- Arteil vom 16. Februar 1907
in Sachen Arnold B. Heine Cie., Kl. u. Ber. Kl., gegen
Ostschweizerische Ausrüstergenossenschaft, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzforderung aus Boykott. Vertragsverletzung? Passiv
legitimation. Widerrechtlichkeit des Boykottes, Art. 50 ff. OR.
- Widerrechtlichkeit eines genossenschaftlichen Verbandes? Akten
vervollständigung? Art. 82 0G und kantonales Prozessrecht.
Art. 710 OR.
A. Durch Urteil vom 17. Oktober 1906 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfragen:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen:
- es habe Beklagte der Klägerschaft eine Umsatzprovision von
22,000 Fr. als Schuld anzuerkennen und nebst 5 % Zins ab
- Oktober 1904 zu bezahlen
- es habe Beklagte der Klägerschaft 300,000 Fr. Schaden
ersatz, eventuell einen vom Richter festzusetzenden Betrag, nebst
5 % Zins seit 12. Oktober 1904 zu bezahlen;
- es habe Beklagte der Klägerschaft 2000 Fr. Schadenersatz,
respektive den vom Richter festzusetzenden Betrag per Werktag ab
- Oktober 1904 zu bezahlen, bis und solange der Boykott
dauert;
- es sei die beklagte Genossenschaft durch Gerichtsurteil als
aufgelöst zu erklären?
Anhang: 1. Das Klagebegehren Ziffer 1 (Umsatzprovision)
ist nunmehr in der Hauptsache durch Anerkennung der Schuld
seitens der Beklagtschaft und Bezahlung erledigt. Im Streit liegt
lediglich noch die Zinsfrage
- Zum Rechtsbegehren Ziff. 3: Mit 1. Juli 1905 ist die
Ausrüsterei der Klägerschaft in Betrieb gesetzt worden. Die
Schadenersatzforderung wird also nur bis und mit 30. Juni 1905
aufrecht erhalten
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit der sie
in erster Linie die Gutheißung sämtlicher Rechtsbegehren, eventuell
Rückweisung zur Abnahme der Beweisanträge über den Umfang
des eingeklagten Schadens, eventuell Rückweisung zur Abnahme
der Beweisanträge laut den Rechtsschriften und Schlußsätzen, spe
ziell soweit sich diese Beweisanträge auf den weitern Nachweis
für die Rechtswidrigkeit des Boykotts und den Umfang des ein
geklagten Schadens beziehen, beantragt.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin diese Berufungsanträge erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Unter dem Namen Ostschweizerische Ausrüster Genossen
schaft gründete sich am 15. Dezember 1898 eine Genossenschaft
der ostschweizerischen Senger, Bleicher und Appreteure mit dem
Zwecke, die Ausrüstungsindustrie zu heben und die Geschäfts
interessen derselben nach jeder Richtung zu wahren und zu för
dern die heutige Beklagte, der gegenwärtig 37 Firmen aus
den Kantonen St. Gallen, Appenzell und Thurgau angehören.
Nach den gegenwärtig geltenden Statuten vom 14. Februar 1902,
1, sollen zur Erreichung des angeführten Zweckes u. a. vor
nehmlich dienen: a) Regulierung der Produktion durch Normie
rung und zeitweise Reduktion der Arbeitszeit; b) tunliche Ar
beitsabgabe von mit Arbeit überhäuften Genossenschaftern an
solche, die Arbeitsmangel leiden, und in Verbindung hiemit best
mögliche Ausbildung der technisch schwächeren Elemente in der
Genossenschaft durch die Arbeit abgebenden Mitglieder derselben;
f) gemeinschaftliche Behandlung von Arbeiterverhältnissen und
Lohnfragen, unter billiger und gerechter Berücksichtigung der In
teressen der Genossenschaft und ihrer Arbeiter; g) strenge Straf
bestimmungen für Verletzung und Übertretung der Statuten und
Tarife; h) Führung von Prozessen von allgemeiner Bedeutung und
Tragweite für Genossenschafter gegen die Kundschaft oder gegen
Dritte, auf Rechnung der Genossenschaft; i) Maßnahmen gegen
Kunden, welche die Interessen der Genossenschaft oder ihrer Mitglie
der direkt oder indirekt schädigen oder zu schädigen suchen, sowie auch
gegen Kunden, welche von Genossenschaftern unzulässige Begünsti
gungen verlangen oder entgegennehmen; k) eventuell Ankauf oder
Auslösung erhältlicher Etablissemente der Ausrüstindustrie
Nach 19 der Statuten bezahlt die Genossenschaft auf größere
Umsätze in Handmaschinen und Schifflistickereien (inkl. Tüchli)
und auf die Blattstichartikel
jeweilen Ende Jahres je nach
dem Jahresumsatz bestimmt fixierte Umsatz Skonti; der Schluß
satz bestimmt: Zwischen dem 15. 31. März jeden Jahres er
folgt die Auszahlung des Umsatz Skontos an die Kundschaft.
Aus den Statuten ist außerdem hervorzuheben 7, lautend:
Den Genossenschaftern ist es untersagt, Ausrüstern (Sengern,
Bleichern und Appreteuren), welche der Genossenschaft nicht an
gehören, direkt oder indirekt Arbeit zu geben, oder solche von
diesen anzunehmen, auch nicht von Kaufleuten, Fabrikanten oder
Mittelspersonen, welche mit Nichtgenossenschafts Ausrüstern ver
kehren. Durch Beschluß von ¾ aller Genossenschafter kann
auch in andern Fällen der Verkehr mit einzelnen Kunden unter
sagt werden. 12 setzt die Bußen für die Übertretung der Sta
tuten und Beschlüsse der Genossenschaft, sowie der Umgehung von
Tarifen und von Anordnungen des Verwaltungsrates fest; 13 sta
tuiert eine Anzeige Prämie für Anzeige nachweisbarer Übertre
tungen der Statuten und Beschlüsse, speziell von tatsächlichen
Unterbietungen und dahinzielenden Offerten oder Begünstigungen,
von nachweislich verabfolgten Extra Skonti, Geschenken, Provisionen
und Rückschüssen an Prinzipale, Angestellte oder sonstige Mittels
personen .... Endlich bestimmt 16: Der Genossenschafts
tarif, sowie Anderungen und Nachträge zu demselben, sind für
sämtliche Genossenschafter rechtsverbindlich, sofern die Mehrheit
aller Genossenschafter dieselben beschließt. Die Preise für un
tarifierte Artikel und Arbeiten sind der Kontrolle der Genossen
schaftsorgane unterstellt, und müssen in jedem einzelnen Falle
von den Genossenschaftern so berechnet werden, daß sie keine in
direkte Unterbietung des Genossenschaftstarifes ( 16 Abs. 1)
bedeuten können. Verletzungen dieser Vorschrift ziehen Bußen
gemäß 12 nach sich. Auf Grund ihrer Statuten erließ die
Beklagte verschiedene Tarife. Die klägerische Aktiengesellschaft ihrer
seits ist am 26. September 1903 zum Zwecke der Übernahme
und Weiterführung des Stickereigeschäftes der Firma Arnold
B. Heine in Arbon und New York gegründet worden, mit einem
Aktienkapital von 5 Millionen Franken und einem Obligationen
kapital von 3 Millionen Franken; sie betreibt laut Feststellung
der Vorinstanz eines der größten Schifflistickereigeschäfte der Ost
schweiz . Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte schon im
Jahre 1901 Anstände mit der beklagten Genossenschaft, indem
erstere mit andern Interessenten über die Gründung einer von
der Genossenschaft unabhängigen Ausrüsterei verhandelte. Dieser
Anstand wurde durch folgendes Schreiben des damaligen Inhabers
des klägerischen Geschäftes, vom 29. November 1901, an den
Präsidenten der beklagten Genossenschaft erledigt: Bezugnehmend
auf unsere Unterredung vom 18. ct. teile Ihnen mit, daß ich
mit den übrigen Interessenten über den Gegenstand unserer De
batte gesprochen habe und daß es mir viel Mühe gekostet hat,
dieselben zu beschwichtigen. Trotzdem ich darauf hinwies, daß Sie
mir Ihr Ehrenwort gegeben und quasi den Beweis geliefert, daß
die Preise des Tarifs Nr. 3 nicht zu hoch seien, und obgleich
ich persönlich auch meine Überzeugung dahin aussprach und da
rauf beharrte, daß ich Ihnen vollständiges Vertrauen schenke, so
bleiben diese Leute doch bei ihrem Standpunkte, daß die Bleicher
jetzt, nachdem sie ein ganzes Jahr lang hohe Preise erzielt hätten,
auch den Fabrikanten entgegenkommen könnten. Es wurde von
einem Rabatt von 5 % gesprochen; da ich nun von Ihnen er
fahren, daß dies momentan absolut nicht bewilligt werden
könnte, so beschwichtige ich den Streit mit der Proposition, es
möge der jetzige Maximalprozentsatz für Ihre größten Kunden
auf 10 % erhöht werden. Ich hoffe, daß es ihnen gelingen
wird, dies für uns zu bewirken; denn ich bin überzeugt, daß
dann die ganze Agitation beseitigt ist...... Ihre ernsten Dar
legungen, daß der jetzige Tarif nur einen räsonablen und legalen
Nutzen abwirft, haben auf mich persönlich einen tiefen Eindruck
gemacht, und ich will Ihnen deshalb die Versicherung geben, daß
meinerseits keine weitern Schritte getan werden sollen, und von
der Gründung eines Konkurrenz Etablissements völlig Umgang
nehme. ..... Schließlich bemerke ich Ihnen zu Ihrer Be
ruhigung, daß ohne meine Mithülfe, welche ich bereits absolut
verweigert habe, überhaupt gar nichts zustandekommen kann.
Im Jahre 1902 machte die Beklagte die Wahrnehmung, daß,
neben andern st. gallischen Stickereigeschäften, auch die Rechtsvor
gängerin der Klägerin unausgerüstete Stickereiwaren nach Amerika
versandte und sie dort ausrüsten ließ. Auf Einschreiten der Be
klagten unterzeichnete A. B. Heine am 10. Dezember 1902 fol
gende Erklärung: An die Ostschweizerische Ausrüstergenossen
schaft in St. Gallen. Auf Grund unserer heutigen Besprechung
mit Ihrem Herrn H. Koller Grob verpflichten wir suns hiemit,
auf fernere Benützung der ausländischen Ausrüsterei zu verzichten
und für die Dauer von wenigstens 3 Jahren, vom 15. Dezem
ber 1902 an gerechnet, alle Waren unseres Geschäftes ausschließ
lich bei Mitgliedern Ihrer Genossenschaft ausrüsten zu lassen.
In der Folge glaubte die Beklagte wahrzunehmen, daß die Klä
gerin mit dem Plan umgehe, eine eigene Bleicherei einrichten zu
wollen. Die Organe der Klägerin bestritten das; am 6. Juni
1904 schrieb indessen ihr Verwaltungsratsmitglied Guggenheim
Loria dem Direktor A. B. Heine was folgt: Soeben hatte ich
einen langen Besuch, Herr Oberst Huber, der darin gipfelte, daß
er mir erklärte, er wisse nun ganz bestimmt, und zwar durch
direkte Außerungen von Ihnen selbst, daß eine Bleiche gebaut
werde, infolgedessen der Ausrüstereiverband mit Ende dieser Woche
für Sie zu arbeiten aufhöre. Ich konnte natürlich nicht positiv
nein sagen und bat ihn, noch einmal persönlich mit Ihnen
zu sprechen, bevor dieser wichtige Schritt getan werde...
schließlich auf mein Zureden willigte er ein, Sie Donnerstag
Nachmittag zu besuchen, unter der Bedingung, daß ich ihn be
gleite .... Die angekündigte Besprechung fand am 9. Juni
1904 in Arbon statt. In Bezug auf ihren Inhalt gehen die Dar
stellungen der Parteien auseinander. Die Klägerin behauptet,
Oberst Huber, Präsident des beklagten Verbandes, habe hier, wie
bei der frühern Besprechung mit Guggenheim Loria, erklärt, nun
ganz genau zu wissen, daß die Klägerin eine Bleiche errichte, und
daß infolgedessen der Ausrüstereiverband für die Klägerin mit
Ende der Woche zu arbeiten aufhören werde, und habe beigefügt:
Wir werden unsern Mitgliedern Mitteilung machen, daß Sie eine
eigene Bleicherei errichten wollen und dann werden unsere Leute
schon wissen, was sie zu tun haben, es wird Ihnen keiner mehr
arbeiten. Er habe verlangt, daß Klägerschaft sich verpflichte:
a) bis Ende 1910 keine Bleiche und Appretur zu bauen; b) alle
und jede Ware wie bis anhin bei Verbandsmitgliedern ausrüsten
zu lassen; c) eine Kaution von 500,000 Fr. zu leisten. Als
Gegenleistung erhalte die Klägerschaft eine tadellose Ausrüstung.
Der klägerische Direktor habe darauf erwidert, daß die Klägerin
ihre vertraglichen Verpflichtungen bis jetzt eingehalten habe und
auch in Zukunft einzuhalten bereit sei; wenn die Klägerin für
später sich mit dem Projekte einer eigenen Ausrüsterei getragen
habe und eventuell weiter tragen müsse, sei die Beklagtschaft selbst
schuld daran. Die Beklagte dagegen behauptet, daß Oberst Huber
bei der ganzen Konferenz ausdrücklich betont habe, daß er keinen
Auftrag und keine Kompetenz für Abschlüsse erhalten habe, daß
diese Besprechung seinerseits eine rein private sei und er nur von
seinem Wunsche geleitet werde, die Beunruhigung und großen
Schaden für den ganzen Industriekreis nach Möglichkeit zu ver
hüten. Bei der Besprechung mit dem Direktor der klägerischen
Aktiengesellschaft habe Oberst Huber lediglich die eindringlichen
Vorstellungen wiederholt, die er vorher schon dem klägerischen
Verwaltungsratsmitgliede Guggenheim Loria gemacht habe. Von
einem Boykott oder dessen Androhung sei wiederum keine Rede
gewesen; Oberst Huber habe im Gegenteil alle darauf bezüglichen
Bemerkungen seitens der Gegenpartei ausdrücklich abgelehnt und
betont, daß es sich seitens des Verbandes nicht um Vorschriften
betreffend Verkehrseinstellung der Mitglieder handeln werde, son
dern lediglich um Kenntnisgabe der Sachlage, worauf den einzel
nen Mitgliedern überlassen sei, nach ihrem Gutdünken zu handeln.
Die Vorstellungen Hubers seien erfolglos gewesen, obwohl er er
klärt habe, die Preisreduktion für gewisse Artikel wohlwollend in
Diskussion bringen zu wollen, sofern die Klägerin verspreche, ihr
Hauptprojekt für eigene Bleicherei und Appretur aufzugeben und
Garantien für Einhaltung des Wortes zu bieten. In Bezug auf
die Garantien und den Zeitraum der Bindung der Klägerschaft
sei es der klägerische Direktor gewesen, welcher den Betrag von
500,000 Fr. und die 10 Jahre nannte, worauf Oberst Huber
sich einfach einverstanden erklärt habe. Mit Brief vom 11. Juni
1904 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß der in Aussicht
gestellte Boykott gestern begonnen habe. Die Beklagte bestritt
mit Zuschrift vom 14. gl. Mts., daß vom beklagten Verbande
ein Boykott beschlossen oder inszeniert worden sei, sowie, daß in
folge der Erklärung der Klägerin vom 10. Dezember 1902 eine
Lieferungspflicht ihrerseits bestehe. Auf alle nun folgenden An
fragen der Klägerin betreffend Übernahme von Ausrüstarbeit ant
worteten die Mitglieder der beklagten Gesellschaft ablehnend, teils
mit der Begründung, es sei bekannt, daß die Klägerin eine eigene
Ausrüsterei einrichten wolle, teils mit der Erklärung, es sei mo
mentan unmöglich, Ware zu übernehmen, teils aus andern, von
der Klägerin als nichtig bezeichneten Gründen, teils endlich ohne
Begründung. Einzelne Firmen erklärten sich zur Übernahme bereit
unter der Bedingung, daß die Klägerin sich für eine gewisse
Dauer verpflichte, von der Errichtung einer Ausrüsterei abzu
sehen. Mit ihrer im November 1904 eingereichten Klage
behauptet nun die Klägerin zur Begründung des zweiten und
dritten Rechtsbegehrens, der Boykott sei von der beklagten Ge
nossenschaft gegen sie inszeniert worden, und sie macht Schaden
ersatzansprüche aus diefem Boykott in dem dort limitierten Um
fange geltend, indem sie sich auf den doppelten Standpunkt stellt,
der Boykott enthalte sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine
widerrechtliche Handlung. Rechtsbegehren 1 war auf 19 der
Statuten der Beklagten begründet; die Zinsforderung, die heute
nur noch streitig ist, wird darauf gestützt, durch den Boykott sei
die Fälligkeit der Provision vorgerückt worden. Rechtsbegehren 4
endlich stützt die Klägerin auf Art. 710 OR: sie macht (wie
auch schon zur Begründung von Rechtsbegehren 2 und 3) gel
tend, die Beklagte treibe rücksichtslose Preistreiberei, übe eine recht
lich unsittliche Monopol und Kartellstellung aus. Die Vorinstan
zen haben Rechtsbegehren 1, soweit streitig, abgewiesen, weil die
Fälligkeit der Provision laut Statuten sich auf die Zeit vom
15. bis 31. März erstrecke. Die Abweisung von Rechtsbegehren 2
und 3 beruht auf der Auffassung, daß der Boykott im vorliegen
den Falle sich weder als Vertragsverletzung noch als widerrechtliche
Handlung darstelle. Rechtsbegehren 4 endlich wird von der II. In
stanz aus dem entscheidenden Grunde abgewiesen, daß die Klägerin
nach der Abweisung von Rechtsbegehren 1 bis 3 nicht Gläu
bigerin der Beklagten und daher zum Begehren auf Auflösung
der Beklagten nicht legitimiert sei.
2. Der Begründung der Abweisung des ersten Rechtsbegehrens
durch die Vorinstanz (soweit noch streitig) ist ohne weiteres bei
zustimmen: Nach 19 Schlußabsatz der Statuten tritt die Fällig
keit der Umsatzprovision in der Zeit zwischen dem 15. und 31. März
jeden Jahres ein, und den von der Klägerin behaupteten Fällig
keitsgrund kennen die Statuten nicht, er folgt auch keineswegs
aus der Natur dieses Rechtsverhältnisses.
3. Keiner ausführlichen Widerlegung bedarf sodann angesichts
der zutreffenden Begründung der Vorinstanz der erste Klagegrund,
mit dem Rechtsbegehren 2 und 3 gestützt werden wollen, nämlich
die angebliche Vertragsverletzung der Beklagten. Die Klägerin
leitet ihren Rechtsstandpunkt daraus her, daß sich die Beklagte
durch die Erklärungen, die sie mit der Rechtsvorgängerin der
Klägerin ausgetauscht hat, verpflichtet habe, für die Klägerin
Ausrüstarbeit zu übernehmen; die Klägerin scheint also in jenen
Erklärungen eine Art Vorvertrag zu Werkverträgen zu erblicken.
In Betracht kommen kann nun, wie die Vorinstanz richtig an
nimmt, nur die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin
vom 10. Dezember 1902, und diese enthält ihrem Wortlaute nach
AS 33 II 1907
eine einseitige Verpflichtung des Ausstellers, nicht aber eine Gegen
verpflichtung der Beklagten. Auch die Umstände, unter denen
diese Erklärung ausgestellt wurde, lassen es als verständlich er
scheinen, daß sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einer
einseitigen Verpflichtung herbeiließ. Denn durch die Vorinstan
in tatsächlicher Beziehung festgestellt und diese Feststellung
für das Bundesgericht, als nicht aktenwidrig, verbindlich , daß
die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die im Dezember 1902 keine
eigene Bleiche besaß, auf die Beklagte angewiesen war, trotzdem
einzelne Artikel in Amerika ausgerüstet werden konnten. Die Be
klagte machte also allerdings bei Erwirkung der Erklärung vom
10. Dezember 1902 ihre Macht und Monopolstellung geltend;
allein daß damit ein widerrechtlicher Zwang gegen die Rechts
vorgängerin der Klägerin ausgeübt worden sei, behauptet diese
selbst nicht, da sie ja gerade aus der Erklärung selbst Rechte her
leiten will.
4. Können sonach für die Schadenersatzklage aus Boykott nur
die Art. 50 ff. OR herangezogen werden, so mag vorerst über die
Passivlegitimation der Beklagten, die von dieser bestritten ist, be
merkt sein: Die Beklagte gründet ihre Bestreitung darauf
sei nicht richtig, daß ein Boykott Beschluß gegen die Klägerin, im
Sinne des 7 Abs. 2 der Statuten der Beklagten, gefaßt worden
sei; der Boykott sei überhaupt nicht das Werk der Beklagten, sei
nicht von ihren Organen in Szene gesetzt worden, sondern er be
ruhe auf dem Individualwillen der Genossenschafter und sei die
Handlung der einzelnen Genossenschafter. Die I. Instanz hatte
diese Auffassung der Beklagten zurückgewiesen, mit der Begrün
dung: Schon die Tatsache, daß sozusagen alle Genossenschafter
ziemlich gleichzeitig die Offerte der Klägerin, mit ihr in Geschäfts
verkehr zu treten, mit zum Teil wörtlich gleicher Begründung ab
gelehnt haben, weise zwingend darauf hin, daß für ihre Stellung
nahme nicht der eigene individuelle Wille, sondern der in den
Statuten niedergelegte Gesamtwille maßgebend gewesen sei. Hieran
ändere der Umstand, daß einige wenige Genossenschafter sich unter
gewissen Bedingungen bereit erklärt haben, klägerische Ware zur
Ausrüstung zu übernehmen, nichts, denn die Betreffenden wußten
genau, daß die Klägerin auf diese Bedingungen nicht eintreten
werde und daß bei Annahme derselben durch die Klägerin der
Boykottgrund wegfallen würde. Die geschlossene einheitliche
Stellungnahme der Genossenschafter gegenüber der Klägerin bilde
daher für sich schon einen hinlänglichen Beweis, daß unter ihnen
gegenseitiges Einverständnis waltete und daß sie nach dem Wil
len der Gesamtheit handelten, mochte dieser nun in Form eines
Generalversammlungsbeschlusses zum Ausdruck gekommen oder von
den einzelnen Genossenschaftern aus den Statuten gefolgert wor
den sein ; hiefür spreche auch die Vermutung, daß die einzelnen
Genossenschafter den Verkehr mit der Klägerin kaum abgelehnt
hätten, wenn sie nicht sicher gewesen wären, daß die andern Ge
nossenschafter nicht ebenso vorgehen würden. Endlich spreche auch
der Ausbruch des Boykotts wenige Tage nach der Besprechung
des Direktors der Klägerin mit Oberst Huber für diese Auf
fassung. Die II. Instanz läßt diese Frage unentschieden, da sie
aus materiellen Gründen zur Abweisung der Schadenersatzklage
aus Boykott gelangt. Nun ist der Fall der Gründung einer eige
nen Ausrüsterei durch einen Fabrikanten in 7 Abs. 1 der Sta
tuten nicht vorgesehen, und es kann daher nur 7 Abs. 2 zur
Begründung der Passivlegitimation herangezogen werden. Die
Klägerin hat in dieser Beziehung vorgebracht (s. bes. S. 7 u. 8
der Replik): Unmittelbar nach der Verhandlung in Arbon sei von
der Verbandszentrale und deren Mitgliedern an sämtliche Ver
bandsmitglieder telephonisch oder schriftlich Mitkeilung gemacht
worden, auf welche die Mitglieder verabredetermaßen vorher schon
avisiert gewesen seien und auf welche vorher schon vereinbart und
verabredet gewesen sei, daß nach Eingang dieser Mitteilung auf
der ganzen Linie der sofortige Abbruch jeden Verkehres erfolgen
solle. Dieses Vorgehen sei schon längere Zeit vorher für diese und
andere Fälle besprochen und vereinbart worden, sowohl in Ver
sammlungen, als in Besprechungen mit der Verwaltung, der
Zentralleitung und den Vertrauensmännern, wie auch unter den
einzelnen Verbandsmitgliedern unter sich. Jeder sei vorbereitet ge
wesen, jeder habe gewußt, daß jedes andere Verbandsmitglied
gleich vorgehen werde und versichert sei, daß auch alle andern so
vorgehen. Es läßt sich nicht leugnen, daß der tatsächliche Aus
bruch des Boykotts und überhaupt die von der I. Instanz an
geführten Indizien zu Gunsten der Sachdarstellung der Klägerin
sprechen. Indessen erscheint doch sehr fraglich, ob damit das Re
quisit eines Verbandbeschlusses erfüllt sei, das in 7 Abs. 2 der
Statuten vorgesehen ist und das einzig die Haftbarkeit des Ver
bandes zu begründen vermöchte. Dieser Zweifel kann jedoch un
gelöst bleiben und es ist auch von einer Aktenvervollständigung
nach dieser Richtung (die eventuell angeordnet werden müßte) Um
gang zu nehmen, da auch materiell die Klage aus Art. 50 ff.
OR, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, als unbegründet
erklärt werden muß, wie im folgenden auszuführen ist.
5. Es kann vorerst der Klägerin darin nicht beigetreten wer
den, daß schon der ganze Zweck und die Organisation des be
klagten Verbandes widerrechtlich seien. Von dem statutarischen
Zwecke der Hebung der Ausrüstungsindustrie und der Wahrung
und Förderung der Geschäftsinteressen dieser Industrie ist ohne
weiteres klar, daß er rechtlich erlaubt ist. Aber auch der enge Zu
sammenschluß der Ausrüster und die Organisation des Verbandes,
insbesondere die in 1 der Statuten näher normierten Mittel
zur Erreichung des allgemeinen Zweckes, sind nicht widerrechtlich.
Die heutige wirtschaftliche Organisation bringt es mit sich, daß
der einzelne Gewerbetreibende zur richtigen und zweckgemäßen Aus
nutzung seiner wirtschaftlichen Kräfte den Zusammenschluß mit
seinen Gewerbegenossen sucht; anstatt daß die Gewerbegenossen
sich durch blinde, rücksichtslose Konkurrenz, insbesondere Preis
unterbietung, gegenseitig schädigen und den Allgemeinstand des
Berufes herabdrücken, soll dieser Zusammenschluß den Berufsstand
heben und durch die Vereinigung Aller dem Einzelnen zur Er
reichung seiner Zwecke helfen. Der Einzelne gibt danach freilich
bei einem derartigen Zusammenschluß ein Stück seiner Freiheit
und seiner Selbständigkeit auf, aber nur, um in der Stärkung
der Allgemeinheit der Berufsgenossen auch seine eigene Stärkung zu
finden. Das Koalitionsrecht der Gewerbegenossen, das in der
Handels und Gewerbefreiheit in Verbindung mit der Vereins
freiheit seine Grundlage hat, muß daher auch im Privatrecht
grundsätzlich anerkannt werden, und es ist jeweilen im einzelnen
Falle zu untersuchen, ob die Koalition und das daraus hervor
gegangene Gebilde nach Zweck oder Mitteln rechtlich erlaubt sind
oder nicht. Als eine Schranke der Koalitionsfreiheit und ins
besondere der Kartellfreiheit mag nun zunächst die wucherische
Preistreiberei erscheinen, und die Klägerin will denn auch die
Widerrechtlichkeit der beklagten Genossenschaft darin finden, daß
diese eine wucherische Preispolitik treibe, die zur Ausbeutung der
Kundschaft führe. Die Vorinstanz hat sich über diese Behauptung
dahin ausgesprochen, es sei allbekannt, daß die Stickereiindustrie
in den letzten Jahren und heute noch mit lohnender Arbeit über
häuft ist, sodaß schon der allgemeine Geschäftsstand zeigt, es könne
die Preispolitik des beklagtischen Verbandes wenigstens im all
gemeinen keine wucherische, für die Hauptindustrie ruinöse ge
wesen sein . Im erstern Ausspruch liegt eine tatsächliche Fest
stellung, die auf Grund der Kenntnis des Gerichts erfolgt ist,
und der daraus gezogene Schluß erscheint nicht als irrtümlich.
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Beziehung ferner fest, daß
die Ausrüstgeschäfte nach früherm guten Geschäftsgang im An
fang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts zum Teil wegen
Preisunterbietungen, zum Teil wegen ungünstiger Konjunktur
des Marktes während verschiedener Jahre, zum Teil auch wegen
Kapitalmangels, alten und schlechten Einrichtungen im Betrieb,
ungünstige Zeiten erlebten , und daß dieser Umstand zur Grün
dung der beklagten Genossenschaft geführt hat. Und aus den von
der Beklagten eingelegten Berichten über Handel und Industrie
der Schweiz, erstattet vom Vorort des schweizerischen Handels
und Industrievereins",
Jahrgänge 1898 1903, geht hervor,
daß sie den vorgesetzten Zweck im wesentlichen auch erreicht, und
zwar ohne eine Trustpolitik zu befolgen (vergl. Bericht pro
1900 S. 71; pro 1901 S. 110). Der Vorwurf der Klägerin
die Beklagte treibe wucherische Pristreiberei und Ausbeutung der
Kundschaft, kann daher schon als durch die vorliegenden Akten
widerlegt angesehen werden. Danach kann nicht gesagt werden, daß
der beklagte Verband an sich, überhaupt, seinem Zweck, seiner Or
ganisation und seiner Tätigkeit nach widerrechtlich sei. Er ist viel
mehr, immer auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage und vom
Boden des Privatrechtes aus gesprochen, als berechtigte Macht
im wirtschaftlichen Leben anzuerkennen, und es muß ihm somit
auch die Betätigung seiner Persönlichkeit und seiner wirtschaftlichen
Macht zustehen. Ein Ausfluß dieser Betätigung ist denn nament
lich die Freiheit der einzelnen Ausrüster, durch individuellen Einzel
entschluß sowohl als auch durch Vereinssatzung in kollektiver Ver
einbarung zu bestimmen, mit wem sie geschäftlich verkehren wollen;
da ein Kontrahierungszwang nicht besteht, liegt hierin an sich
allein keine Widerrechtlichkeit. (Vergl. BGE 30 II S. 237.)
6. Dagegen darf der Verband nun freilich diese Freiheit und
sein Recht auf Betätigung der Persönlichkeit nicht mißbrauchen
zur Unterdrückung der Freiheit der andern, ihm mit gleichen
Rechten gegenüberstehenden. Denn, wie das Bundesgericht in
seinem Entscheide vom 16. Juni 1906 in Sachen Syndikat für
die Interessen der schweizerischen Pharmacie gegen Société coopé
rative des pharmacies populaires de Genève, AS 32 II
Nr. 47 S. 360 ff., in Anlehnung an Stammler, das rich
tige Recht, ausgesprochen hat (S. 368): nach der derzeitig gel
tenden Rechts und Wirtschaftsordnung ist, ganz allgemein ge
sprochen, der Freiheit des Einzelnen überall die Schranke gesetzt
daß auch die Freiheit der Andern muß bestehen können. Hier
aus folgt aber, daß die Ausübung der Rechte und die Betäti
gung der menschlichen Freiheit in einer Weise erfolgen muß,
die auch dem Mitmenschen die Betätigung seiner Rechte und
seiner Freiheit ermöglicht. Wird das Recht und die Freiheit dazu
gebraucht, die Freiheit eines andern zu unterdrücken oder in
ihrem Wesen einzuschränken, so liegt ein Mißbrauch des Rechtes
und der Freiheit vor, der vor der Rechtsordnung nicht bestehen
kann; Recht schlägt dann in Unrecht um, und es handelt sich
nicht mehr um die erlaubte Ausübung des Rechtes, sondern um
Rechtsmißbrauch. Insbesondere soll jene Freiheit, jenes Recht
auf Betätigung, nicht mißbraucht werden zur Vernichtung der
wirtschaftlichen Persönlichkeit des Andern oder zu dessen völliger
Lahmlegung in einer Weise, die einer Vernichtung nahekommt.
(So das Bundesgericht im angeführten Urteile, S. 367 a. a. O.
Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob der Boykott, den die Klä
gerin als Schadenersatzgrund geltend macht, in diesem Sinne sich
als widerrechtliche Handlung darstelle. Hierüber ist zu bemerken:
Festgestellt ist zunächst, daß die Ausrüsterei durch welche, nach
der Beschreibung der Vorinstanz, die Stoffe roh bestickt, nachher
durch Sengen und Bleichen gereinigt werden, worauf ihnen durch
Appretieren Festigkeit und ein gewisser Glanz verliehen wird
eine notwendige Hülfsindustrie der Stickereifabrikation
dieser Zusammenhang ist so eng, daß die Vorinstanz feststellt, der
Entzug der Ausrüsterei wäre für ein Stickereifabrikationsgeschäft
dauernd nicht zu ertragen. Allein die Vorinstanz -
welche im
allgemeinen von den oben aufgestellten Grundsätzen darüber, wann
ein Boykott rechtswidrig sei, ausgeht nimmt nun an, daß
ein dauernder Entzug der Ausrüsterei gar nicht im Plane der
Klägerschaft lag und daß die Bedingungen, welche die Beklagt
schaft an die Annahme von Aufträgen über Ausrüstarbeiten
knüpfte, keine solchen waren, welche die Klägerin in ihrer wirt
schaftlichen Tätigkeit wesentlich gelähmt hätten. Sie stellt für
diese Annahme vor allem darauf ab, daß die Klägerin auch in
und nach der kritischen Zeit auf das 5 Millionen betragende
Aktienkapital immer 7 8% verteilte und außerdem in drei Jah
ren Abschreibungen von über 1,600,000 Fr. vornehmen konnte und
folgert daraus, daß die Einstellung der Ausrüsterei während der
Bauzeit, also während ungefähr einem Jahr, keine so erhebliche
Gefährde für die Klägerin gebildet habe, daß von einer rechts
widrigen Verletzung des Individualrechts der Klägerin auf Ach
tung und Geltung im Verkehr gesprochen werden könne. Auch
findet die Vorinstanz, die Vermehrung des Lagers der Klägerin
um zirka 1 ½ Millionen, die in einem Jahre einen Zinsverlust
von 60,000 Fr. herbeigeführt hätte, wäre für die Klägerin er
träglich gewesen. Jene Prämissen, die tatsächlicher Natur sind,
sind von der Klägerin nicht einmal offenbar mit Recht
als aktenwidrig angefochten worden; dagegen macht die Klägerin
geltend, es komme nicht auf den wirklichen Erfolg des Boykotts
an, um ihn zu einem rechtswidrigen zu stempeln, sondern auf
den beabsichtigten und darauf, ob er an sich, objektiv, geeignet
gewesen sei, die Vernichtung und Lähmung des Boykottierten
herbeizuführen. Letzteres ist zwar, nach dem mehrfach zitierten Ur
teile des Bundesgerichts (Erw. 4, AS a. a. O. S. 370) richtig.
Allein im vorliegenden Falle liegen nun die Verhältnisse in der
Tat so, daß der Boykott, falls er wirklich auf Vernichtung und
Lähmung der Klägerin gerichtet sein sollte, sich an der Kapital
macht der Klägerin brach; er war, nach den gegebenen Verhält
nissen, also in der Tat nicht geeignet, eine Vernichtung und dau
ernde Lähmung der Klägerin herbeizuführen. Übrigens handelt
es sich bei den betreffenden Ausführungen der Vorinstanz um
Feststellungen tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht ver
bindlich sind, wie denn überhaupt die Vorinstanz der Beurteilung
dieser Verhältnisse im einzelnen mit mehr spezieller Sachkunde
gegenübersteht als das Bundesgericht. Das trifft speziell auch auf
den Punkt zu, den der Vertreter der Klägerin heute besonders
hervorgehoben hat: es habe sich für die Klägerin nicht nur um
den Zinsverlust, sondern auch um die Entwertung des Waren
lagers gehandelt. Das ist eine Tatfrage, die mit der weitern tat
sächlichen Feststellung der Vorinstanz zusammenhängt, das kläge
rische Geschäft produziere, wie allbekannt sei, geringere und
Mittelware, sog. Stappelartikel für den Export nach Nordamerika,
dagegen nicht sog. Spezialitäten. Der vorliegende Fall unterscheidet
sich vom Falle Syndikat der schweizerischen Apotheker von vorn
herein dadurch, daß dort die ganze Gründung des Syndikates den
Boykott der Volksapotheken recht eigentlich zum Zwecke hatte und
daß dieser Boykott die Vernichtung der neu gegründeten Volks
apotheken durch Abgraben aller Hilfsquellen und Fernhalten der
Arbeiter bezweckte. Des weitern kommt, als weiteres unterscheiden
des Moment des heutigen Falles von dem eben angeführten, hin
zu, daß während dort das Syndikat ohne weiteres und ohne auch
nur Bedingungen aufzustellen zum Boykott geschritten war, hier
die Beklagte mit der Klägerin in Unterhandlung getreten ist und
ihr Bedingungen gestellt hat. Und zwar muß mit der Vorinstanz
gesagt werden, daß diese Bedingungen annehmbare waren und
daß aus ihnen nicht die Absicht der Beklagten, die Klägerin zu
schikanieren, hergeleitet werden kann; ebensowenig kann etwa ange
nommen werden, die Beklagte habe die Bedingungen nur gestellt,
um, im voraussichtlichen Falle der Nichtannahme, einen Vor
wand zum Boykott zu haben. Die Bedingung einer Kaution von
500,000 Fr. hätte, wie die Vorinstanz gewiß mit Recht bemerkt,
die Existenz der Klägerin nicht geschädigt; und die Bedingung,
keine eigene Ausrüsterei zu gründen, war auch keineswegs wider
rechtlich und zudem wohl nicht schädigend, da, wie die Vorinstanz
feststellt, die Klägerin damit einfach auf die gleiche Linie gestellt
worden wäre, wie die übrigen Stickereifabrikationsgeschäfte; end
lich lag auch darin, sich für eine Anzahl von Jahren zum Aus
rüsten bei der Beklagten zu verpflichten, keine unbillige Zumutung.
Allerdings stand es der Klägerin frei, diese Bedingungen abzu
lehnen und zu versuchen, sich dem Monopol der Beklagten zu ent
ziehen. Und dieser Punkt führt nun noch zu folgender Betrach
tung: Die Klägerin (bezw. ihre Rechtsvorgängerin) hat sich von
der Gründung der Beklagten an den Bestrebungen der Beklagten
zu entziehen gesucht und damit die Erfolge der Beklagten, die
Erreichung ihres Zweckes, erheblich gefährdet. Wenn nun auch in
diesem Streben der Klägerin nichts widerrechtliches lag, und da
her die Beklagte sich nicht auf Notwehr gegenüber der Klägerin
(von der ja nur bei einer Abwehr gegenüber einem rechtswidrigen
Angriff die Rede sein könnte) berufen kann, so stand ihr doch die
Wahrnehmung ihrer eigenen, nach dem in Erw. 5 ausgeführten
berechtigten Interessen zur Seite; sie handelte in Wahrnehmung
dieser berechtigten Interessen zunächst abwehrweise gegenüber der
Klägerin. Es handelt sich um den wirtschaftlichen Kampf zweier
Organisationen oder einer Organisation und einer (juristischen)
Einzelpersönlichkeit , die beide, privatrechtlich betrachtet, sich als
gleichberechtigt gegenüberstehen, und bei der Frage, ob die in diesem
Kampfe angewandten Mittel widerrechtlich seien, ist es von Be
deutung, ob die Interessen, die beidseitig verfochten werden, berech
tigte sind oder nicht.
Indessen ist mit der vorstehenden Betrachtung allein die
Frage der Widerrechtlichkeit des vorliegenden Boykotts noch nicht
endgültig verneint. Die Klägerin macht nämlich weiterhin geltend,
der Boykott sei mit Drohung und Furchterregung durchgeführt
worden, und würde diese Behauptung zutreffen, so müßte wohl
der Boykott, wegen dieser Mittel, als widerrechtlich bezeichnet
werden. Allein vor Bundesgericht scheitert nun diese Behauptung
der Klägerin von vornherein am Entscheide der Vorinstanz, der
in diesem Punkte zum größten Teil auf kantonalem Prozeßrecht
beruht. Denn die Vorinstanz führt auf Grund des kantonalen
Prozeßrechtes aus, die Klägerin habe die Tatsachen zu nennen,
welche die Anwendung eines Rechtsbegriffs begründen, damit ein
Beweisverfahren anzuordnen sei. Die einzig von der Klägerin
geltend gemachte Tatsache: es seien außerhalb des Verbandes
stehende Firmen, speziell Heberlein Cie, mit großen Geldsummen
zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin bewogen
worden, vermöge natürlich den Begriff der Drohung und
Furchterregung im Sinne des OR oder auch des st. gallischen
Strafrechtes nicht zu erfüllen; die im weitern genannten Zeugen
seien irrelevant, weil keine bestimmten Tatsachen zum Beweise
verstellt seien. Richtig ist nun vorab, daß die angeführte Tat
sache den Begriff der Drohung und Furchterregung nach OR
nicht zu erfüllen vermag, was einzig vom Bundesgericht zu
überprüfen ist. Im weitern aber ist es eine Frage des kan
tonalen Prozeßrechts und also vom Bundesgericht nicht nachzu
prüfen, in welcher prozessualen Form und mit welcher Bestimmt
heit Tatsachen behauptet und zum Beweise verstellt sein müssen,
damit ein Beweisverfahren eingeleitet werden kann. Das Bundes
gericht kann, abgesehen vom Falle der Aktenwidrigkeit (wenn z. B.
eine zum Beweise verstellte Tatsache als nicht zum Beweise ver
stellt bezeichnet wird), nach dieser Richtung nur dann einschreiten,
wenn die Vorinstanz erhebliche oder zum Beweise eines Rechtes
genügende Tatsachen und Beweisanträge als unerheblich oder un
genügend bezeichnet; das trifft aber hier nicht zu. Etwas schwie
riger verhält es sich endlich mt der letzten Behauptung der Klä
in, mit der sie die Widerrechtlichkeit des Boykotts zu begrün
den sucht: die Beklagte habe versucht, der zu gründenden kläge
rischen Ausrüsterei im Wege des Boykotts Arbeiter fernzuhalten
und Hilfsquellen abzugraben. Wohl mit Recht erblickt die Vor
instanz in dieser Tatsache einen Angriff auf die Existenz eines
Teils des klägerischen Geschäftes, und es könnte sich fragen, ob
dieser Angriff nicht als widerrechtlich bezeichnet werden müßte.
Allein die Vorinstanz bezeichnet nun die bezüglichen Beweis
anträge als vollständig ungenügend , mit folgender Begründung:
Es fehle ein Beweis dafür, daß solche Ansinnen an die Arbeiter
und die Bezugsquellen nicht nur vereinzelt, sondern im ganzen
in Betracht fallenden Wirtschaftsgebiet unternommen worden seien
und damit eine wirkliche Gefährdung der Existenz der klägerischen
Ausrüstereigeschäfte begründet werden konnte. Speziell ist nicht
einmal behauptet, daß die Fabrikationsmittel nur bei den an
gegebenen drei Firmen bezogen werden können, und es erscheint
das auch als gänzlich unwahrscheinlich. Es könnte sich fragen,
ob hierin nicht ein Abschneiden eines erheblichen und genügenden
Beweises für den Tatbestand, in dem die Wiederrechtlichkeit be
gründet sein soll, liege. Indessen kommt ausschlaggebend in Be
tracht, daß die Vorinstanz den Beweisantrag, der einzig erheblich
nd genügend wäre, als von vornherein mit den Tatsachen im
Widerspruch stehend bezeichnet: es liegt hierin eine Anticipando
Feststellung des Beweisergebnisses, die vor Bundesgericht nicht
angefochten werden kann.
8. Aus dem gesagten folgt die Abweisung der Rechtsbegehren
2 und 3, weil es am Erfordernis der Widerrechtlichkeit der Hand
lungen der Beklagten, speziell des Boykotts, fehlt. Damit sind
ferner auch schon die Aktenvervollständigungsanträge der Klägerin
als hinfällig, weil größtenteils gegen Entscheide der Vorinstanz
die auf kantonalem Prozeßrecht beruhen, gerichtet und anderseits
unerheblich, zurückgewiesen. Aber auch das letzte Klagebegehren
muß aus dem von der Beklagten angeführten Grunde: der man
gelnden Aktivlegitimation der Klägerin, abgewiesen werden. Die
Klägerin kann sich auf Art. 710 OR nur stützen in ihrer Eigen
chaft als Gläubigerin der Beklagten. Durch die vorstehenden Er
wägungen ist dargetan, daß sie für die Schadenersatz und die
Zinsforderung nicht Gläubigerin der Beklagten ist und es nie
war (wobei dahingestellt bleiben mag, ob derartige Ansprüche über
haupt das Erfordernis der Gläubigerqualität im Sinne des Art.
710 OR zu erfüllen vermöchten). Es kann sich also, wie die
Vorinstanz richtig ausführt, nur fragen, ob der Bestand der For
derung auf Umsatzprovision die Klägerin legitimiere. Die Vor
instanz verneint das, mit der Begründung, der Untergang der
Forderung während des Prozesses sei zu berücksichtigen, es komme
also für die Frage, ob die Klägerin Gläubigerin der Beklagten
sei, auf den Zeitpunkt des Urteils, nicht auf den Zeitpunkt der
Litiskontestation an. Diese Entscheidung beruht auf der Anwen
dung kantonalen Prozeßrechtes und ist daher für das Bundes
gericht verbindlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 1906 in allen
Teilen bestätigt.