Art. 10 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 Pat.-Ges.; Stellung des wirklichen Erfinders gegenüber dem eingetragenen Patentinhaber; Patentabtretungsklage unzulässig. Das Erfinderrecht besteht zwar bereits vor der Patentanmeldung als veräußerliches und vererbliches Immaterialgüterrecht. Mit der Patenterteilung ordnet jedoch das Patentgesetz die Rechtslage abschließend: Ist der Patentinhaber nicht Urheber oder Rechtsnachfolger, steht dem wirklichen Erfinder die Nichtigkeitsklage zu, nicht aber eine auf Übertragung des Patentes gerichtete Klage. Die gesetzliche Regelung der patentrechtlichen Klagen ist als abschließend zu verstehen; eine Abtretung des Patentes ist weder in Art. 10 noch in Art. 19 Abs. 2 vorgesehen. Zivilrechtliche oder deliktische Ersatzansprüche bleiben davon unberührt, vermögen aber die begehrte Patentübertragung nicht zu ersetzen (consid. 2).
in seiner Berufungserklärung die Rechtsbegehren der Klage wieder auf und beantragt eventuell, die Sache sei unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Dabei hat er das Gesuch um einstweilige Sistierung des Ver fahrens bis nach Erledigung der bei der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich anhängigen Appellation gegen das angefochtene Urteil gestellt. C. Das Bundesgericht hat unter dem 17. November 1906 beschlossen, es sei auf die Berufung einzutreten, ohne Sistierung des Verfahrens . D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä gers seine Berufungsanträge erneuert und dabei ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der angehobenen Klage plädiert und auf Rückweisung angetragen. Der Vertreter des Beklagten hat den Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils gestellt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dessen Rechtsnachfolger ist, ausdrücklich vor, und es gewährt dem wirklichen Erfinder für diesen Fall die Klage auf Nichtigerklä rung des Patentes (Art. 10 Ziff. 2). Diese Nichtigkeitsklage, die also dem wirklichen Erfinder zweifellos zusteht und in seinem Er finderrecht ihren Rechtsgrund hat, genügt nun freilich nicht, die Rechte des Erfinders so zu wahren, wie es wünschbar wäre. Denn durch die Patentierung ist inzwischen die Erfindung bekannt ge worden, und es mangelt ihr nunmehr die zur Erlangung des Patentschutzes notwendige Voraussetzung der Neuheit; der wirk liche Erfinder erlangt also nur das, daß der Patentschutz des widerrechtlichen Patentinhabers und damit dessen darin begrün detes Monopol dahinfällt, dagegen steht er selbst in der Stellung jedes Dritten, der nun den vordem patentierten Gegenstand frei herstellen und verkaufen kann, nicht aber in der Stellung des Patentinhabers. Diesem Mangel würde allerdings eine Abtretungs oder Übertragungsklage abhelfen. Allein eine solche Klage hat im geltenden Patentgesetz keinen Raum. Das Patentgesetz regelt ge nau die an die Patente geknüpften Klagen und die möglichen Schicksale der Patente; es spricht insbesondere in Art. 19 Abs. 2 von rechtskräftigen Urteilen über Verfall, Nichtigkeit, Expropria tion und Licenzerteilung, worüber das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum ein Register zu führen hat; allein eine Ab tretung oder Übertragung des Patentes ist hier nicht erwähnt, ebensowenig wie in den vorhergehenden Bestimmungen über die patentrechtlichen Klagen. Die Doktrin des schweizerischen Patent rechtes steht denn auch einstimmig auf dem hier vertretenen Stand punkt; vergl. Meili, Prinzipien, S. 75; Simon, Gew. Rechts schutz, Art. 10 Anm. 32; Schanze, Schweiz. Patentrecht S. 25 f. (mehr nur referierend). Und der Bundesrat hat notwendig funden, im Entwurf eines neuen Patentgesetzes ausdrücklich den Fall, daß das Patent einem Bewerber erteilt worden ist, weder als Urheber der Erfindung noch als dessen Rechtsnachfolger anzusehen war, zu bestimmen, daß alsdann der Urheber oder sein Rechtsnachfolger statt der Nichtigkeitserklärung die Abtretung des Patentes verlangen könne, und die Botschaft geht wohl davon aus, eine solche Klage sei bisher, nach dem geltenden Gesetze, unzulässig. In den Beratungen des Ständerates hat der Bericht erstatter Hoffmann die Frage als kontrovers bezeichnet und die Zulässigkeit seinerseits verneint (Stenogr. Bull. 1906 S. 1513). Wenn nun auch der Ansicht des Gesetzgebers oder eines gesetz gebenden Faktors für eine Gesetzesauslegung zumal bei der Auslegung eines bestehenden Gesetzes der Ansicht oder Meinungs äußerung, die anläßlich dessen Abänderung geäußert wird kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden darf, da jene Ansicht oder Meinungsäußerung ja auch irrig sein kann, so bildet sie doch unter Umständen ein gewichtiges Moment für die Auslegung. Und das ist hier umsomehr der Fall, als der neue Entwurf ins besondere die Stellung des gutgläubigen Dritten, dem vom wider rechtlichen Patentinhaber Licenzen erteilt worden sind, geregelt und auch für die Abtretungsklage eine besondere (dreijährige, mit der Patentanmeldung laufende) Verjährungsfrist eingeführt hat; das zeigt, daß eine solche Klage Rechtsfolgen nach sich zieht, die nur im Patentgesetz geregelt werden können und überhaupt speziell patentrechtlicher Natur ist. Für das gemeine Recht ist bei dieser Sachlage der schweizerischen Gesetzgebung nur insoweit Raum ge lassen, als der wirkliche Erfinder auf eine Schadenersatzklage aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung angewiesen ist (so ins besondere Schanze a. a. O. S. 26). Allein die Patentanerken nungs und abtretungsklage als Schadenersatzklage zu betrachten, hieße einen andern Anspruch an Stelle des erhobenen setzen; der Kläger selber hat denn auch seine Klage nie auf den Standpunkt des Schadenersatzes aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung basiert. Daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung größtenteils auf anderm Boden steht (vergl. Gierke, Privatrecht 1 S. 874 Anm. 69; Seligsohn, Komm., 3. Aufl. S. 74 und 96 und die an beiden Orten zitierten), kann für das schweizerische Recht nicht maßgebend sein. Aus diesen Ausführungen folgt, daß die Vor instanz richtig entschieden hat, wenn sie die erhobene Klage als unzulässig erklärt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirks gerichts Zürich (I. Abteilung) vom 15. September 1906 in allen Teilen bestätigt.