20 a. Beschluß vom 17. November 1906 in Sachen
Walder, Kl. u. Ber. Kl., gegen Knecht, Bekl. u. Ber. Bekl.
Die Patentabtretungsklage (auch die Frage ihrer Zulässigkeit) gehört
zu denjenigen Streitigkeiten, für welche die Kantone gemäss Art. 30
Pat.-Ges. eine einzige kantonale Instanz zu bezeichnen haben. Der
Kanton Zürich hat der Vorschrift des Art. 30 cit. nachgelebt; ob die
Bezeichnung in verfassungsmässiger Weise zustande gekommen sei,
hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht zu überprüfen.
Vorbemerkung. In dem in Nr. 20 abgedruckten Falle hat
das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) die
Tatsache der vom Kläger gegen das bezirksgerichtliche Urteil er
griffenen Appellation in einer Zuschrift vom 7./9. November 1906
bestätigt und mitgeteilt, daß es beschlossen habe, die Appellation
vorbehältlich einer entgegenstehenden Schlußnahme des Bundes
gerichts an Hand zu nehmen , weil es sich nicht um eine der in
Art. 9, 10 und 30 des Patentgesetzes genannten Klagen handle
und der Prozeß daher beide kantonalen Instanzen zu durchlaufen
habe. Für den Fall, daß das Bundesgericht dieser Ansicht nicht zu
stimmen sollte, hatte das Obergericht die Frage aufgeworfen, ob
der Prozeß nicht dennoch beide kantonalen Instanzen durchlaufen
müsse, weil der Kanton Zürich noch kein Gesetz erlassen habe,
durch welches zur Beurteilung von Patentstreitigkeiten eine einzige
kantonale Instanz im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes
bezeichnet werde. Zwar habe der Kantonsrat am 25. Februar
1889 beschlossen, es seien die Bezirksgerichte anzuweisen, gegen
ihre Urteile in Patentstreitigkeiten keine Appellation mehr zu be
willigen, worauf das Obergericht durch Kreisschreiben vom
13. März 1889 die Bezirksgerichte in diesem Sinne angewiesen
habe (vergl. Amtsblatt 1889 S. 110, 163 und 181; Rechen
schaftsbericht des Obergerichts 1889 S. 154). Das Bundesgericht
habe aber in einem seitherigen Urteil (AS 20 S. 84 f.) diesen
Standpunkt der zürcherischen Behörden als unrichtig bezeichnet,
und in demselben Sinne habe sich auch das zürcherische Kassations
gericht in einem Urteile vom 21. März 1904 ausgesprochen, als
das Obergericht versucht habe, trotz dem zitierten Entscheide des
Bundesgerichts an der Auffassung festzuhalten, es gebe im Kan
ton Zürich in Patentstreitigkeiten nur noch eine kantonale In
stanz (vergl. Blätter f. zürch. Rechtsprechung 3 Nr. 74, 2 Nr. 280
sowie die Anmerkung von Dr. Wächter zum Entscheide des Kassa
tionsgerichtes, ebendaselbst 3 S. 126). Unter diesen Umständen
frage es sich, ob das Bundesgericht seinerseits an der in jenem
Urteil ausgesprochenen Ansicht festhalten und ebenfalls davon aus
gehen werde, daß zur Ausführung von Art. 30 des Patentgesetzes
ein kantonales Gesetz notwendig sei.
Das Bundesgericht hat darüber in Erwägung gezogen:
- Zunächst kann keine Rede davon sein, das Verfahren vor
Bundesgericht, wie der Berufungskläger beantragt, zu sistieren,
bis das Obergericht über die vom Bezirksgericht bewilligte Appel
lation erkannt haben werde. Denn entweder ist im Kanton Zürich
für Patentstreitigkeiten die zweite kantonale Instanz ausgeschaltet:
dann hat das Bundesgericht unbekümmert um jene ungesetzliche
Appellation auf die gesetzlich eingereichte Berufung einzutreten;
oder aber es ist die zweite kantonale Instanz nicht ausgeschaltet:
dann kann das Bundesgericht auch nach Erledigung der Appel
lation durch das Obergericht auf die gegen das bezirksgerichtliche
Urteil eingelegte Berufung nicht eintreten.
- Was die Frage betrifft, ob hier eine derjenigen Streitig
keiten vorliege, zu deren Beurteilung die Kantone nach Art. 30
des BG betr. die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888, ge
halten sind, eine einzige kantonale Instanz zu bezeichnen, so
es allerdings richtig, daß das vom Kläger erhobene Rechtsbe
gehren sich unter keine der drei Zivilklagen subsumieren läß
welche das Patentgesetz in den Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und
24 vorsieht und zu deren Beurteilung die Kantone kraft aus
drücklicher Vorschrift des Gesetzes (Art. 30 in Verbindung mit
den genannten Artikeln) eine einzige kantonale Instanz zu be
zeichnen haben. Daraus folgt indessen noch nicht, daß die in
Art. 30 des BG enthaltene Bestimmung hier unanwendbar sei.
Denn zur Entscheidung steht in erster Linie die Frage, ob das
klägerische Rechtsbegehren nicht vielleicht, trotzdem es im Gesetze
nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dennoch zulässig sei oder ob im
Gegenteil Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes dadurch, daß er dem Er
finder gegenüber dem unberechtigten Patentinhaber die Patent
nichtigkeitsklage gewährt, implicite ausspreche, der Erfinder
könne nicht auf Abtretung des Patentes klagen; und je nach
der auf diese Vorfrage zu erteilenden Antwort wäre dann die
weitere Frage zu entscheiden, ob im konkreten Falle die Patent
abtretungsklage begründet sei. Diese beiden Fragen sind aber
zweifellos solche des Patentrechtes und daher von den nämlichen
Gerichten und in dem nämlichen Verfahren zu entscheiden wie
alle übrigen in das Gebiet des Erfindungsschutzes gehörigen
Rechtsfragen. Denn die ratio legis, die Patentstreitigkeiten den
gewöhnlichen Gerichten zu entziehen, um dadurch eine möglichst
rasche und einheitliche Rechtsprechung zu erzielen, trifft zweifellos
bei sämtlichen Patentstreitigkeiten in gleicher Weise zu, weshalb
denn auch der Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Er
findungspatente für die neu einzuführende Patentabtretungsklage
das gleiche Verfahren vorsieht, wie für die Nachahmungs und
die Nichtigkeitsklage (vergl. BBl 1906 4 S. 266 u. 278, Art. 14
und 41). In Fällen wie dem vorliegenden die Bestimmung von
Art. 30 des BG nicht analog anzuwenden, wäre daher nur dann
zulässig, wenn das Gesetz bezüglich solcher Fälle einen ausdrück
lichen Vorbehalt des gemeinen Rechts enthielte, was aber eben
nicht zutrifft.
3. Ist nach dem gesagten davon auszugehen, daß der vorlie
gende Rechtsstreit zu denjenigen gehöri, zu deren Beurteilung die
Kantone nach Art. 30 des BG eine einzige kantonale Instan,
zu bezeichnen haben, so fragt es sich im weitern, ob letzteres für
den Kanton Zürich geschehen sei.
In dieser Hinsicht ist zunächst gegenüber der hievor mitgeteilten
Auffassung des zürcherischen Obergerichts zu bemerken, daß der
Tatbestand hier nicht der gleiche ist, wie in dem vom Obergericht
zitierten Urteil des Bundesgerichtes (AS 20 S. 84 f.) und daß
es daher keine Abweichung von der bisherigen Praxis bedeutet,
wenn das Bundesgericht zum Resultate gelangt, es sei der Kan
ton Zürich der Auflage, für Patentstreitigkeiten eine einzige kan
tonale Instanz zu bezeichnen, bereits nachgekommen. In jenem
Falle (aus dem Kanton Thurgau) lag nämlich im Momente der
Ausfällung des kantonalen Urteils überhaupt keine Anordnung
der kompetenten kantonalen Behörde über die Ausführung von
Art. 30 des BG vor; im heutigen Falle dagegen steht fest, daß
der zürcherische Kantonsrat schon vor einer Reihe von Jahren,
gerade mit Rücksicht auf die mehrerwähnte Bestimmung des Bun
desgesetzes, beschlossen hat, es seien die Bezirksgerichte anzuweisen
gegen ihre Urteile in Patentstreitigkeiten keine Appellation mehr
zu bewilligen.
Mit der Hervorhebung dieses wesentlichen Unterschiedes zwischen
dem heutigen und jenem frühern Fall ist zugleich dargetan, daß
im vorliegenden Falle der Vorschrift von Art. 30 des BG seitens
des in Betracht kommenden Kantons nachgelebt worden ist und
daß daher der Auffassung des vom Obergericht zitierten kassations
gerichtlichen Urteils nicht beigepflichtet werden kann. Denn es ist,
wie Art. 30 des BG verlangt, eine Gerichtsstelle bezeichnet
worden, welche sämtliche Patentstreitigkeiten als einzige kantonale
Instanz zu entscheiden hat . Ob aber diese Bezeichnung in ver
fassungsmäßiger Weise zu Stande gekommen und ob insbesondere
der Kantonsrat zu der von ihm getroffenen Anordnung kompe
tent gewesen sei, hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz
nicht zu überprüfen.
Demgemäß ist das Bundesgericht denn auch (wie übrigens in
der vom Obergericht zitierten Anmerkung Wächters zum Ent
scheide des zürcherischen Kassationshofes d. d. 21. März 1904
zugegeben wird) wiederholt auf Berufungen, die gegen Urteile von
zürcherischen Bezirksgerichten in Patentstreitigkeiten gerichtet waren,
anstandslos eingetreten.
Danach hat das Bundesgericht
beschlossen:
- Dem Antrag des Berufungsklägers, es sei das Verfahren
bis nach Erledigung der beim Obergericht des Kantons Zürich
pendenten Appellation zu sistieren, wird keine Folge gegeben.
- Auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil ergriffene Be
rufung an das Bundesgericht wird eingetreten.