriptions made at the company’s designated paying place are, absent a special agreement, payments to the company and not deposits with the bank; restitution after failure of the issue must therefore be pursued against the company or its estate. The decisive criterion is whether the bank undertook, vis-à-vis the subscriber, to hold the funds as depository until the issue succeeded; such an undertaking must be proved and cannot be inferred from the mere use of an interim receipt or separate accounting. Where the receipt and surrounding circumstances indicate that the bank accepted the funds on behalf of the issuer, the subscriber has no direct claim for repayment against the bank (consid. 2-4).
Gewerbebank Zürich. Indeß wurden bei Abfassung der ersten Quittung die Worte uns heute zu Handen dieser Gesellschaft durch die Worte an die Gewerbebank Zürich ersetzt, ebenso die gedruckte Unterschrift Gewerbebank Zürich durch den Stempel der Mobil A. G. nebst der handschriftlichen Unterschrift ihres Verwaltungsratspräsidenten Bucher. Die zweite Quittung wurde in einer Ecke desselben For mulars handschriftlich aufgesetzt und lautete: II. Einzahlung mit Fr. 3750 dreitausendsiebenhundertfünfzig Franken empfangen. Zürich, 29. Sept. 1905. Gewerbebank Zürich. In den Büchern der Gewerbebank wurden die beiden Zahlungen der Klägerin nebst einigen andern Aktieneinzahlungen auf einem Separatkonto, betitelt Conto Aktien Zeichnungen Mobil A. G. im Haben gebucht. Als sich herausstellte, daß die Emission nicht zu Stande ge kommen war, verlangte die Klägerin ihre Einzahlung nebst Zin sen von der Gewerbebank zurück. Diese erklärte jedoch, ohne Er mächtigung der Mobil A. G. die Rückzahlung nicht vornehmen zu können, und deponierte, da diese Ermächtigung ausblieb, den streitigen Betrag beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich. Dieses Depositum ist es, dessen Herausgabe die Klägerin im gegenwärtigen Prozesse verlangt.
seiner Einzahlung von der als Zahlstelle funktionierenden Bank zurückzuverlangen, könnte nur in einem Falle angenommen wer den, in welchem die Bank sich dem Einzahler gegenüber speziell verpflichtet hätte, den eingezahlten Betrag erst nach Zustande kommen der Emission an die emittierende Aktiengesellschaft ab zuliefern, m. a. W. es müßte zwischen der Bank und dem Ein zahler vereinbart worden sein, daß erstere ausnahmsweise nicht als Zahlstelle der Aktiengesellschaft, sondern als Depositarin des Einzahlers zu funktionieren habe. Hiefür fehlt es aber im vor liegenden Falle an allem und jedem Beweise. Insbesondere spricht der von der Klägerin produzierte Interimsschein nicht für, son dern gegen die Annahme eines bloßen Depositums . Schon die Überschrift Interimsschein , sowie die Worte und hat nach Leistung der Resteinzahlung Anspruch auf Aushändigung der ent sprechenden Aktientitel , zeigen deutlich, daß es sich um eine Zah lung an die Mobil A. G. und nicht um ein Depositum bei der Gewerbebank handelte. Die Ersetzung der gedruckten Worte uns heute zu Handen dieser Gesellschaft durch die Worte an die Gewerbebank Zürich beweist keineswegs, daß die Zahlung nicht für Rechnung der Mobil A. G. geleistet werden wollte; denn die Worte uns zu Handen dieser Gesellschaft (wobei unter uns die Gewerbebank verstanden war) mußten gestrichen werden, vom Augenblick an, wo die Quittung nicht von der Gewerbebank, son dern von der Mobil A. G. unterzeichnet wurde. Daß aber letztere und nicht die Gewerbebank unterzeichnete, ist ein untrügliches Merkmal dafür, daß es sich um eine Zahlung an die Mobil A. G handelte. Hätte die Klägerin wirklich, wie sie heute behauptet, ein Depositum bei der Gewerbebank leisten wollen, so hätte sie sich niemals mit einer von der Mobil A. G. ausgestellten Quittung begnügt. Es geht akso aus der Quittung selbst mit Sicherheit hervor, daß die Klägerin durch Vermittlung der Gewerbebank an die Mobil A. G. einzahlen wollte und daß die Gewerbebank die ein gezahlten Beträge nicht als Depositum, sondern als Zahlung für die Mobil A. G. entgegennehmen wollte und entgegengenom men hat. 4. Mit diesem Resultate stimmt auch das spätere Verhalten der
Gewerbebank Zürich überein. Denn diese Bank hat die von der Klägerin einbezahlten Beträge sofort der Mobil A. G. gutgeschrie ben und sich in der Folge stets auf den Standpunkt gestellt, ohne Ermächtigung seitens der Mobil A. G. könne sie dieselben nicht wieder zurückerstatten. Daß dabei jene Beträge der Mobil A. G. nicht auf ihrem laufenden Konto, sondern auf einem Separat konto gutgeschrieben wurden, erklärt sich auf natürliche Weise gerade daraus, daß die Mobil A. G. in den Fall kommen konnte, die eingezahlten Beträge den Einzahlern zurückerstatten zu müssen. Wäre aber auch eine andere Art der Gutschrift gewählt wor den, ja hätte sich nachträglich die Gewerbebank sogar auf den Standpunkt gestellt, es liege ein Depositum vor, so hätte hiedurch doch an der Tatsache nichts geändert werden können, daß die Ge werbebank bei der Entgegennahme der Zahlung als Vertreterin der Mobil A. G. gehandelt, und daß die Klägerin sich daher bei der Rückforderung der eingezahlten Beträge einzig an die Mobil A. G. zu halten hat. 5. Endlich ist noch zu bemerken, daß es für die Klägerin über haupt keinen Sinn haben konnte, den Betrag ihrer Aktienzeich nung bei einer Bank zu deponieren. Befürchtete sie wirklich, bei vorbehaltloser Einzahlung im Falle des Scheiterns der Emission nicht mehr zu ihrem Gelde zu kommen, so brauchte sie ja bloß die Einzahlung zu unterlassen, solange der Erfolg der Emission nicht feststand; denn daß für sie eine Verpflichtung bestanden habe, den Betrag ihrer Aktienzeichnung sicher zu stellen, hat sie weder bewiesen noch auch nur behauptet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober richts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 27. Fe bruar 1907 bestätigt.