- Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen Tschaun
gegen Zürich.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Der Antrag der Instruktionskommission vom 15. März
1907 geht dahin:
I. Die Stadt Zürich hat an Paul Tschann zu bezahlen:
a) für Abtretung von 40 Quadratmeter ab der
Liegenschaft Weinbergstraße 35 zu 100 Fr. per
Quadratmeter
Fr. 4000
b) für Minderwert der Restliegenschaft aus der
Verkleinerung des Vorgartens
1000
c) für Nachteile aus der Tramanlage und dem
Trambetrieb
2000
zusammen
Fr. 7000
AS 33 II 1907
II. Dieser Betrag von 7000 Fr. ist vom Tage der Inan
ruchnahme des Terrains durch die Stadt Zürich an mit
Fr. 4½% zu verzinsen.
Usw.
B. Dieser Antrag ist vom Expropriaten angenommen worden,
nicht aber von der Expropriantin.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Expro
priantin beantragt, es sei die im Urteilsantrage, Dispositiv I
vorgesehene Entschädigung von 2000 Fr. für Nachteile aus der
Tramanlage und dem Trambetrieb zu streichen; im übrigen, be
züglich der Entschädigung für Landabtretung und Minderwert, hat
er Annahme des Urteilsantrages erklärt.
Der Vertreter des Expropriaten hat den Antrag gestellt, der
Instruktionsantrag sei zum Urteil zu erheben;
in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist zum Verständnis des heute
einzig noch streitigen Punktes vorauszuschicken: Der Expropriat
ist Eigentümer der Liegenschaft Weinbergstraße 35 in Zürich,
welche mit einem villenartigen, von einem Garten umgebenen
Wohnhaus überbaut ist. Die Stadt Zürich hat an der Weinberg
straße eine neue Straßenbahnlinie der städtischen elektrischen
Straßenbahn erstellt; zu diesem Zwecke hatte der Expropriat
einen längs der Straßenfront befindlichen Streifen zur Ver
breiterung der Straße abzutreten. Die Straßenbahn läuft
etwas oberhalb der Liegenschaft des Expropriaten in eine Spitz
kehre aus, um sich von dort in die Leonhardstraße zu wenden.
Vor Schätzungskommission nun hat der Expropriat eine For
derung für Minderwert unter anderm auch damit begründet,
daß der Lärm und Staub der Straßenbahn, sowie der Um
stand, daß vor dem Hause eine Spitzkehre eingerichtet werde,
welche insbesondere Lärm verursachen werde, die Liegenschaft ent
werte. Die Schätzungskommission hat eine Entschädigung aus
diesem Titel nicht zugesprochen, mit der Begründung, daß, auch
wenn man den Trambetrieb als etwas die Liegenschaft schädigendes
ansehen wollte, einem solchen Nachteil der ebenso große Vorteil
gegenüber stehe, den die neue Tramlinie durch eine Vermehrung
und Verbesserung der Verbindungen bringe. Demgegenüber beruht
das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten dem sich der
Urteilsantrag anschließt auf der Erwägung, es handle sich
hier um einen Ausnahmefall von der allgemeinen Regel, daß
eine neue Tramlinie, durch Hebung des Verkehrs, die Bodenpreise
und Landwerte hebe: denn der Wert des Hauses des Expropriaten
bestehe in dessen ruhiger Lage; diese werde nun durch die Anlage
und den Betrieb des Trams gestört, und zwar in empfindlicher
Weise, vornehmlich wegen der Spitzkehre, der Expropriat werde
daher seine Mietpreise heruntersetzen müssen; durch andere Ein
richtungen, Magazine und dergleichen, oder einen Neubau, könne
er den Ausfall nicht decken. Gegen die Zusprechung einer Ent
schädigung aus diesem Titel wendet sich nun die Expropriantin
mit der dreifachen Begründung, ein Kausalzusammenhang zwischen
diesem Schaden und der Expropriation sei nicht gegeben; sodann
würden bei Zulassung einer derartigen Entschädigung die Anstößer,
die Expropriaten seien, besser behandelt als die Anstößer, die keine
Rechte abzutreten hätten; endlich haben die bundesgerichtlichen
eperten den Rechtsgrundsatz verletzt, daß die aus der Expro
priation entspringenden Nachteile mit den daraus entstehenden
Vorteilen zu verrechnen seien.
- Zu diesen Einwendungen der Expropriantin gegen den
Urteilsantrag ist zu bemerken: Es ist zunächst in der neuern
Praxis des Bundesgerichts anerkannt, daß der Expropriant dem
Expropriaten vollen Ersatz zu gewähren hat nicht nur für die
Nachteile, die unmittelbar aus der Abtretung entstehen, sondern
auch für diejenigen, die aus dem Unternehmen, dem die Expro
priation dient, aus der Anlage und dem Betrieb dieses Unter
nehmens, entspringen; und die Grenze der Entschädigungspflicht
des Exproprianten ist dabei überall nur die, daß Entschädigung
nicht zu gewähren ist für einen Nachteil, der auch ohne die Ab
tretung zu dem betreffenden Unternehmen eingetreten wäre. (S.
namentlich AS 31 II S. 3 ff.) Mit der Entwicklung der Praxis
nach dieser Richtung befindet sich das Bundesgericht in Überein
stimmung sowohl mit der neueren deutschen Rechtssprechung und
Lehre, als auch mit neuern Expropriationsgesetzen, wie dem
sächsischen vom 24. Juni 1902; diese Praxis steht aber auch im
Einklange mit der neueren Auslegung des Kausalitätsbegriffes im
allgemeinen. Und zwar ist bei der Frage, ob der Nachteil auch
ohne die Abtretung eingetreten wäre, davon auszugehen, daß das
planierte Unternehmen auch das rationelle sei und die Anlage
nicht ohne die Enteignung hätte rationell ausgeführt werden
können; die Beweislast dafür, daß die Anlage ohne die Enteig
nung hätte ausgeführt werden können und der Nachteil also auch
ohne die Enteignung, nur durch das Unternehmen, entstanden
wäre, liegt somit dem Exproprianten (Unternehmer) ob. Es ist
demgemäß im vorliegenden Falle anzunehmen, die Erweiterung
der Straße sei ausschließlich zu dem Zweck der Anlage der Tram
geleise erfolgt, da eben in der konkreten Ausführung beides einen
einheitlichen Akt darstellt. Die Erweiterung ihrerseits wurde nur
durch die Abtretung ermöglicht; daß sie ohne die Abtretung mög
lich gewesen wäre, ist von der Expropriantin vor Schätzungs
kommission nicht behauptet worden; auch war die Straßenerweite
rung nur auf Grund der bundesrätlich genehmigten Pläne möglich.
Ferner handelt es sich um Nachteile aus der konkreten Anlage
und nicht um solche aus der Unternehmung ohne Rücksicht auf
die gewählte bestimmte Art der Ausführung. Ob dabei Nachteile
in Frage kommen, die nur den Expropriaten als solchen treffen,
oder auch dessen Nachbarn, die keine Rechte abzutreten haben und
daher nicht entschädigungsberechtigt sind, ist gleichgültig. Die
bessere Stellung des Expropriaten erklärt sich hinlänglich aus
dem besondern Nexus, in dem er vermöge der Expropriation zum
923.) Der Hin
Exproprianten steht. (Vergl u. a. AS 29 II S. 22
weis darauf, daß der Expropriat keinen Anspruch darauf habe,
daß die Straße nicht in einer ihn schädigenden Weise benützt
werde, ist unbehelflich, da sich sein Anspruch nicht auf seine
Qualität als Anstößer an die Straße, sondern auf die Stellung
als Expropriat stützt. Ob sodann Nachteil bestehen und ob ihnen
nicht überwiegende Vorteile gegenüberstehen, ist, wie der Urteils
antrag ausführt, Tatfrage, und zwar im wesentlichen von den
Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage. Unrichtig ist, daß
die Experten die Verrechnung der Vorteile mit den Nachteilen
unterlassen hätten und so von einem unrichtigen rechtlichen Stand
punkt ausgegangen seien. Tas Gutachten läßt deutlich erkennen,
daß sie das Vorhandensein von Vorteilen für den konkreten Fall
verneinen. Ihre Annahme kann auch nicht etwa als auf tatsäch
lichem Irrtum beruhend bezeichnet werden;
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 15. März
1907 wird zum Urteil erhoben.