- Auszug aus dem Arteil vom 27. April 1907
in Sachen Frischknecht, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Müller, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage aus einfacher Gesellschaft zum Ankauf einer Liegenschaft. -
Kompetenz des Bundesgerichts: eidgenössisches Recht (Art. 56 0G).
Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts, Art. 81 eod.: Tat
und Rechtsfrage, speziell bei der Frage: ob aus Indizien auf den
Abschluss und Bestand einer Gesellschaft zu folgern sei.
A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1906 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist gerichtlich festzustellen, daß der Beklagte an den durch Kauf
vertrag vom 16. März 1896 von Heinr. Rüegg, Schlossermeister,
gekauften Liegenschaften in Altstetten, Wohnhaus mit Schopf
anbau, Assek. Nr. 221 samt Umgelände und Acker Flurb. Nr. 3063
Nr. 965 und Nr. 964 in Rechten und Lasten zur Hälfte mit
beteiligt ist?
erkannt:
Der Beklagte wird an den durch Kaufvertrag vom 16. Mär,
1896 von Heinrich Rüegg, Schlossermeister, gekauften Liegen
schaften in Altstetten, Wohnhaus mit Schopfanbau, Assek. Nr. 221
nebst Umgelände und Acker Flurbuch Nr. 3063, Nr. 965 und
Nr. 964 in Rechten und Lasten zur Hälfte mitbeteiligt erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage:
Es sei das angefochtene Urteil im vollen Umfange aufzuheben
und demgemäß die Klage gänzlich abzuweisen.
- (Kassationsbeschwerde an kantonales Kassationsgericht.)
- In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten seine Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger war Maurerpolier beim Beklagien vom Jahre
1894 bis 1. Januar 1899 und dann wieder vom 1. August 1899
bis 1. Mai 1905. Mit Vertrag vom 16. März 1896 kaufte der
Beklagte auf seinen Namen von Schlossermeister Heinrich Rüegg
die in der Streitfrage bezeichneten Liegenschaften zum Kaufpreise
von 24,803 Fr. 40 Cts. Bei der notariellen Fertigung, die laut
Vertrag am 1. April 1896 stattgefunden hatte, wurde zwischen
den heutigen Parteien und dem Verkäufer Rüegg vereinbart, daß
der Kläger als Eigentümer eingetragen werde. Der Kläger leistete
die Barzahlung von 7003 Fr. 40 Cts., er verzinste die auf der
Liegenschaft haftenden Kapitalien, verwaltete die Liegenschaft und
bezog die Mietzinse. Mit der Klage macht er nun geltend, es
bestehe zwischen ihm und dem Beklagten eine einfache Gesellschaft
hinsichtlich jener Liegenschaft; das sei von Anfang an die Willens
meinung der Parteien gewesen. Während die I. Instanz die vom
Kläger hiefür angeführten Indizien als nicht genügend befunden
hat, hat die II. Instanz die Indizien als schlüssig dafür, daß zwi
schen den Parteien eine einfache Gesellschaft abgeschlossen worden
sei, erachtet.
- Die Kompetenz des Bundesgerichts in der Streitsache ist
gegeben, da sich die Klage auf Anerkennung eines zwischen den
Parteien abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages richtet und der Ge
sellschaftsvertrag vom eidgenössischen Recht beherrscht wird; der
Umstand, daß sich der behauptete Gesellschaftsvertrag auf Ankauf
von Liegenschaften bezieht, ändert hieran nichts, da nicht die
sachenrechtlichen Bestimmungen über das Eigentum an Liegen
schaften und nicht die Bestimmungen über den Liegenschaftskauf,
sondern nur die Bestimmungen über den Gesellschaftsvertrag für
das Streitverhältnis maßgebend sind.
- Eine andere, nicht die Kompetenz des Bundesgerichts und
die Zulässigkeit der Berufung, sondern die Wirksamkeit der Be
rufung und die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes
schlagende Frage ist die, inwieweit das Bundesgericht gemäß
Art. 81 OG, wonach für es die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz grundsätzlich verbindlich sind, an den Entscheid der
Vorinstanz gebunden ist, wieweit es sich also im vorliegenden
Falle einerseits um Feststellung tatsächlicher Verhältnisse, um Tat
fragen, anderseits um rechtliche Würdigung der Tatsachen, um
Rechtsfragen, handelt. Hierüber ist zu bemerken: Der Entscheid
des Rechtsstreites hängt ab von der Erforschung dessen, was die
Parteien, ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen, erklärt
haben, einerseits, und von der Eruierung der rechtlichen Bedeu
tung dieser Erklärungen, insbesondere daraufhin, ob danach die
Voraussetzungen der einfachen Gesellschaft gegeben seien, ander
seits. Ersteres ist Sache der tatsächlichen Feststellungen, und zwar
sowohl hinsichtlich dessen, welche Worte die Parteien unter sich
oder gegenüber Dritten gebraucht haben, welche Handlungen sie
begangen haben,
als auch hinsichtlich dessen, was sie, aus
Indizien zu schließen, gesagt und getan haben müssen; auch die
letztere richterliche Operation ist Tatsachenfeststellung, weil und in
soweit sie Schlußfolgerungen auf tatsächliche Verhältnisse aus In
dizien, Worten und Handlungen der Parteien zum Gegenstande
hat. In diesem Umfange ist das Bundesgericht auch an den In
dizienbeweis der Vorinstanz gebunden. Soweit dagegen die recht
liche Bedeutung der festgestellten Erklärungen, Worte und Hand
lungen der Parteien zu untersuchen ist, handelt es sich um die
rechtliche Würdigung der Tatsachen. Die einzelnen, direkt oder
durch Schlußfolgerungen festgestellten Tatsachen, die für sich ledig
lich Judizien für die übereinstimmende Willensmeinung der Par
teien bilden, sind daraufhin zu würdigen, ob sie den Rechtsschluß
auf den Abschluß, das Bestehen einer einfachen Gesellschaft zu
lassen; der Wert der einzelnen indizierenden Tatsachen ist, auf
Grund der Lebenserfahrung, auf diesen Rechtsschluß hin zu
prüfen. Das ist aber nicht Tatsachenfeststellung oder Beweis
würdigung im eigentlichen Sinne, sondern Deduktion des Rechts
verhältnisses aus Tatsachen, also Rechtstätigkeit. Die Überprü
ungsbefugnis des Bundesgerichts kann also nicht abgeschnitten
werden durch den Hinweis der Vorinstanz auf 290 zürch. Rechts
pflegegesetz, wonach der Richter in der Würdigung der Beweise
lediglich an seine Überzeugung gebunden ist (sofern ihn das Ge
setz hierin nicht ausdrücklich beschränkt). Es verhält sich im vor
liegenden Falle ganz gleich wie bei der Auslegung der rechts
geschäftlichen Willenserklärungen, wozu übrigens im weitern Sinne
der vorliegende Entscheid auch gehört; daß aber in der Auslegung
der Willenserklärungen das Bundesgericht frei ist, steht nach seiner
neuen Praxis durchaus fest. Im vorliegenden Falle sind für den
Rechtsschluß auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft maß
gebend die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts, speziell über
die Form der Verträge, und die Grundsätze über den Abschluß
einer einfachen Gesellschaft im besondern; da nun die einfache
Gesellschaft formlos abgeschlossen werden kann, sind, nach all
gemeiner Auslegungsregel, alle Umstände in Berücksichtigung zu
ziehen, und ist insbesondere auch das Verhalten der Parteien nach
Abschluß des Kaufvertrages, der auf der Gesellschaft beruhen soll,
von Bedeutung. Überall handelt es sich dabei um die rechtliche
Bedeutung dieser Umstände, nicht um die Feststellung der Um
stände selbst, welch letztere allein den Gegenstand der tatsächlichen
Feststellungen bilden kann.
4. (Hier werden an Hand dieser Grundsätze die einzelnen von
der Vorinstanz als zu Gunsten der Auffassung des Klägers spre
chenden Indizien einer Prüfung auf ihre Schlüssigkeit unterzogen.
Das Bundesgericht gelangt dabei im Resultat zur Bestätigung
der vorinstanzlichen Auffassung.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Ok
tober 1906 in allen Teilen bestätigt.
35. Arteil vom 3. Mai 1907
in Sachen Weißer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Erben Wüthrich,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Haft der Gründer einer Aktiengesellschaft, Art. 671 OR.
Ver-
hältnis zu Art. 674. Verjährung; Tat- und Rechtsfrage. Ver
zicht auf Schadenersatz. Voraussetzungen der Schadenersatzklage
nach Art. 671 OR: Schaden der Gesellschaft.
A. Durch Urteil vom 10. November 1906 hat das Obergericht
des Kantons Aargau die auf Bezahlung von 5000 Fr. gehende
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz behufs Abnahme von Beweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung
beantragt,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Rechts
nachfolgern eines der Gründer der Terrainaktiengesellschaft Rhein
felden Ersatz des ihm infolge seiner Beteiligung an diesem Unter
nehmen erwachsenen Schadens, den er auf den Nominalwert seiner
Aktien veranschlägt. Er beruft sich dabei auf die Art. 24, 671
und 674 OR. Die einzelnen vom Kläger gegen die Gründer
erhobenen Vorwürfe sind folgende:
a) Ein vom Rechtsvorgänger der Beklagten sowie dessen Mit
gründer Bürgi verfaßtes Exposé, in welchem der zu gründenden
Aktiengesellschaft von diesen beiden Gründern ein großer Liegen
schaftskomplex zum Kaufe angeboten worden sei, rühme nament
lich bestimmte, an der Salinenstraße in Rheinfelden gelegene
Grundstücke als besonders preiswürdig. Durch dieses Exposé sei
die Gesellschaft zum Ankauf der Liegenschaften der Gründer ver
leitet worden, wobei aber dann im letzten Momente gerade jenes
wirklich preiswürdige Land an der Salinenstraße von den Grün
dern zurückbehalten worden sei.