- Arteil vom 21. März 1907 in Sachen
Sanitas und Konsorten, Kl. u. Hauptber. Kl., gegen
Kramer, Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Kollokationsstreitigkeit im Konkurse, Geltendmachung der Anfecht
barkeit zugelassener Forderungen und Pfandrechte nach Art. 285
ff. SchKG. Klagelegitimation, Art. 250 SchKG. Art. 287 Abs. 1
Ziff. 1 SchKG. Deliktspauliana, Art. 288 SchKG. Anfechtbarkeit
von Darlehensgeschäften, die die Gläubiger nur mittelbar, durch die
Verwendung der Darlehen, schädigen: Zusammenhang zwischen Dar
lehen und Verwendung. Begünstigungsabsicht und Kenntnis dieser
Absicht.
A. Durch Urteil vom 28. September 1906 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung
über die Rechtsbegehren:
- Von der Forderung von 25,000 Fr. nebst Zins und Grund
pfandrecht, welche der Beklagte im Konkurs der Firma von Känel
Lang in Burgdorf eingegeben und dafür die beanspruchte Kollo
zierung erlangt hat, seien gerichtlich abzuweisen:
a) ein Betrag von 8836 Fr. 65 Cts. nebst Zins à 4½%
seit 20. Juli 1905,
Zins von 16,163 Fr. 35 Cts. à 4½% seit 5. August
1905,
c) das Pfandrecht für die ganze Forderung;
- Im Sinne dieses Begehrens 1 sei der Kollokationsplan im
Konkurs von Känel Lang gemäß Art. 250 Alinea 3 SchKG
zu Gunsten der Kläger zu berichtigen
erkannt:
- Die Kläger sind mit ihrem Rechtsbegehren 1 a abgewiesen.
- Dagegen werden ihnen die Begehren 1 b und 1 c für einen
Betrag von 5163 Fr. 35 Cts. zugesprochen. Soweit weiter gehend,
sind diese Begehren abgewiesen.
- Auf das zweite Begehren der Klagsvorladung wird nicht
eingetreten.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Sie stellen
den Antrag:
Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen:
- a) das Rechtsbegehren 1 a der Kläger wird zugesprochen
für einen Betrag von 8014 Fr. nebst Zins à 4½%
seit 20. Juli 1905.
Die Rechtsbegehren 1 b und 1 c der Kläger werden
zugesprochen.
c) Das Rechtsbegehren 2 der Kläger wird im Sinne des
Zuspruches vom Rechtsbegehren 1 gutgeheißen.
- (Kosten.)
C. Der Beklagte hat sich der Berufung innert gesetzlicher Frist
und in gesetzlicher Form angeschlossen und den Abänderungsan
trag gestellt:
Es sei das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 28. September 1906 in der Weise abzuän
dern, daß die Kläger mit ihren sämtlichen Begehren in vollem
Umfange abgewiesen werden.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger,
der einzig erschienen ist, seine Berufungsanträge erneuert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte hat in dem am 5. August 1905 eröffneten
Konkurse der Kollektivgesellschaft P. von Känel Lang, Bau
geschäft in Burgdorf, eine Darlehensforderung von 25,000 Fr.
nebst Zins zu 4 ½% seit 20. Juli 1905 geltend gemacht und
hiefür ein Pfandrecht auf verschiedenen Liegenschaften gemäß Pfand
obligation d. d. 19. Juli 1905 beansprucht. Er ist mit diesem
Anspruche vollständig zugelassen worden. Daraufhin haben die
Kläger, die sämtlich Gläubiger V. Klasse der Gemeinschuldnerin
sind, die Ansprache und Kollokation angefochten und die aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren gestellt, die sich auf Art. 287,
Ziff. 1 und Art. 288 SchKG stützen.
- Die Legitimation der Kläger zur Anfechtung des Kolloka
tionsplans ist nicht bestritten und nach der Praxis des Bundes
gerichts (siehe namentlich bg. E. 29 II S. 389 f. Erw. 3 ) ge
geben. Über die Darlehensforderung des Beklagten und das mit
der Anfechtungsklage angefochtene Rechtsgeschäft ist in tatsächlicher
Beziehung zunächst aus den Akten hervorzuheben: Die Vorinstanz
(Anm. d. Red. f. Publ.) Sep.-Ausg. 6 Nr. 39 S. 161 ff.
nimmt auf Grund des Beweisverfahrens als erwiesen an, daß
der Beklagte der Firma P. von Känel Lang am 26. oder
27. Juli 1905 ein Darlehen in der ungefähren Höhe von
25,000 Fr. ausrichtete, wofür ihm seitens der Darlehensnehmerin
eine Pfandobligation für den Betrag von 25,000 Fr., die auf
den 19. Juli 1905 datiert wurde, ausgestellt wurde. Die zu
Pfand gegebenen Liegenschaften waren bereits mit 75,000 Fr. be
lastet. Schon vorher, am 25. März 1905, hatte sich der Beklagte,
neben Vater von Känel der Spar und Kreditkasse Burg
dorf für einen der Gesellschaft von Känel Lang gegebenen
Kredit in der Höhe von 15,000 Fr. verbürgt. Weiter schuldete
die Gesellschaft von Känel Lang dem Beklagten auf 21. Mai
1905 einen Betrag vom 5131 Fr. 45 Cts.; sie stellte ihm hiefür
ein Akzept, fällig auf 20. Juli 1905, aus, das aber protestiert
werden mußte. Es ist nun festgestellt, daß aus dem Darlehen von
25,000 Fr. der Beklagte sich zunächst für seine Wechselforderung
samt Protestkosten bezahlt gemacht hat, am 26. Juli 1905, laut
Journal der Gemeinschuldnerin. Dabei zog der Beklagte einen
weitern Betrag von 375 Fr. ab. Am 27. Juli 1905 (laut Jour
nal der Gemeinschuldnerin) wurden sodann aus dem Darlehen
des Beklagten 11,000 Fr. an die Spar und Kreditkasse Burg
dorf in Banknoten gesandt, und zwar zwecks teilweiser Deckung
der vom Beklagten verbürgten Schuld. Endlich wurde am gleichen
Tage eine Zahlung von 8000 Fr. an die Amtsersparniskasse
Aarberg gemacht, zur Tilgung einer Privatschuld des P. von
Känel. Die Vorinstanz hat die Klage einzig mit Bezug auf die
Zinsen der Wechselzahlung (5163 Fr. 35 Cts.) gutgeheißen. Dem
gegenüber verlangen die Kläger vollständige Wegweisung der For
derung von 8014 Fr. als Betrages der Zahlung an die Amts
ersparniskasse Burgdorf; ferner Wegweisung der Zinsen nicht nur
für die Wechselzahlung, sondern auch für die Zahlung von
11,000 Fr., an die Spar und Kreditkasse Burgdorf, endlich völ
lige Wegweisung des Pfandrechtes des Beklagten, und Berichti
gung des Kollokationsplanes in diesem Sinne, während der Be
klagte an seinem ursprünglichen Antrag auf vollständige Klage
abweisung festhält.
3. Nach dem hievor wiedergegebenen Tatbestande kann nun zu
nächst keinem Zweifel unterliegen, daß die Kläger zu Unrecht
Art. 287 Ziff. 1 SchBG anrufen. Es handelt sich bei der Be
gründung des Pfandrechtes nicht um die Sicherung einer
schon
bestehenden Verbindlichkeit (der Gesellschaft P. von Känel Lang
gegenüber dem Beklagten), sondern um die Sicherung der Dar
lehensschuld, die gleichzeitig mit dem Pfandrecht, oder sogar erst
nach dessen Errichtung, begründet wurde.
4. Kann sonach die Klage nur auf Art. 288 SchKG gestützt
werden, so ist erstes, objektives Erfordernis für deren Gutheißung
eine Schädigung der Gläubiger. Nach dem hier vorliegenden Tat
bestande und nach der Begründung der Klage selbst kann nun
eine Schädigung der Gläubiger nicht unmittelbar durch die Ein
gehung der Darlehensschuld und die Errichtung des Pfandrechtes
bewirkt sein, sondern erst mittelbar, durch die Verwendung des
Darlehens, nämlich die Zahlungen an den Beklagten, die Spar
und Kreditkasse Burgdorf und die Amtsersparniskasse Aarberg.
Hiebei anerkennen die Kläger von vornherein, daß die Wechsel
zahlung und die Zahlung von 11,000 Fr. an die Spar und
Kreditkasse Burgdorf der Masse zugekommen sind und daher nicht
anfechtbar seien; sie fechten nur das Pfandrecht samt den Zinsen
seit Konkurseröffnung an. In der Tat ist denn auch die Passiv
masse der Gemeinschuldnerin um jene Zahlungen vermindert wor
den. Damit nun die Anfechtungsklage zunächst in objektiver Be
ziehung durchdringe, ist es, bei dieser bloß mittelbaren Schädigung
der Gläubiger durch das Darlehensgeschäft, nach der Praxis des
Bundesgerichts, notwendig, daß die Hingabe des Darlehens, Er
richtung des Pfandrechtes und jene Zahlungen sich als einheit
liches, zusammmenhängendes Rechtsgeschäft darstellen, in dem
Sinne, daß Zweck des pfandversicherten Darlehens war, daraus
jene Zahlungen zu machen, das Darlehen die Verpflichtung der
Darlehensnehmerin zu jenen Zahlungen in sich schloß. (Siehe bg.
E. 29 II S. 391 f. , und 31 II S. 330 Erw. 7 .) Auf diesen
richtigen Boden hat sich denn auch die Vorinstanz im angefoch
tenen Urteil gestellt, so daß ihr in dieser Hinsicht kein Rechtsirr
tum zur Last fällt; ihr Urteil beruht dann aber auf der Annahme,
ein solcher Zusammenhang sei nur bei der Wechselzahlung gegeben.
Sep.-Ausg. 6 Nr. 39 S 163 ff. Id. 8 Nr. 42 S. 178 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 33 II 1907
- Wird nun zunächst die Zahlung von 5163 Fr. 35 Cts.
(Wechselzahlung) nach dieser Richtung hin geprüft, so ist... dem Schluß
der Vorinstanz ohne weiteres beizustimmen, daß die (von ihr in
direkt als bewiesen bezeichnete) Zahlung mit der Hingabe des Dar
lehens in dem für die Anfechtbarkeit notwendigen rechtlichen Zusam
menhang stand. Hiefür spricht schon die Natur der Sache und der
normale Lauf der Dinge. Es ist gewiß durchaus unwahrscheinlich und
widerstreitet aller Erfahrung des Lebens, daß ein umsichtiger Ge
schäftsmann und als solcher erweist sich der Beklagte aus den
Akten dem Schuldner einer schon bestehenden Schuld und einer
Schuld, für die er Bürgschaft geleistet, ein weiteres Darlehen macht
in einem Momente, wo der Schuldner vor dem Zusammenbruche
stand, ohne sich die Tilgung jener frühern Schulden dabei aus
zubedingen; daß aber der Darlehensnehmer in jenem Zeitpunkte
vor dem Zusammenbruche stand und daß diese kritische Lage dem
Beklagten bekannt war, ist unten (Erw. 9) näher darzulegen.
Hinsichtlich der Zinsen für 5163 Fr. 35 Cts. ist sonach das ange
fochtene Urteil, in Abweisung der Anschlußberufung des Beklagten,
zu bestätigen.
- Was sodann die 375 Fr. betrifft, die der Beklagte bei der
Auszahlung des Darlehens für sich abgezogen haben soll, so ist
die Vorinstanz zur Abweisung gelangt, weil die Zahlung nicht
erwiesen sei. Die Richtigkeit dieser Begründung mag dahingestellt
bleiben: jedenfalls ist die Zahlung nicht anfechtbar. Sie ist wohl
richtigerweise als Kommission aufzufassen, die sich der Beklagte
bei der Hingabe des Darlehens ausbedungen hat. Dadurch hat
nun aber eine Schädigung der Gläubiger nicht stattgefunden.
Das Pfandrecht, das die Kläger in dieser Hinsicht einzig anfech
ten, ist Zug um Zug errichtet worden. Sonach ist hier die Be
rufung der Kläger abzuweisen.
- Bezüglich der Zahlung von 11,000 Fr. an die Spar und
Kreditkasse Burgdorf ist der Nachweis, daß diese Zahlung in recht
lich erheblichem Zusammenhange mit dem Darlehen, in dem in
Erwägung 4 umschriebenen Sinne, stehe, ebenfalls nur aus In
dizien zu leisten. Hiebei ist vor allem von Bedeutung, daß der
Beklagte auch an dieser Zahlung insofern ein bedeutendes Inter
esse hatte, als er Bürge für die Schuld der Gesellschaft P. von
Känel Lang an die Spar und Kreditkasse Burgdorf war. Der
Unterschied im Interesse des Beklagten an der Tilgung
dieser
Schuld und der Wechselschuld besteht bloß darin, daß es sich bei
der Wechselschuld um eine schon bestehende, bei der Schuld an die
Spar und Kreditkasse Burgdorf nur um eine eventuelle Schuld
handelte: das schließt aber sein großes Interesse an der Tilgung
keineswegs aus. Ferner ist von Wichtigkeit der Umstand, daß die
Gesellschaft P. von Känel Lang zur Zeit der Aufnahme des
Darlehens und der Zahlung an die Spar und Kreditkasse Burg
dorf von dieser nicht betrieben war, wohl aber von einer ganzen
Anzahl anderer Gläubiger und zwar für ganz kleine Beträge.
Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß zwischen
der Hingabe des Darlehens und der Zahlung der für die Anfecht
barkeit erforderliche Zusammenhang bestand: Es erscheint geradezu
als ausgeschlossen, daß die Gesellschaft P. von Känel Lang
diese Zahlung für eine nicht in Betreibung gesetzte Forderung zu
einer Zeit, in der sie von andern Gläubigern betrieben war, ge
macht hätte, wenn sie sich nicht bei Auszahlung des Darlehens
dazu verpflichtet hätte. Auch hier spricht der natürliche Gang der
Dinge durchaus für diese Auffassung. Hiezu kommt noch die
eigentümliche Art und Weise, in der die Zahlung erfolgte: Wäh
rend die Gesellschaft ihren Sitz in Burgdorf hatte, ließ sie die
Zahlung an die ebenfalls in Burgdorf befindliche Gläubigerin,
Spar und Kreditkasse daselbst, per Post von Bern, dem Wohn
orte des Beklagten aus, abgehen, am gleichen Tage, an dem sie
die Darlehenssumme vom Beklagten erhalten hatte. Alle diese Um
stände ergeben zur vollen Überzeugung, daß der erforderliche Zu
sammenhang zwischen Darlehen und Zahlung gegeben ist, d. h.
daß die Zahlung eine Bedingung des Darlehens war und in
Ausführung des Darlehensvertrages erfolgte. Der Beklagte wußte
zum mindesten, daß ein Teil der Darlehenssumme zur Zahlung
der Forderung der Spar und Kreditkasse im Betrage von 15,000
Franken verwendet und daß er somit von seiner Bürgschaft in
diesem Betrage frei wurde; das genügt aber zur Annahme des
die Anfechtbarkeit begründenden Zusammenhangs. Die Vorinstanz
hat daher rechtsirrtümlich geurteilt, wenn sie diesen Zusammen
hang hier (im Gegensatze zur Wechselzahlung) verneint hat, und
mit Bezug auf diesen Punkt ist somit die Berufung der Kläger
als begründet zu erklären.
- Mit der Zahlung von 8014 Fr. an die Amtsersparniskasse
Aarberg verhält es sich insofern anders als mit der Zahlung an
die Spar und Kreditkasse Burgdorf, als es sich dabei nicht um
Zahlung einer Schuld der das Darlehen aufnehmenden Gesell
schaft, sondern einer Privatschuld des P. von Känel handelt.
Zwar dürfte keinem Zweisel unterliegen, daß auch dieser Betrag
aus dem Darlehen des Beklagten genommen worden ist, da nicht
ersichtlich ist, woher sonst denn das Geld geflossen wäre. Allein
daß diese Zahlung eine Bedingung der Hingabe des Darlehens
gewesen und daß dadurch der Beklagte bereichert worden sei, kann
nach den Akten nicht zur vollen Überzeugung angenommen
werden, die Zahlung ist nicht dem Beklagten zu gute gekommen,
sondern dem Vater von Känel, der dafür Bürge war. Auch das
Pfandrecht des Beklagten stellt keine Bereicherung dar, weil der
Zusammenhang fehlt. Die Berufung der Kläger vermag daher in
diesem Punkte nicht durchzudringen.
- Die Ausführungen über die objektiven Erfordernisse der An
fechtungsklage werden nun weiter bestätigt durch den Umstand,
daß die Darlehensnehmerin in Benachteiligungsabsicht handelte
und daß diese Absicht dem Beklagten erkennbar war. Es darf in
dieser Beziehung im wesentlichen auf die zutreffenden Ausfüh
rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daß die Überschuldung
schon zur Zeit der Aufnahme des Darlehens und der Errichtung
des Pfandrechts bestand, ist durch die vielen gegen die Darlehens
nehmerin gerichteten Betreibungen in Verbindung mit dem bald
darauf erfolgten Zusammenbruch erwiesen; daß sie in Benachteili
gungsabsicht handelte, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, daraus, daß sie nicht die dringendsten Schulden aus dem
Darlehen zahlte, sondern Verwandte des einen Teilhabers be
friedigte. Auch die Pfanderrichtung für die Wechselzahlung und
die Tilgung der Schuld an die Spar und Kreditkasse Burgdorf
im Betrage von 11,000 Fr. mußte daher im Bewußtsein der
Schädigung erfolgen. Daß sodann diese Benachteiligungsabsicht
dem Beklagten erkennbar war, ergibt sich aus der Feststellung der
Vorinstanz, daß sich die Gesellschaft P. von Känel Lang
schon im April und Mai 1905 in einer finanziellen Krisis be
fand; daß der Beklagte, ein diligenter Geschäftsmann , wissen
mußte, daß der Kredit von 15,000 Fr. bei der Spar und Kre
ditkasse Burgdorf sehr rasch verbraucht war; daß er Kenntnis
davon hatte, daß P. von Känel Lang bei der Kantonalbank
von Bern, nach Erschöpfung eines Baukredites von 60,000 Fr.,
sich einen zweiten Kredit von 15,000 Fr. eröffnen ließ, für den
er ebenfalls Bürgschaft leistete. Endlich steht fest, daß er der Ge
sellschaft am 5. Juli 1905 telegraphisch 1000 Fr. zusandte und
daß er am 21. Juli 1905 für einen von der Zürcher Geld
schrankfabrik in Betreibung gesetzten Betrag von 696 Fr. Gut
sprache leistete und die Gläubigerin um Zurücknahme der Konkurs
betreibung ersuchte. Alle diese Umstände genügen vollauf, um zum
mindesten die Annahme der Erkennbarkeit der Benachteiligungs
absicht zu rechtfertigen; sie unterstützen aber auch wiederum die
Indizien, die für den Zusammenhang der Zahlungen mit dem
pfandversicherten Darlehen, im Sinne der Anfechtbarkeit, sprechen.
- Demnach erscheint die Klage nicht nur für die Zinsen von
5163 Fr. 35 Cts., sondern weiter auch für die Zinsen von
11,000 Fr. als begründet. Die Auffassung der Kläger, das
Pfandrecht sei, weil es für einen Posten anfechtbar sei, im ganzen
Umfange anfechtbar, kann dagegen nicht gutgeheißen werden. Da
nach ist also das Pfandrecht abzuerkennen für den Betrag von
16,163 Fr. 35 Cts. Es sind somit Zinsen und Pfandrecht für
diesen Betrag aberkannt.
- Daß Rechtsbegehren 2 überflüssig ist, indem die Berichti
gung des Kollokationsplans im Sinne des rechtskräftigen Urteils
im Kollokationsprozesse von Amtes wegen zu erfolgen hat, ist
von der Vorinstanz mit Recht ausgeführt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Anschlußberufung des Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen, dagegen die Hauptberufung der Kläger dahin als be
gründet erklärt, daß, in Abänderung des Urteils des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Abteilung) vom
- September 1906, Dispositiv 2, die Klagebegehren 1 b und
1 c für einen Betrag von 16,163 Fr. 35 Cts. nebst Zins zu
4½ % seit 5. August 1905 zugesprochen werden. Im übrigen
wird das angefochtene Urteil bestätigt.