Art. 12 FHG; Art. 154 Ziff. 1 OR; interruption of limitation by acknowledgment in accident-liability claims. For interruption, the general rules of the OR apply. Acknowledgment requires conduct that, in an objectively clear and unequivocal manner recognizable to the creditor, manifests the debtor’s awareness of the debt. Payment of wages during temporary incapacity and of immediate medical expenses is, absent special circumstances, only acknowledgment of the then-known or expected damage and not of all possible future consequences of the accident. In particular, such payments do not interrupt limitation for a later claim based on permanent invalidity unless it is shown that further consequences were already objectively present or foreseeably probable and known, or ought to have been known, to the employer (consid. 2).
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die peremptorische Einrede der Verjährung der Klageforderung abzuweisen und dem nach die Beklagte verhalten, sich auf die Klage einzulassen. C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nun mag die Zahlung des Lohnes an einen verunfallten Arbeiter während der Zeit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und von Hei lungskosten im allgemeinen und falls nicht Anhaltspunkte für die Annahme einer Liberalität vorliegen, darauf beruhen, daß der Arbeitgeber sich hiezu rechtlich verpflichtet hält, und die Zahlung mag dies auch zum Ausdruck bringen. Allein das Bewußtsein dieser Verpflichtung braucht sich keineswegs auf die Gesamtheit aller Ansprüche, die aus dem Unfall möglicherweise in Zukunft entstehen, zu erstrecken, sondern wird sich aller Regel nach auf den Ersatz des damals erkennbar vorhandenen oder zu erwarten den Schadens beschränken. Die vorbehaltlose Zahlung des Lohns und der Arztrechnung hat denn auch nicht die Bedeutung einer Abschlagszahlung an einen künftigen Gesamthaftpflichtanspruch, sondern sie soll einen bereits vorhandenen und geltendgemachten Anspruch tilgen. Sie bildet daher keine grundsätzliche Anerkennung aller Forderungen aus dem Unfall überhaupt, sondern eine An erkennung nur jenes bestimmten Anspruchs, sowie etwa noch der Ersatzpflicht in Bezug auf allfällige weitere Schadensfolgen des Unfalls, die zur Zeit der Zahlung bereits dem Arbeitgeber erkennbar vorlagen oder zu erwarten waren. Damit eine solche Zahlung den Lauf der Verjährung sonstiger Ansprüche, nament lich des Anspruches wegen dauernder Invalidität, unterbricht, muß somit feststehen, daß zur Zeit der Zahlung weitere Folgen des Unfalls nicht mehr ungewiß waren, sondern bereits objektiv vor lagen oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und daß dies dem Arbeitgeber bekannt war oder hätte bekannt sein sollen. Und die Beweislast hiefür trifft den Haftpflichtkläger, der die Unter brechung der Verjährung geltend macht. Nun hat der Kläger in keiner Weise behauptet, daß zur Zeit, da der Beklagte ihm den Lohn und die Arztrechnung bezahlt hat (29. Oktober, 12. und 26. November, 6. Dezember 1904), mit einer dauernden Invali dität oder nur mit längerer vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gerechnet wurde und auch den Akten ist nichts für eine solche Annahme zu entnehmen; der Umstand, daß der Kläger die Arbeit am 24. November wieder aufgenommen hat, spricht viel eher für das Gegenteil. Die Verjährung des mit der Klage geforderten Teils der Haftpflichtentschädigung, die mit dem Unfall begonnen hat, ist daher durch jene Zahlungen nicht unterbrochen worden und war mithin zur Zeit der Betreibung bereits vollendet. (Siehe AS 17 S. 747 Erw. 4; 23 S. 940 Erw. 3. Vergl. auch für das deutsche Haftpflichtrecht die Urteile des Reichsgerichts bei Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen 2 Nr. 43 und 18 Nr. 143; ferner für das französische Recht die Urteile des Kassationshofs bei Dalloz, 1904 S. 162, 166, 514.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. März 1907 bestätigt.