Ordinary appeal waiver by party agreement; irrevocability upon pronouncement of judgment. A pre-judgment agreement excluding an ordinary remedy is valid as a contractual arrangement and may be revoked only until the judgment is pronounced. Once the judgment is pronounced, the waiver renders it immediately final and bars a subsequent ordinary appeal. A later waiver of reliance on the exclusion agreement cannot restore appellate admissibility after finality has attached.
und daß dieselben daher die Kraft vertraglicher Vereinbarungen besitzen. Ebenso darf als allgemein anerkannt betrachtet werden, daß speziell vor Erlaß eines Urteils durch Parteivereinbarung ( Ex klusions oder Exklusivvertrag ) auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen dasselbe rechtsgültig verzichtet werden kann. Vergl. Wach im Archiv für zivil. Praxis, 64 S. 243 Anm. 30; Schwalbach ebendaselbst, S. 292; Seuf fert, Kommentar zur deutschen ZPO 2 S. 10; Kohler, Pro zeßrechtliche Verträge und Kreationen, in seinen ges. Abhandlungen zum Zivilprozeß, S. 137; Entsch. d. Reichsgerichts in Zivils., 36 S. 421; Code de Commerce, Art. 639 Ziff. 1. Endlich ist auch als feststehend zu erachten, daß solche Partei vereinbarungen nur solange rückgängig gemacht werden können, als das Urteil, auf dessen Weiterziehung verzichtet wurde, noch nicht verkündet worden ist; denn der dem Urteil vorangegangene Verzicht auf die Weiterziehung desselben hat zur Folge, daß das Urteil sofort mit der Verkündung rechtskräftig wird. Vergl. Seuf fert, a. a. O. S. 287 Anm. 5; Kohler, a. a. O. S. 142. 6. Aus dem gesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Falle die Berufung an das Bundesgericht unzulässig ist. Denn die Partei vereinbarung, durch welche die Weiterziehung ausgeschlossen wurde, ist vor der Verkündung des kantonsgerichtlichen Urteils nicht rückgängig gemacht worden; ein späterer Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung jener Vereinbarung (z. B. anläßlich der Verhandlung vor Bundesgericht) wäre aber, wie bemerkt, deshalb unzulässig, weil das Urteil, eben infolge der mehrerwähnten Parteivereinbarung, bereits mit der Verkündung rechtskräftig ge worden ist. Aus demselben Grunde kann denn auch darauf nichts ankommen, daß die Beklagte sich auf die Kassationsbeschwerde des Klägers (vergl. oben Fakt. C) eingelassen hat, ganz abgesehen davon, daß diese Kassationsbeschwerde kein ordentliches Rechts mittel war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
210 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. sich in der Duplik außerdem noch auf den Standpunkt, daß die vor Friedensrichter abgegebene Schuldanerkennungserklärung wegen wesentlichen Irrtums (Nichtkenntnis von ein Selbstverschulden des Klägers begründenden Momenten) für sie unverbindlich sei. Während der Prozeß vor Bezirksgericht hängig war, erwirkte der Kläger endgültig durch Entscheid des aargauischen Obergerichts vom 18. Mai 1905 gegen die Beklagte Rechtsöffnung, und zwar einerseits definitiv für den Betrag von 2400 Fr. auf Grund der Schuldanerkennung der Beklagten vor Friedensrichter, welcher der Rechtseröffnungsrichter die Wirkungen eines nach Art. a und SchKG erforderlichen rechtskräftigen Urteils beimaß anderseits provisorisch für weitere 100 Fr., auf Grund des er wähnten Briefes der Beklagten vom 27. Januar 1905, in wel chem der Rechtsöffnungsrichter eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG erblickte. Am 10. Juli 1905 erkannte hierauf das Bezirksgericht Baden, der Kläger werde mit seiner Klage und deren Schluß abgewiesen. Es ging dabei von der Annahme aus, daß die eingeklagten 5500 Fr. im vollen Be trage neben den 2500 Fr., welche der Kläger bereits erhalten hatte, gefordert würden, und stellte fest, daß der Anspruch des Klägers auf keinen Fall in einem höheren Betrage, als 2500 Fr., begründet sei. Auf Appellation des Klägers setzte das Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 29. November 1906 die Forderung des Klägers auf die anerkannten und bereits be zahlten 2500 Fr. fest und wies den Kläger mit seinen weiteren Ansprüchen ab, indem es zwar die von der Beklagten erhobene Einrede des Selbstverschuldens guthieß, jedoch unter Verweisung auf die Motive des obergerichtlichen Rechtsöffnungsentscheides vom 18. Mai 1905 ausführte, daß die Beklagte die Forderung des Klägers im Betrage von 2500 Fr. rechtsverbindlich anerkannt habe. B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger recht zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An trage, es sei ihm, unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 33 %, eine Entschädigung von 4000 Fr., unter Abrechnung des bereits bezahlten Betrages, zuzusprechen, eventuell sei die Streit sache zur Feststellung des Invaliditätsgrades an die kantonalen Gerichte zurückzuweisen. VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. No 27.
Dieser Berufungserklärung hat der Kläger eine sie begründende Rechtsschrift nicht beigelegt. C. Nach erhaltener Kenntnis von der Berufung des Klägers hat die Beklagte dem Obergericht zu Handen des Bundesgerichts eine Erklärung eingereicht, worin sie in erster Linie beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, weil der Streitwert zufolge ihrer im Sühneverfahren erfolgten Anerkennung von 2400 Fr. den Betrag von 4000 Fr. nicht erreiche und die Berufung deshalb gemäß Art. 67 Abs. 4 OG nicht rechtsförmlich eingereicht sei; in Erwägung: Nach langjähriger Praxis (vergl. aus neuester Zeit AS 30 II S. 472, 31 II S. 362) stellt die Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 OG, laut welcher der Berufungserklärung eine die Be rufung begründende Rechtsschrift beizulegen, d. h. innert der Be rufungsfrist damit einzulegen ist, sofern der Wert des Streitgegen standes den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, ein formales Erfordernis dar, dessen Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Be rufungserklärung zur Folge hat. Es kann daher gegebenenfalls auf die Berufung des Klägers, zu deren Begründung eine Rechts schrift nicht beigebracht worden ist, nicht eingetreten werden, so fern die Streitsache, wie die Berufungsbeklagte behauptet, unter die fragliche Vorschrift fällt. Für die Bewertung des Streitgegen standes im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG nun gilt feststehender maßen (vergl. z. B. AS 31 II S. 121 Erw. 1) die in Art. 59 Abs. 1 ibidem enthaltene Regel, wonach sich der Streitwert nach den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanz lichen kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren bemißt. Den Streitgegenstand, dessen Wert gemäß Art. 67 Abs. 4, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 OG, zu bestimmen ist, kann aber nur ein Anspruch bilden, welcher dem Richter auf Grund jener Rechtsbegehren zu materieller Entscheidung unterbreitet wird. Sofern nämlich ein Anspruch in einer diese richterliche Ent scheidung ersetzenden Rechtsform, insbesondere durch eine dem rechtskräftigen Urteilsspruch von Gesetzes wegen gleichzuhaltende Anerkennung vor Gericht, bereits festgestellt ist, kann er als sol cher nicht mehr als streitig angesehen werden, wenn auch über die Tatfache oder die Rechtsverbindlichkeit einer solchen anderweitigen
212 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Feststellung, speziell einer gerichtlichen Anerkennung, unter den Parteien Streit herrscht. Denn dieser Streit betrifft nicht den Anspruch selbst, sondern nur die rein prozessuale Frage der mate riellen Entscheidungsbefugnis des Richters mit Bezug hierauf. Der Nichter hat dabei, mit andern Worten, nur zu untersuchen, ob die behauptete anderweitige verbindliche Feststellung des An pruchs wirklich vorliege, und die Bejahung dieser Frage ergibt, daß der Anspruch eben von Anfang an nicht Streitgegenstand sein konnte. Demnach erscheint vorliegend als maßgebender Streit gegenstand nicht, wie der bloße Wortlaut der Parteibegehren vor erster Instanz vermuten ließe, die damals vom Kläger geforderte und von der Beklagten im vollen Umfange bestrittene Entschädi gungssumme von 5500 Fr., die der Kläger selbst deshalb ganz als streitig bezeichnet hat. Vielmehr ist hievon zur Ermittelung jenes Streitgegenstandes der Teilbetrag von 2400 Fr., bezüglich dessen eine in der Sühneverhandlung vor Friedensrichter erklärte Anerkennung der Beklagten vorliegt, in Abzug zu bringen. Denn diese Schuldanerkennung, deren Verbindlichkeit die Beklagte be stritten hat, ist vom Obergericht durch das hier angefochtene Sachurteil mit seinem Hinweis auf den vorgängigen Rechts öffnungsentscheid vom 18. Mai 1905, gestützt auf 50 des Frie densrichtergesetzes, als ein einem rechtskräftigen Urteil gleichkom mender, somit die richterliche Beurteilung seines Inhalts aus schließender Formalakt erklärt worden. Und zwar hat der Kläger auf die Geltendmachung seines Rechtes hieraus dadurch, daß er im Prozesse, wie angegeben, seine ganze Forderung als streitig bezeichnet hat, keineswegs verzichtet, da er daneben ja den frag lichen Akt ausdrücklich als solchen geltend gemacht und ihn wäh rend des Prozeßverfahrens vor erster Instanz sogar auf dem betreibungsrechtlichen Wege vollstreckt hat. Somit beträgt der maß gebende Streitwert tatsächlich nur 3100 Fr., die Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 trifft daher zu, und es ist auf die streitige Be rufung wegen des erörterten Formmangels nicht einzutreten; erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. Lausanne. Imp. Georges Bridel Ce ZIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE 4 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Arrêts rendus par le Tribunal fédéral comme instance de recours en matière civile. (Art. 55, 56 ff., 86 ff., 89 ff., 95 ff. OG.) I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation 28. Arteil vom 7. Mai 1907 in Sachen Tschaun gegen Zürich. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Antrag der Instruktionskommission vom 15. März 1907 geht dahin: I. Die Stadt Zürich hat an Paul Tschann zu bezahlen: a) für Abtretung von 40 Quadratmeter ab der Liegenschaft Weinbergstraße 35 zu 100 Fr. per Quadratmeter Fr. 4000 b) für Minderwert der Restliegenschaft aus der Verkleinerung des Vorgartens 1000 c) für Nachteile aus der Tramanlage und dem Trambetrieb 2000 zusammen Fr. 7000 AS 33 II 1907