Art. 11 ZEG; Art. 47 ZEG; Art. 26-28 ZEG; evidentiary force of civil-status registers and divorce for concealed premarital pregnancy. The civil-status register and certified extracts have full probative force only until falsity or inaccuracy of the underlying indications and findings is proved; cantonal procedural rules may not restrict this federal proof regime. A fact occurring before marriage may nonetheless support divorce under Art. 47 ZEG if its legal and factual effect on the marital relation arises only after the marriage. Such a circumstance does not, without more, constitute a nullity ground under Art. 26 ZEG, which requires an error concerning the person in the strict sense. The finding of register inaccuracy binds the parties in the divorce case but does not itself substitute for a separate correction proceeding (consid. 3-5).
in Erwägung:
129 der schwyz. ZPO nicht maßgebend. Denn die prozeßrecht liche Bedeutung der in Frage stehenden Zivilstandsurkunde bestimmt sich speziell nach Art. 11 ZEG, welcher lautet: Die Zivilstands register und die vom Zivilstandsbeamten ausgestellten und als richtig beglaubigten Auszüge gelten als öffentliche Urkunden, welchen volle Beweiskraft zukommt, so lange nicht der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Fest stellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Da nun hier der Nachweis inhaltlicher Unrichtig keit der Zivilstandsurkunden vorbehaltlos zugelassen wird, so kann zufolge der derogatorischen Kraft des eidgenössischen gegen über dem kantonalen Recht (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur BV) eine im kantonalen Prozeßrecht aufgestellte Beschrän kung der Beweismittel gegenüber Urkunden, wie 129 der schwyz. 3PO eine solche enthält, mit Bezug auf jene bundes rechtlichen Urkunden keine Geltung haben. Es dürfen daher gegebenenfalls zur Widerlegung der durch den streitigen Geburts schein geschaffenen Rechtsvermutung, daß das von der Beklagten geborene Kind ehelichen Standes sei, also den Kläger zum Vater habe, auch die in den Akten verurkundeten Zeugenaussagen in Betracht gezogen werden. Danach aber ist der dem Kläger ob liegende Beweis ohne weiteres als geleistet zu erachten. (Wird des nähern auf Grund der Zeugenaussagen ausgeführt.) Durch diese Zeugenaussagen, deren Glaubwürdigkeit zu bemängeln nach den Akten kein Grund vorliegt, wird ein zweifellos ernsthaftes außer gerichtliches Geständnis der Beklagten, des Inhalts, daß der Kläger nicht der Vater ihres Kindes sei, dargetan. Daß die Be klagte ihre Schwangerschaft ernstlich nicht auf den Kläger zurück führte, ergibt sich zudem auch aus ihrem sonstigen unbestrittenen Verhalten: sie machte, soviel die Akten erkennen lassen, vor dem Prozeßbeginn dem Kläger gegenüber niemals geltend, daß er zur Trennung von ihr nicht berechtigt sei, weil er selbst sie geschwängert habe, sondern beschränkte sich, wie namentlich ihr Schreiben vom 24. April 1906 zeigt, darauf, die Tatsache ihrer Schwangerschaft in Abrede zu stellen. Der weitere Tatumstand der faktischen Un kenntnis des Klägers von dieser Schwangerschaft zur Zeit des Eheabschlusses aber erhellt überzeugend aus der Deposition des Pfarrers v. E., laut welcher der Kläger das ihm bei seinem Erscheinen zum Brautunterricht vom Zeugen mitgeteilte Gerücht von der Schwangerschaft seiner Frau zuerst nicht glauben wollte, indem er auf deren gegenteilige Versicherungen verwies. Übrigens kann die Beklagte den Einwand, daß der Kläger damals um ihre Schwangerschaft gewußt habe, gewiß in guten Treuen überhaupt nicht vorbringen, nachdem sie selbst diese Schwangerschaft ihm gegenüber bis nach dem Eheabschlusse stets geleugnet und diesen Standpunkt, gemäß dem erwähnten Briefe vom 24. April 1906, sogar noch angesichts der gegenteiligen ärztlichen Feststellung auf recht zu erhalten versucht hat. 4. Erscheint nach dem gesagten der Beweis tatsächlich un richtiger Eintragung des Zivilstandes des von der Beklagten ge borenen Kindes als erbracht, so hat dieses Beweisergebnis immerhin naturgemäß direkt nur Bedeutung für das vorliegende Prozeß verfahren, d. h. die fragliche Tatsache kann als festgestellt nur gelten für das Verhältnis der Litiganten als Parteien des Schei dungsprozesses unter sich, nicht aber absolut, mit allgemeiner Wirksamkeit, derart, daß der Kläger gestützt hierauf unmittelbar die Berichtigung des Zivilstandsregisters verlangen könnte. Dies wäre vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, gemäß Art. 9 ZEG nur möglich nach Durchführung eines weiteren, speziell hierauf gerichteten Verfahrens, auf Grund eines besonderen die Berichtigung anordnenden Urteilsdispositivs. 5. Frägt es sich nun weiter, ob der vorstehend festgestellte Tat bestand die streitige Scheidung der Ehe der Litiganten nach Maß gabe des Art. 47 ZEG zu rechtfertigen vermöge, so fällt in Betracht: Der Natur der Sache nach müssen allerdings die eine Ehescheidung zu begründen geeigneten Tatumstände der Zeit nach erfolgtem Eheabschlusse angehören, da die rechtliche Pflicht der Ehegatten zu der dem ehelichen Verhältnis entsprechenden Lebens führung ja erst durch den Rechtsakt der Eheschließung begründet wird. Hierin unterscheiden sich die Ehescheidungsgründe prinzipiell von den Ehenichtigkeitsgründen (Art. 50 ZEG), welche begrifflich notwendig einen im Zeitpunkte des Eheabschlusses bereits vor handenen Tatbestand voraussetzen. Allein jenes Begriffsmerkmal der Ehescheidungsgründe schließt mit Bezug auf den generellen
Scheidungsgrund des Art. 47 ZEG (tiefe Zerrüttung des ehe lichen Verhältnisses) die Berücksichtigung von Tatsachen, deren Ein tritt schon vor dem Eheabschluß erfolgt ist, nicht schlechterdings aus. Solche Tatsachen sind vielmehr richtigerweise zu berücksichtigen, sofern ihre Wirkung, auf welche es beim fraglichen Scheidungs grunde wesentlich ankommt, erst in die Zeit nach Eingehung der Ehe fällt, während zugleich die Tatsachen selbst ein Erfordernis der Ehenichtigkeit nicht erfüllen. Diese Voraussetzungen aber treffen hier zu. Die in Frage stehende Tatsache der vorehelichen Schwängerung der Beklagten seitens eines Dritten konnte ihre Wirkung auf das Verhältnis der Litiganten zu einander erst von dem Momente an ausüben, da sie zur Kenntnis des Klägers gelangte, somit, wie festgestellt, erst nach erfolgtem Eheabschlusse. Und der danach im Zeitpunkte der Eheschließung bestehende Irr tum des Klägers über den körperlichen Zustand der Beklagten kann kaum unter einen der gesetzlichen Ehenichtigkeitstatbestände (Art. 26 28 ZEG) subsumiert werden. Denn der hiefür allein in Betracht fallende Irrtum in der Person des andern Ehe gatten, welcher die freie Einwilligung zur Ehe ausschließt (Art. 26), umfaßt, nach der herrschenden Auslegung des für diese Bestimmung des schweizerischen Gesetzes vorbildlichen Art. la des Code Napoléon, außer dem Irrtum über die physische Person höchstens noch denjenigen über den Zivilstand, nicht aber über anderweitige, ihr selbst inhärente Eigenschaften der Person des andern Teils (vgl. Barazetti: Das Eherecht nach dem Code Napoléon und dem Badischen Landrecht, S. 149 ff., und die dort in den An merkungen 9 und 10 auf S. 151 ff. zitierte Rechtssprechung nd Literatur). Materiell aber erscheint der Umstand, daß ein Ehemann Kenntnis erhält von einer vorehelichen, ihm beim Ehe abschluß verheimlichten Schwängerung seiner Frau durch einen Dritten, als an sich sehr wohl geeignet, eine tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses herbeizuführen. Denn das dadurch enthüllte Verhalten der Ehefrau kann von ihm gewiß als schwere Ent täuschung über ihr persönliches Wesen oder als Mißachtung seiner eigenen Persönlichkeit empfunden werden, welche seine bisherige eheliche Zuneigung in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht völlig zerstört (vgl. über die französische Praxis, die in solchem Verhalten teilweise sogar den speziellen Scheidungsgrund der schweren Ehrenkränkung injure grave erblickt: Réper- toire général alphabéthique du droit français, von Fuzier rmann, Stichwort Divorce et Séparation de corps, Nr. 119 ff). Und daß das fragliche Verhalten der Ehefrau speziell im vor liegenden Falle tatsächlich in diesem Sinne gewirkt hat, ergiebt sich überzeugend aus den Akten, indem der Kläger von der Be klagten unbestrittenermaßen sofort nach erfolgter ärztlicher Fest stellung ihrer Schwangerschaft nichts mehr wissen wollte und seither zum ehelichen Zusammenleben mit ihr nicht mehr zu be wegen war. Demnach ist die Ehe, in Bestätigung des Dispositivs des angefochtenen kantonalen Urteils, auf Grund des Art. 47 ZEG, und zwar wegen ausschließlichen Verschuldens der Beklagten, gänz lich zu scheiden; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des schwyzerischen Kantonsgerichts vom 12. März 1907 in allen Teilen bestätigt.