- Arteil vom 8. März 1907 in Sachen
Blumer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Buntweberei Wallenstadt, A. G.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Haupturteil einer kantonalen Instanz,
oder Schiedsspruch? Art. 58 0G. Ausschluss der Berufung in
folge Parteivereinbarung: Bestimmung der Statuten einer Aktien
geselischaft, dass Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesell
schaft aus dem Gesellschaftsverhältnis erst- und letztinstanzlich
durch das Kantonsgericht zu erledigen seien. Gültigkeit dieser Be
stimmung.
A. Durch Urteil vom 18. September 1906 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei folgender, am 18. De
zember 1905 von der Generalversammlung der Aktionäre der
Buntweberei Wallenstadt gefaßte Gesellschaftsbeschluß als ungültig
zu erklären: Es sei der Direktionskommission Befugnis erteilt
zur Anschaffung von 94 neuen Mousselin Webstühlen der Ma
schinenfabrik Rüti nebst den nötigen Vormaschinen und zur Vor
nahme der erforderlichen baulichen Veränderungen, alles im un
gefähren Betrage von 50,000 Fr., ebenso zur Veräußerung der
in Wegfall kommenden 126 Buntwebstühle
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
ig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. Eine vom Kläger gegen dasselbe Urteil erhobene Kassations
beschwerde ist vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen durch
Urteil vom 24. Januar 1907 abgewiesen worden. Die Beklagte
hatte sich auf diese Kassationsbeschwerde eingelassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, welcher Aktio
när der Beklagten ist, Aufhebung eines Beschlusses der Generalver
sammlung vom 18. Dezember 1905, weil derselbe eine Abände
rung des in 2 der Statuten umschriebenen Gesellschaftszweckes
involviere, und weil das betreffende Traktandum entgegen 13
der Statuten und Art. 646 OR nicht ordnungsgemäß bekannt
gemacht worden sei.
Nach 41 der Gesellschaftsstatuten sollen allfällige Streitig
keiten zwischen einzelnen Aktionären und der Gesellschaft, sofern die
selben die Auslegung der Statuten oder andere Angelegenheiten
der Gesellschaft beschlagen, endgültig, erst und letztinstanzlich
durch das st. gallische Kantonsgericht entschieden werden.
Das Protokoll des Vermittleramtes, vor welchem die Parteien
am 8. Januar 1906 erschienen, enthält die Bemerkung:
Einverständnis beider Parteien wird der Streitwert auf über
4000 Fr. festgesetzt. Ebenso wird vorliegender Streitfall im Ein
verständnis der Parteien direkt an das Kantonsgericht St. Gallen
geleitet. In der hierauf beim Kantonsgericht eingereichten Klage
bemerkte der Kläger: Da eine Verständigung nicht zustande kam,
einigten sich die Parteien, den Prozeß gemäß 41 der Statuten
direkt ans Kantonsgericht zu leiten. In ihrer Antwort auf die
Klage sprach sich die Beklagte über die Art der Einleitung der
Klage nicht aus.
- Vor allem, und zwar von Amtes wegen, ist zu prüfen, ob
die Berufung zulässig sei.
Dies ist insoweit der Fall, als die Vorschriften der Art. 56/59
OG in Betracht kommen. Insbesondere ist zu sagen, daß ein
Haupturteil im Sinne von Art. 58 und nicht etwa ein Schieds
spruch vorliegt. Denn die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, der
Prozeß sei auf Grund eines Leitscheines, unter Beobachtung der
Formvorschrift von Art. 126 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozeß
ordnung, ans Kantonsgericht geleitet worden, weshalb dieses als
ordentliches Gericht, nicht als Schiedsgericht angerufen und somit
verpflichtet sei, sich mit der Streitsache zu befassen. An diesen
auf der Anwendung kantonalen Prozeßrechts beruhenden Entscheid
des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden. Vergl.
AS 22 S. 89 und S. 1064; 23 S. 831.
Eine andere Frage ist es dagegen, ob die Berufung nicht aus
dem Grunde unzulässig sei, weil sie durch Parteivereinbarung aus
geschlossen worden ist. Diese Frage untersteht der Kognition des
Bundesgerichts; denn es handelt sich dabei um den Verzicht auf
ein eidgenössisches Rechtsmittel. Vergl. AS 21 S. 110.
- Es kann nun zunächst nicht bezweifelt werden, daß Art. 41
der Statuten der beklagten Aktiengesellschaft für die in diesem
Artikel aufgezählten Streitigkeiten die Berufung an das Bundes
gericht ausschließen will. Denn diese Streitigkeiten sollen end
gültig, erst und letztinstanzlich durch das Kantonsgericht
beurleilt werden. Endgültig und letztinstanzlich kann dies aber
selbsiverständlich nur geschehen, wenn gegen das Urteil des Kan
tonsgerichts kein Rechtsmittel oder doch jedenfalls kein ordentliches
Rechtsmittel ergriffen wird; und da als ordentliches Rechtsmittel
gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts überhaupt nur die Be
rufung an das Bundesgericht in Frage kommen kann, so ergibt
sich, daß durch Art. 41 der Statuten für die dort genannten Fälle
speziell die Berufung an das Bundesgericht ausgeschlossen sein soll.
- Ohne weiteres klar ist sodann auch, daß der vorliegende
Rechtsstreit zu den in Art. 41 der Gesellschaftsstatuten vorge
sehenen gehört. Denn es handelt sich dabei um eine Streitigkeit
zwischen einem einzelnen Aktionär und der Gesellschaft, und zwar
um eine Streitigkeit, welche die Angelegenheiten der Gesellschaft
und insbesondere die Auslegung der Statuten (speziell der 2
und 13 derselben) beschlägt. Der Streit dreht sich einerseits um
die Frage, ob die Ladung zur Generalversammlung vom 18. De
zember 1905 in gesetzlicher und statutarischer Form erfolgt sei,
und anderseits um die Frage, wie sich der angefochtene Gesell
schaftsbeschluß zu Art. 2 der Statuten verhalte: ob er bloß eine
Erweiterung des hier umschriebenen Geschäftsbereichs nach sich
ziehe, oder aber eine Umwandlung des daselbst bezeichneten Ge
sellschaftszweckes.
- Die Zulässigkeit von statutarischen Bestimmungen, mit wel
chen für solch innere Angelegenheiten einer Aktiengesellschaft ent
weder ein besonderer Gerichtsstand oder ein besonderes Prozeß
verfahren festgesetzt wird, ist stets bejaht worden. Es bedarf auch
keiner Erörterung, daß der einzelne Aktionär sich durch seinen
Beitritt zur Aktiengesellschaft derartigen Bestimmungen unterwirft
und daß dieselben daher die Kraft vertraglicher Vereinbarungen
besitzen. Ebenso darf als allgemein anerkannt betrachtet werden, daß
peziell vor Erlaß eines Urteils durch Parteivereinbarung ( Ex
klusions" oder Exklusivvertrag ) auf die Ergreifung eines
ordentlichen Rechtsmittels gegen dasselbe rechtsgültig verzichtet
werden kann. Vergl. Wach im Archiv für zivil. Praxis, 64
S. 243 Anm. 30; Schwalbach ebendaselbst, S. 292; Seuf
fert, Kommentar zur deutschen ZPO 2 S. 10; Kohler, Pro
zeßrechtliche Verträge und Kreationen, in seinen ges. Abhandlungen
zum Zivilprozeß, S. 137; Entsch. d. Reichsgerichts in Zivils., 36
S. 421; Code de Commerce, Art. 639 Ziff. 1.
Endlich ist auch als feststehend zu erachten, daß solche Partei
vereinbarungen nur solange rückgängig gemacht werden können,
als das Urteil, auf dessen Weiterziehung verzichtet wurde, noch
nicht verkündet worden ist; denn der dem Urteil vorangegangene
Verzicht auf die Weiterziehung desselben hat zur Folge, daß das
Urteil sofort mit der Verkündung rechtskräftig wird. Vergl. Seuf
fert, a. a. O. S. 287 Anm. 5; Kohler, a. a. O. S. 142.
6. Aus dem gesagten ergibt sich, daß im vorliegenden Falle die
Berufung an das Bundesgericht unzulässig ist. Denn die Partei
vereinbarung, durch welche die Weiterziehung ausgeschlossen wurde,
ist vor der Verkündung des kantonsgerichtlichen Urteils nicht
rückgängig gemacht worden; ein späterer Verzicht der Beklagten
auf die Geltendmachung jener Vereinbarung (z. B. anläßlich der
Verhandlung vor Bundesgericht) wäre aber, wie bemerkt, deshalb
unzulässig, weil das Urteil, eben infolge der mehrerwähnten
Parteivereinbarung, bereits mit der Verkündung rechtskräftig ge
worden ist. Aus demselben Grunde kann denn auch darauf nichts
ankommen, daß die Beklagte sich auf die Kassationsbeschwerde des
Klägers (vergl. oben Fakt. C) eingelassen hat, ganz abgesehen
davon, daß diese Kassationsbeschwerde kein ordentliches Rechts
mittel war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.