Art. 585 Abs. 2 OR; Verjährung von Ansprüchen der Gesellschafter untereinander; Unterbrechung durch Schiedsverfahren. Ansprüche zwischen ehemaligen Gesellschaftern unterliegen der ordentlichen zehnjährigen Verjährung, nicht der kürzeren Frist für Ansprüche an die Gesellschaft. Wird ein Streit über das Gesellschaftsvermögen einem von den Parteien bestellten Schiedsrichter unterbreitet und werden ihm alle einschlägigen Akten sowie die Gelder übergeben, so ist dies mangels förmlicher Klageerhebung im Schiedsverfahren doch einer Rechtsverfolgung gleichzustellen und vermag die Verjährung zu unterbrechen. Eine Klage ist folglich nicht verjährt, wenn diese Übergabe vor Ablauf der zehnjährigen Frist erfolgt ist (vgl. Erwägung 2).
Mit der Entscheidung über das Schicksal der Kaution bei der waadtländischen Kantonalbank sowie über andere Streitpunkte hatten die Parteien im April 1898 einen gewissen Domenico Cozzi als Schiedsrichter betraut. Dieser hatte die Verteilung der Kaution in einer der heutigen Klagestellung entsprechenden Weise vorge sehen, im Dispositiv seines Urteils aber diesen Punkt nicht er wähnt. In der Folge hat er dem Beklagten die demselben von ihm zugedachte Hälfte der Kaution (zwei Werttitel von zusammen 7000 Fr. sowie Barschaft) ausgehändigt und die andere Hälfte (bestehend in dem eingeklagten Titel nebst Accessorien) bei der Be zirksgerichtskanzlei in Zürich als streitig hinterlegt. 2. Was nun zunächst die vom Beklagten erhobene Verjährungs einrede betrifft, so ist vor allem zu konstatieren, daß im vorlie genden Falle entgegen der Auffassung des Beklagten ordentliche, zehnjährige, und nicht die außerordentliche, fünfjährige Verjährung des Art 585 Abs. 1 ON Platz greift. Denn es ist ohne weiteres klar, daß es sich hier nicht um Ansprüche an die Gesellschaft , sondern um Ansprüche der Gesellschafter unter einander handelt, auf welche nach Art. 585 Abs. 2 die ordent liche Verjährung Anwendung findet, weshalb auch gar nicht unter sucht zu werden braucht, ob wirklich, wie der Beklagte behauptet, eine Kollektivgesellschaft und nicht vielmehr nur eine einfache Ge sellschaft seinerzeit zwischen den Parteien bestanden habe. Als Ausgangspunkt der zehnjährigen Verjährungsfrist erscheint der Zeitpunkt, in welchem das Vertragsverhältnis mit dem Kan ton Waadt sein Ende genommen hat. Dies ist frühestens im März 1893 geschehen; denn die Vorinstanz stellt fest, daß zu jener Zeit die Litiganten vom Kanton Waadt außer Akkord gesetzt wurden. Es ist also zu untersuchen, ob in der Zeit vom März 1893 bis zum März 1903 Unterbrechungshandlungen stattge funden haben. Richtig ist, daß die Klagerhebung und auch der Sühneversuch in die Zeit nach dem Monat März 1903 fallen. Dagegen steht fest, daß die Parteien am 25. April 1898 ihre sämtlichen Diffe renzen einem von ihnen gewählten Schiedsrichter unterbreitet haben und daß zu diesen Differenzen auch der Streit über das bei der waadtländischen Kantonalbank geleistete Depositum gehörte. Nun ist allerdings im Abschluß eines Schiedsvertrages und in der Bestellung eines Schiedsrichters in der Regel kein die Ver jährung unterbrechendes Moment zu erblicken; vielmehr bedarf es nach Art. 154 Ziff. 2 OR der Anhebung der Klage vor dem Schiedsgericht. Im vorliegenden Falle war aber eine Klagestellung vor dem Schiedsrichter überhaupt nicht vorgesehen, sondern es hatten die Parteien dem Schiedsrichter einfach alle in ihren Hän den befindlichen, auf ihr gegenseitiges Rechtsverhältnis bezüglichen Akten sowie sämtliche Gelder zu übergeben, worauf dann der Schiedsrichter, ohne an irgendwelche Prozeßregeln gebunden zu sein, eine Verteilung diefer Gelder vornehmen sollte. Demgemäß hat denn auch der Schiedsrichter die ihm übergebenen Gelder (mit Ausnahme des heute streitigen Depositums) unter die Litiganten verteilt, ohne daß von einem derselben eine Klage erhoben worden wäre. Ist aber die Klagerhebung dadurch ersetzt worden, daß fämtliche Akten und sämtliche Gelder dem Schiedsrichter über geben wurden, so ist auch in Bezug auf die Frage der Verjäh rung diese Einhändigung einer Klagestellung gleich zu erachten. Und da die Übergabe der Akten und der Gelder jedenfalls vor der am 1. Oktober 1900 erfolgten Ausfällung des Schiedsspruchs stattgefunden hat, so ergibt sich, daß die Verjährung spätestens im Jahre 1900 unterbrochen worden und die heutige Klage somit nicht verjährt ist. Auf eine Prüfung der übrigen vom Kläger geltend gemachten Unterbrechungstatsachen braucht unter diesen Umständen nicht ein getreten zu werden. 3. In der Sache selbst kann über die prinzipielle Begründetheit des klägerischen Anspruchs auf die Hälfte der Kaution kein Zwei fel bestehen (was des nähern ausgeführt wird). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ap pellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. De zember 1906 bestätigt. AS 33 II 1907