Art. 124 OR; damages after buyer’s delay in an on-call sales contract; abstract and concrete damage. The seller who withdraws from a contract because of the buyer’s default may, in principle, choose between concrete and abstract damages. Abstract damages are measured by the difference between the contract price and the market value of the goods at the relevant time. The lower court’s factual assessment of market value, based on specialized knowledge of the commercial court, is binding absent arbitrariness or violation of federal rules of evidence (consid. 2-5). The burden-of-proof discussion is immaterial where the judgment rests on binding factual findings rather than on failure of proof (consid. 4).
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be klagten Gutheißung, der Vertreter der Klägerin Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ierung des konkreten Schadens war behauptet worden, die Kläge rin habe die 18 von der Beklagten nicht abgerufenen Wagen im September und Oktober zum Preise von 46,260 Fr. anderweitig (nach Basel und Olmütz) verkauft, während die Beklagte dafür 52,650 Fr., also 6390 Fr. mehr, hätte bezahlen sollen; behufs Substanziierung des abstrakten Schadens aber war unter Berufung auf Expertise behauptet worden, der Preis der verkauften Ware habe am Schlusse der Kampagne 1904/1905 auf dem Platze Zürich 31 Fr. betragen, was gegenüber dem Vertragspreise von 34 Fr. 75 Cts. eine Differenz von 3 Fr. 75 Cts. per 100 Kilo oder 6750 Fr. für die 18 nicht bezogenen Waggons ausmacht. Die konkrete Schadensberechnung der Klägerin ist von der Vor instanz sowohl deshalb verworfen worden, weil das schweizerische Recht einen Selbsthilfeverkauf des vom Vertrage zurücktretenden Verkäufers überhaupt nicht kenne, vielmehr demselben nur ein Recht auf Einklagung des abstrakten Schadens gebe, als auch deshalb, weil die beiden Selbsthilfeverkäufe, auf welche sich die Klägerin berufe, nach deren eigener Darstellung erst 3 bis 4 Monate nach ihrem Rücktritt vom Vertrage erfolgt seien, wobei übrigens nicht einmal feststehe, daß die Klägerin dieselben gerade mit Rücksicht auf den Vertragsbruch der Beklagten abgeschlossen habe. 4. Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Vorin stanz in Bezug auf die Berücksichtigung der beiden, in der Tat erst 3 bis 4 Monate nach dem Rücktritt der Kläger vom Ver trage erfolgten Selbsthilfeverkäufe zuzustimmen wäre. Nicht zuzu stimmen wäre ihr jedenfalls in Bezug auf die Ansicht, es kenne das schweizerische Recht überhaupt keinen Selbsthilfeverkauf des vom Vertrage zurücktretenden Verkäufers , sondern es lasse das selbe nur die abstrakte Schadensberechnung zu, und es richte sich daher der Ersatzanspruch des vom Vertrage zurücktretenden Ver käufers niemals direkt auf den beim Weiterverkauf resultierenden Mindererlös . Da indessen die Vorinstanz auf Grund der ab strakten Schadensberechnung dennoch (bis auf eine Differenz in der Berechnung der Zinsen, wegen deren aber die Kläger ihrer zur Zusprechung des gesamten ein seits nicht rekurriert haben geklagten Schadens gelangt ist, und da die Klage, wie bereits bemerkt, sowohl in Bezug auf den abstrakten als in Bezug auf den konkreten Schaden in prozessualisch genügender Weise sub stanziiert worden war, so kann die Frage der konkreten Schadens berechnung in casu unerörtert bleiben, sofern die abstrakte Scha densberechnung der Vorinstanz als richtig erscheint. Letzteres ist nun entschieden der Fall. Denn die Vorinstanz konstatiert auf Grund von Erklärungen zweier sachverständiger Mitglieder ihres Gerichtshofes ( Leiter größerer Bierbrauereien daß die als Abnehmer der Malzfabriken in Betracht kommenden Brauereien ihren Malzbedarf gewöhnlich im Herbst für ein ganzes Jahr im voraus decken, wobei sich die in dieser Jahreszeit abge schlossenen Käufe regelmäßig auf das im kommenden Winter zu produzierende Malz beziehen; infolgedessen ist Altmalz , d. h. bereits produziertes Malz, im Sommer an die Konsumenten nur schwer abzusetzen. Mit Rücksicht hierauf, sowie darauf, daß schon im Herbst 1904 Abschlüsse zu geringeren Preisen als dem mit der Beklagten vereinbarten vorgekommen seien, bezeichnet die Vorinstanz die Taxation der Ware, von der die Klägerin bei der Bezifferung ihrer Schadenersatzforderung ausgegangen sei, als keineswegs unrichtig. An diese, auf der sachverständigen Würdigung der Verhältnisse eines bestimmten Gewerbes fußenden Feststellungen ist das Bun desgericht gebunden; dieselben sind keineswegs aktenwidrig und beruhen auch nicht auf einer Verletzung bundesgesetzlicher Bestim mungen über die Würdigung des Beweisergebnisses. Rechtsirr tümlich ist freilich (vergl. Hafner, Anm. 2 i. f. zu Art. 124 OR) die Annahme der Vorinstanz, es sei der vertragsbrüchige Käufer dafür beweispflichtig, daß der Verkäufer, weil er übe die Ware anderweitig disponieren konnte, mehr lukriert habe, als er bei der Aufstellung seiner Schadensberechnung zugebe , und es habe daher im vorliegenden Falle die Beklagte zu beweisen, daß die für die Klägerin infolge der Vertragsaufhebung frei ge wordenen 18 Waggons Malz für sie zur Zeit des Rücktrittes an ihrem Geschäftssitze mehr als 2675 Fr. per Waggon wert gewesen seien . Allein diese rechtsirrtümliche Ansicht der Vorinstanz über die Verteilung der Beweislast ist im vorliegenden Falle ohne praktische Folgen geblieben; denn der Entscheid ist nicht deshalb zu Gunsten der Klägerin ausgefallen, weil die Beklagte den ihr AS 33 II 1907
nach der Auffassung der Vorinstanz obliegenden Beweis nicht er bracht habe, sondern deshalb, weil mit Rücksicht auf die Sach kenntnis zweier Mitglieder des Gerichts von einer Beweiserhebung überhaupt Umgang genommen wurde. Ob aber ein Beweisver fahren durch Erklärungen sachverständiger Mitglieder des urtei lenden Gerichts ersetzt werden könne, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, welche übrigens bei Handelsgerichten in der Regel bejaht wird. 5. Ist somit als feststehend zu betrachten, daß das von der Beklagten in vertragswidriger Weise nicht abgerufene Malz als Altmalz während des ganzen Sommers und offenbar auch im Herbst 1905 nicht mehr wert war, als die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung angenommen hat, so braucht nicht untersucht zu werden, ob der Schadensberechnung grundsätzlich die Preise zur Zeit des Rücktritts der Klägerin vom Vertrage (16. Juni 1904) zu Grunde zu legen wären, wie die Vorinstanz annimmt, oder aber die Preise am Schluß der Kampagne 1904/1905 , d. h. im Herbst 1905, was die Klägerin in erster Linie behauptet und damit begründet hat, daß die Beklagte mit dem Abruf bis zuletzt hätte zuwarten können. Dagegen ist gegenüber der Auffassung der Beklagten festzu stellen, daß jedenfalls nicht der Zeitpunkt maßgebend sein kann, in welchem sie vom Vertrage zurückgetreten ist d. h. denselben gebrochen hat (8. März 1905); denn da es sich nicht um ein Fixgeschäft handelte, so war die Klägerin jedenfalls nicht ver pflichtet, sofern sie ihrerseits ebenfalls vom Vertrage zurücktreten wollte, dies sofort zu tun; vielmehr durfte sie füglich zunächst versuchen, die Beklagte zur Haltung des Vertrages zu bewegen. 6. Was schließlich die in der Berufungserklärung enthaltenen Beweisanerbieten der Beklagten betrifft, so kann auf die zwei ersten derselben schon aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil die Beklagte damit das Gegenteil von dem dartun will, was bereits auf Grund jener Erklärungen zweier sachverständiger Mit glieder des Handelsgerichtes festgestellt worden ist. Auf das dritte Beweisanerbieten ist dagegen deshalb nicht einzutreten, weil das selbe sich ausschließlich auf die Frage der konkreten Schadensbe rechnung bezieht, die Klagforderung aber, wie ausgeführt, schon vom Standpunkt der abstrakten Schadensberechnung als begründet erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 1906 bestätigt.